(1) 1Im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers stellt das Landesjugendamt einen Landesjugendförderplan auf, der den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII von überregionaler Bedeutung mit den dafür erforderlichen Gebäuden und Räumlichkeiten, Fach- und Hilfskräften sowie den Ressourcen, die die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Junge Menschen mit Behinderung sicherstellen, feststellt. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) 1Im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers stellt das Landesjugendamt einen Landesjugendförderplan auf, der den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit von überregionaler Bedeutung mit den dafür erforderlichen Gebäuden und Räumlichkeiten sowie den notwendigen Fach- und Hilfskräften feststellt. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(1a) 1Der Landesjugendförderplan stützt sich auf die erfassten Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen. 2Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. 3Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Berichts über die Lebenslagen junger Menschen in Thüringen einzubeziehen.
(1b) Bei der Aufstellung des Landesjugendförderplans hat das Landesjugendamt die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen und den für Jugendhilfe zuständigen Ausschuss des Landtags zu informieren.
(2) 1Das Land fördert freie Träger, die die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen verwirklichen wollen, nach Maßgabe der vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zu erlassenden Förderrichtlinien. 2Zur Umsetzung des Landesjugendförderplans gewährt das Land den freien Trägern einen Zuschuss von mindestens 3,8 Millionen Euro jährlich. 3Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium überprüft alle zwei Jahre die Höhe einer Anpassung des Zuschusses, insbesondere in Bezug zu Tarifsteigerungen und unvorhergesehenen Bedarfen und informiert den für Jugend zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Das Land fördert freie Träger, die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen verwirklichen wollen, nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan hierfür ausgewiesenen Mittel und der vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zu erlassenden Förderrichtlinien.
(3) Das Land fördert die überregionale Arbeit der Jugendverbände und ihrer freiwilligen Zusammenschlüsse unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft, ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit, Größe und Struktur im Rahmen des Landesjugendförderplans.
(3) Das Land fördert die überregionale Arbeit der im Landesjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, Struktur und Größe im Rahmen des Landesjugendförderplans.
(4) Das Land arbeitet mit den freiwilligen Zusammenschlüssen der Jugendverbände auf Landesebene zusammen.