(1) 1Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
1. |
der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, im Falle der Verhinderung die geschäftsordnungsmäßige Vertretung; |
2. |
die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Landesjugendamtes; |
3. |
eine für Kindertagesbetreuung zuständige Fachkraft, die von dem für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird; |
Bis 26.03.2019:
4. |
die Landesfrauenbeauftragte; |
Bis 26.03.2019:
5. |
der Ausländerbeauftragte des Landes; |
Bis 26.03.2019:
6. |
der Behindertenbeauftragte des Landes; |
7. |
ein Richter oder ein Beamter der Justizverwaltung, der vom für die Justizverwaltung zuständigen Ministerium benannt wird; |
8. |
ein Vertreter des schulpsychologischen Dienstes sowie ein Lehrer oder ein Beamter, die vom für die Schulverwaltung zuständigen Ministerium benannt werden; |
9. |
ein vom Landesschulbeirat gewählter Vertreter; |
10. |
ein Vertreter der Polizei, der vom zuständigen Minister benannt wird; |
11. |
ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit[4] [Bis 26.03.2019: der Arbeitsverwaltung, der vom Landesarbeitsamt benannt wird]; |
12. |
je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche sowie der jüdischen Kulturgemeinde, die von deren zuständigen Stellen benannt werden. |
13. |
ein Vertreter der landesweiten Elternvertretung [5] [Bis 26.03.2019: Eltervertretung ] für Kindertageseinrichtungen; |
2Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Die beratenden Mitglieder sollen fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen in Bereichen haben, die mit der Jugendhilfe im Zusammenhang stehen.
(3) 1Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Minister beruft die benannten Mitglieder sowie deren Stellvertreter. 2Er kann im Benehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss oder auf dessen Vorschlag weitere in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
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