(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. |
der Oberbürgermeister oder der Landrat oder an ihrer Stelle eine von ihnen mit der Vertretung beauftragte Person; |
2. |
der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, im Falle der Verhinderung, die geschäftsordnungsmäßige Vertretung; |
3. |
die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Jugendamtes; |
4. |
die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt oder des Kreises; |
5. |
der Ausländerbeauftragte der Stadt oder des Kreises, wenn ein solcher bestellt ist; |
6. |
der Behindertenbeauftragte der Stadt oder des Kreises, wenn ein solcher bestellt ist. |
(2) In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied
1. |
das Amtsgericht aus der mit Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft; |
2. |
die Bundesagentur für Arbeit[1] [Bis 26.03.2019: das Arbeitsamt]; |
3. |
das Schulamt aus der Lehrerschaft; |
4. |
die Polizeibehörde aus den mit Jugendsachen befassten Polizeibeamten; |
5. |
das Gesundheitsamt aus der Ärzteschaft; |
6. |
die evangelische Kirche; |
7. |
die katholische Kirche; |
9. |
[3]der Zusammenschluss der Jugendverbände, soweit er nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied nach § 4 Abs. 3 vertreten ist; |
10. |
[4]die Gesamtelternvertretung der Kindertageseinrichtungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. |
(2a)[5] Die Stadt- oder Kreisschülervertretungen entsenden als weitere beratende Mitglieder zwei Vertreter, die unterschiedlichen Schularten angehören.
(3)[7] 1Soweit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Jugendmitbestimmungsgremien bestehen, bestimmt die Satzung, dass mindestens ein Vertreter beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist. 2Die Satzung regelt, wie Vertreter der Jugendmitbestimmungsgremien für den Jugendhilfeausschuss bestimmt werden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mehrere Jugendmitbestimmungsgremien gebildet sind.
Bis 26.03.2019:
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. 2Dies gilt insbesondere in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8, wenn dies auf Grund der religiösen und bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Bevölkerung angemessen ist.
(3a)[8] 1Darüber hinaus kann die Satzung bestimmen, dass weitere Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. 2Dies gilt insbesondere in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8, wenn dies auf Grund der religiösen und bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Bevölkerung angemessen ist.
(4) Die Entsendung der beratenden Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Jugendhilfeausschusses.
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