(1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen(§§ 45 bis 48a SGB VIII) im Bereich der Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums, im Übrigen ist er Aufgabe des Landesjugendamtes.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII oder einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIII ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menschen, der räumlichen Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist.
(2) 1Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menschen, der räumlichen Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. 2Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der jungen Menschen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. 3Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu ihrer Versagung geführt hätten, wenn nicht durch nachträgliche Auflagen das Wohl der Kinder und Jugendlichen gesichert werden kann. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der jungen Menschen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu ihrer Versagung geführt hätten, wenn nicht durch nachträgliche Auflagen das Wohl der Kinder und Jugendlichen gesichert werden kann.
(4) 1Soweit eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a Abs, 1 SGB VIII ohne die dafür nach § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis betrieben wird, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform zu untersagen. 2Davon abweichend darf befristet von einer Untersagung abgesehen werden, solange und soweit dies unter Beachtung des Schutzauftrages der Jugendhilfe zur Sicherung des Wohls eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen erforderlich ist.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen familienähnliche Betreuungsformen auch unabhängig von der fachlichen und organisatorischen Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung, sofern Hilfe zur Erziehung über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden.
(7 [Bis 18.07.2024: 3] ) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben die nach Absatz 1 zuständige Behörde über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten jungen Menschen beeinträchtigen könnten, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.