(1) 1Die landesweite Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch das Landesjugendamt. 2Die Zuweisungsentscheidung soll unter Beachtung des Kindeswohls nach der Verteilungsquote des § 2 Abs. 1, 2 und 6 [1] [Bis 26.03.2019: § 2 Abs. 1 und 2 ] der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. 3Gegen die Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamtes findet kein Widerspruch statt. 4Klagen gegen Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Finanzen und kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung[2] [Bis 26.03.2019: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung]
1. |
Näheres zum Verteilungsverfahren, |
2. |
die Durchführung der lnobhutnahme nach § 42 SGB VIII. durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, |
3. |
die mögliche Errichtung zentraler Clearingstellen, |
4. |
die örtlichen Zuständigkeiten für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, |
5. |
Art und Umfang der Beteiligung des Landes beim Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 Satz 1 oder § 78b Abs. 1 SGB VIII und |
6. |
die Kostenerstattung und das Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII |
zu regeln.
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