(1) 1Die landesweite Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch das Landesjugendamt. 2Die Zuweisungsentscheidung soll unter Beachtung des Kindeswohls nach der Verteilungsquote des § 2 Abs. 1, 2 und 6 [1] [Bis 26.03.2019: § 2 Abs. 1 und 2 ] der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. 3Gegen die Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamtes findet kein Widerspruch statt. 4Klagen gegen Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Finanzen und kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung[2] [Bis 26.03.2019: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung]

 

1.

Näheres zum Verteilungsverfahren,

 

2.

die Durchführung der lnobhutnahme nach § 42 SGB VIII. durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

 

3.

die mögliche Errichtung zentraler Clearingstellen,

 

4.

die örtlichen Zuständigkeiten für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche,

 

5.

Art und Umfang der Beteiligung des Landes beim Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 Satz 1 oder § 78b Abs. 1 SGB VIII und

 

6.

die Kostenerstattung und das Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII

zu regeln.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.
[2] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.

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