(1) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 25 stimmberechtigte Mitglieder an. 2Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen bzw. zu berufen. 3Eine geschlechtergerechte Besetzung [Bis 18.07.2024: gleichmäßige Besetzung durch Frauen und Männer] ist anzustreben. 4Personen, die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätig sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder an. 2Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen bzw. zu berufen.
(2) 1Sechs stimmberechtigte Mitglieder werden vom Landtag gewählt. 2Sie verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. 3Sie sollen in der Jugendhilfe erfahrene Personen sein.
(2) 1Vier Mitglieder werden vom Landtag gewählt. 2Sie sollen in der Jugendhilfe erfahrene Personen sein.
(3) 1Zehn Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des Landes tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium [Bis 18.07.2024: den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister] berufen. 2Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag einreichen, der zehn Mitglieder und zehn stellvertretende Mitglieder benennt, und zwar fünf Mitglieder aus den Verbänden und Gruppen der Jugend und fünf aus den anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. 3Wird ein abgestimmter Vorschlag eingereicht, der diese Anforderungen erfüllt, werden die Vorgeschlagenen berufen. 4Anderenfalls beruft das Ministerium [Bis 18.07.2024: der Minister] zehn Mitglieder unter Berücksichtigung der eingereichten Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(3) 1Acht Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des Landes tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister berufen. 2Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag einreichen, der acht Mitglieder und acht stellvertretende Mitglieder benennt, und zwar vier Mitglieder aus den Verbänden und Gruppen der Jugend und vier aus den anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. 3Unter ihnen sollen wenigstens vier Frauen sein und wenigstens zwei Personen, die ehrenamtlich im Bereich der Jugendhilfe tätig sind. 4Wird ein abgestimmter Vorschlag eingereicht, der diese Anforderungen erfüllt, werden die Vorgeschlagenen berufen. Anderenfalls beruft der Minister acht Mitglieder unter Berücksichtigung der eingereichten Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(3a) 1Fünf Mitglieder werden aufgrund eines abgestimmten Vorschlags des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistags durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium [Bis 18.07.2024: den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister] berufen. 2Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft das Ministerium [Bis 18.07.2024: der Minister] fünf Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(3a) 1Vier Mitglieder werden aufgrund eines abgestimmten Vorschlags des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistags durch den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister berufen. 2Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft der Minister vier Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(4) 1In Ergänzung der gewählten und der auf Grund des Vorschlags berufenen Mitglieder nach den Absätzen 2, 3 und 3 a beruft das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium [Bis 18.07.2024: den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister] weitere vier in der Jugendhilfe erfahrene Personen, davon zwei auf Vorschlag der Thüringer Familienorganisationen bzw. Familienverbände. 2Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft das Ministerium [Bis 18.07.2024: der Minister] zwei Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(4) 1In Ergänzung der gewählten und der auf Grund des Vorschlags berufenen Mitglieder nach den Absätzen 2, 3 und 3a beruft der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Minister weitere vier in der Jugendhilfe erfahrene Personen, davon zwei auf Vorschlag des Arbeitskreises Thüringer Familienorganisationen, die jedoch nicht in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis zur Landesverwaltung im Geschäftsbereich des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums stehen dürfen. 2Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft der Minister zwei Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(5) 1Endet die Mitarbeit eines Mitglieds bei einem Träger oder einer Institution, auf dessen oder deren Vorschlag es berufen wurde, so kann der Vors...