1In den Vereinbarungen nach § 16a ist die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Personen zu regeln. 2Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sind die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch [2]aufzufordern, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
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