(1) 1Der Träger von Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und von Wohnheimen sowie Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat persönlich und fachlich geeignetes Personal bereitzuhalten und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachberatungen oder Supervision für das pädagogische Personal sicherzustellen. 2Die fachlichen Qualifikationen der Beschäftigten sind entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) Der Träger der Einrichtung sorgt durch Fortbildung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.

 

(3) 1Personen, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden. 2Gleiches gilt, wenn die rechtskräftige Verurteilung wegen einer anderen Straftat erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. 3Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung, im Wohnheim und im Internat tätigen Personen bei der Anstellung und im Weiteren alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

[1] § 20b eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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