(1) Mit der Wahrnehmung betreuender und erzieherischer Aufgaben in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und in Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind geeignete pädagogische Fachkräfte zu betrauen.

 

1.

staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

 

2.

staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

 

3.

Psychologinnen und Psychologen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

 

4.

Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungs- und sozialwissenschaftlicher Hochschulstudiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik mit Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss,

 

5.

gemäß Erzieheranerkennungsverordnung für den Teilbereich Heim gleichgestellte Personen,

 

6.

Personen, die nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten für das Arbeitsfeld der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung verfügen.

 

(2) Geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind

 

(3) 1Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gelten die in Absatz 2 genannten Fachkräfte als geeignete pädagogische Fachkräfte, wenn sie über eine dem Einzelfall oder einem speziellen Angebot entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. 2Darüber hinaus gelten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als geeignete Fachkräfte. 3Im Einzelfall können auch Personen als geeignete Fachkraft gelten, die über Qualifikationen in der Integrations- oder Förderpädagogik verfügen.

[1] § 20c eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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