1Für jede Einrichtung ist eine Leiterin oder ein Leiter zu benennen. 2Die Leiterin oder der Leiter muss eine nach § 20c Absatz 2 geeignete pädagogische Fachkraft sein, die die fachlichen Anforderungen, die mit der Übernahme von Leitungsaufgaben verbunden sind, erfüllt. 3Dazu gehören die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht von Personal sowie die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und gegebenenfalls die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben sowie Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 4Das erfordert in der Regel eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Tätigkeitsfeld der Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen. 5Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche mit Behinderung aufnehmen, müssen zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrungen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung verfügen.

[1] § 20e eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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