1Erhält das Jugendamt von Tatsachen Kenntnis, die die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen und seine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet erscheinen lassen, so hat es Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Abwendung der Gefährdung geeignet und notwendig sind, auch wenn ein Anspruch auf die Leistung oder Hilfe nicht geltend gemacht wird. 2Das Jugendamt soll die Leistungen und Hilfen erbringen, soweit sie angenommen werden und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. 3Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Jugendhilfe, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Verantwortung der Eltern, über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, bleiben unberührt.

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