(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständige Stelle gemäß § 42a Absatz 4, § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die Entscheidungen nach § 24b Absatz 1 und 4.

 

(2) 1Die Frist zur Durchführung des Verteilungsverfahrens gemäß § 42b Absatz 4 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beginnt frühestens mit der positiven Feststellung der Minderjährigkeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Das Kind oder der Jugendliche kann wie bisher untergebracht bleiben, dann jedoch in Zuständigkeit des neuen, laut Zuweisungsentscheidung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

(3) Die Voraussetzung gemäß § 89d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet ab dem 24. Februar 2022 für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Land Brandenburg keine Anwendung.

[1] § 24c geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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