(1) 1Werden Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit personensorgeberechtigten Begleitpersonen, die in ihrem Herkunftsland als Angebote der Kinder- und Jugendhilfe für Hilfen zur Erziehung gelten, im Land Brandenburg nicht nur kurzzeitig aufgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Gruppe. 2Die örtliche Zuständigkeit geht auf einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Gruppe in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Stadt im Land Brandenburg umzieht. 3Hinsichtlich einer Zuweisungsentscheidung und die Aufnahme finden § 24b Absatz 2 bis 5 und die §§ 24c bis 24h entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat festzustellen, ob eine Personensorgeberechtigung der Begleitpersonen zugunsten der Kinder und Jugendlichen, die zur Gruppe gehören, besteht. 2Wechseln die Begleitpersonen, ist dies dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich durch die bisherige oder durch die neue Begleitperson anzuzeigen. 3Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die Personensorgeberechtigung der neuen Begleitpersonen.

 

(3) 1Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sollen nicht getrennt untergebracht werden. 2Die Unterbringung kann außerhalb von erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. 3Die für die Aufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach diesem Gesetz zuständige Stelle unterstützt und begleitet die Unterbringung. 4Die Begleitpersonen sind verpflichtet, gegenüber der nach diesem Gesetz für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle unverzüglich Meldungen gemäß § 47 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben. 5Die §§ 8a und 47 Absatz 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

 

(4) Bei der Berechnung der Anzahl der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen für die Verteilung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg gemäß § 24b Absatz 2, zählen die Kinder und Jugendlichen, die Teil einer Gruppe im Sinne von Absatz 1 sind, wie unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer.

 

(5) 1Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die mit der Unterbringung von Gruppen gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten, einschließlich der Begleitpersonen, soweit sie zur Jugendhilfeleistung des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehören und keine anderen Erstattungsansprüche vorrangig bestehen. 2Hinsichtlich der Abrechnung findet das Verfahren zur Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer entsprechende Anwendung.

 

(6) Das Land gewährt für die Mehrbelastungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe einen Ausgleich nach der Verordnung gemäß § 24i Satz 2.

[1] § 24k eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge