(1) 1Bei der obersten Landesjugendbehörde kann ein zentrales Register der im Land aufgenommenen unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer geführt werden, in dem für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig im Land Brandenburg in Obhut genommen wurden oder durch eine Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Obhut eines örtlichen Trägers der öffentlich Jugendhilfe genommen wurden oder sich in Obhut eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe befinden. 2Folgende Daten sind im Rahmen der Registrierung und Identitätsfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern zu erfassen und entsprechend vorzuhalten:

 

1.

Familienname und Vornamen,

 

2.

frühere Namen,

 

3.

Geburtsdatum, -ort und -staat,

 

4.

Staatsangehörigkeit,

 

5.

Familiennamen und Vornamen von Personensorgeberechtigten, einschließlich ihrer Anschriften im Herkunftsstaat,

 

6.

gesprochene Muttersprache,

 

7.

Datum der Aufnahme in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,

 

8.

bekannte Daten zu den in § 89d Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkten,

 

9.

Aufenthaltsort nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

 

10.

Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §§ 45, 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgte.

3Es sind die meldepflichtigen Daten von den zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu erfassen und unverzüglich in verschlüsselter elektronischer Form zu übermitteln.

 

(2) 1Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz verwendet werden. 2Sie dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Form ausgewertet und verwendet werden. 3Sie sind solange zu speichern, wie die Abrechnung der Kostenerstattung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht abgeschlossen ist.

 

(3) 1Die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe melden der obersten Landesjugendbehörde unverzüglich jede Veränderung der Daten gemäß Absatz 1. 2Sie ergänzen die Daten, soweit nachträglich ergänzende Informationen vorliegen. 3Entzieht sich ein Kind oder ein Jugendlicher der Inobhutnahme, ist dies zu melden und ergänzend zu vermerken. 4Wird in der obersten Landesjugendbehörde festgestellt, dass das Kind oder der Jugendliche bereits in Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfasst ist, sind beide betroffenen öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu informieren. 5Die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geht vor.

 

(4) 1Die oberste Landesjugendbehörde kann den zuständigen Landesjugendbehörden anderer Bundesländer Auskunft erteilen, ob ein Kind oder Jugendlicher im zentralen Register verzeichnet ist, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. 2Es gibt hierbei nur Auskunft über den zuletzt zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. 3Eine Weitergabe weitergehender Daten ist unzulässig.

[1] § 24f geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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