Auf den seit 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn kann gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden. Andernfalls ist der Verzicht ausgeschlossen.[1]

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.[2]

Der Wortlaut des § 3 Satz 1 MiLoG erfasst alle Arbeitnehmer und damit auch alle arbeitsvertraglichen Ausgleichsquittungen. Denn der gesetzliche Mindestlohn ist in jeder Vergütung enthalten. Also greift die Unabdingbarkeit des Mindestlohns auch für Arbeitsverhältnisse, die weit über dem Mindestlohn liegen.[3]

Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des MiLoG, einen unabdingbaren Mindestlohnanspruch ungeachtet der Entgelthöhe für Arbeitnehmer festzulegen.[4]

Damit ist für eine umfassende Ausgleichsquittung entweder ein gerichtlicher Vergleich erforderlich oder es muss klargestellt werden, dass von der Ausgleichsquittung Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG entweder nicht erfasst oder diese bereits erfüllt sind.

[3] Preis/Ulber, Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz, S. 22.
[4] BT-Drucks. 18/1558, S. 32 f.; Preis/Ulber, Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz, S. 34.

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