Gesetz Aushang- und Bekanntmachungspflicht
Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG)
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden (§ 18 Abs. 3 BetrVG).
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung - WO)

Die Aushang- und Bekanntmachungspflichten für die Durchführung der Betriebsratswahlen und Bekanntgabe des Ergebnisses (ebenso: Wahl der Jugendvertretung) ergeben sich aus der Wahlordnung.

Beispiel:

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)

Für die Wahl der Bordvertretung und des Seebetriebsrats ergeben sich die Aushang- und Bekanntmachungspflichten aus der Wahlordnung Seeschifffahrt.

Beispiel:

  • § 2 Abs. 3 Aushang der Wählerliste;
  • § 11 Bekanntmachung der Vorschlagslisten;
  • § 18 Bekanntmachung der Gewählten.
Bundespersonalvertretungsgesetz
(BPersVG)
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden (§ 24 Abs. 2 BPersVG).
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
(BPersVWO)

Für die Wahl der Personalvertretung ergeben sich die Aushang- und Bekanntmachungspflichten aus der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz.

Beispiel:

Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
SchwbWO)

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ergeben sich die Aushang- und Bekanntmachungspflichten aus der Wahlordnung des Schwerbehindertengesetzes.

Beispiel:

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
(Sprecherausschussgesetz
SprAuG)
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen, deren Ergebnis in einer Niederschrift festzustellen und es im Betrieb bekanntzugeben. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden (§ 7 Abs. 4 SprAuG).
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes
(Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
WOSprAuG)
Für die Wahl des Sprecherausschusses ergeben sich die Aushang- und Bekanntmachungspflichten aus der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz. Die Pflichten entsprechen denen zur Wahl des Betriebsrats.
Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD

In der Wahlordnung zum Kirchengesetz sind Aushang- und Bekanntmachungspflichten vorgeschrieben. U. a.

  • § 6 Wahlvorschläge;
  • § 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Mitarbeitervertretungsordnung
(MAVO)
Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Danach ist die Kandidatur unwiderruflich (§ 9 Abs. 8 MAVO).

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