Nach § 206 SGB V haben Versicherte oder diejenigen, die als Versicherte in Betracht kommen,
- auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlich sind, unverzüglich Auskunft zu erteilen sowie
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen sind auch die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen. Werden die Auskunftspflichten verletzt, kann der Sozialleistungsträger die Erstattung entstehender Mehraufwendungen einfordern.
1.1 Angaben zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens
Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen. Sie haben ihrem Arbeitgeber zusätzlich anzugeben, ob sie neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weitere beitragspflichtige Einnahmen erhalten. Die Art und die Höhe der Einnahmen muss nicht angegeben werden.
Beschäftigte haben ggf. auch Unterlagen vorzulegen, die ihre Angaben bestätigen. Aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen, ergibt sich für Arbeitnehmer die Verpflichtung, die notwendigen Dokumente ebenfalls in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Können Beschäftigte Unterlagen nur in Papierform zur Verfügung stellen, sind diese vom Arbeitgeber in elektronische Form umzuwandeln.
Schriftformerfordernis für Erklärungen oder Anträge der Beschäftigten
Seit dem 1.1.2022 ist in Fällen, in denen aufgrund gesetzlicher Regelungen die Schriftform vorgeschrieben ist, ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Stellt der Beschäftigte diese Dokumente in Papierform zur Verfügung, hat der Arbeitgeber das Originaldokument in Papierform anzunehmen. Wird das Originaldokument in elektronischer Form übernommen, hat der Arbeitgeber dies mit einer fortgeschrittenen Signatur zu versehen.
Mehrfachbeschäftigte
Ist der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, gilt die Auskunftspflicht gegenüber allen Arbeitgebern. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert. Dies ist u. a. für die Prüfung relevant, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Dokumentation per Einstellungsfragebogen
Arbeitgeber sollten die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer erfragen.
Dies sollte auch vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers geschehen.
Minijobs
Insbesondere für geringfügig Beschäftigte ist zwingend vorgesehen, dass die Erklärung des
zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.
In beiden Fällen ist die Bestätigung über die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen.
1.1.1 Auskunftspflichten im Haushaltsscheckverfahren
Besondere Regelungen gelten bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten. Hier ist das Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben. Im Haushaltsscheck ist lediglich vom Arbeitnehmer zu kennzeichnen, ob eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Die weitere Prüfung übernimmt die Minijob-Zentrale.
1.1.2 Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungen
Auch in anderen Sachverhalten hat der Arbeitnehmer die aus den einzelnen Beschäftigungen erzielten Arbeitsentgelte allen beteiligten Arbeitgebern mitzuteilen. Dies ist für die korrekte Beitrags- und Entgeltabrechnung der einzelnen Arbeitgeber notwendig. Dies gilt insbesondere für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich oder für die Beitragsberechnung bei Arbeitsentgelten, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen.
1.2 Auskunftspflicht gegenüber Versicherungsträgern
Der Beschäftigte muss auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen informieren. Ferner muss er alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für die Hausgewerbetreibenden, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen.
Diese Auskunftspflicht besteht nicht nur, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Sie gilt auch dann fort, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
1.2.1 Mitwirkungspflicht der Empfänger von Sozialleistungen
Wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, hat bestimmte Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60 bis 67 SGB I näher umschrieben sind. Dazu gehört ...