In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Auskunftspflichten der Versicherten in § 196 SGB VI beschrieben. Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, müssen dem Träger der Rentenversicherung

  • über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft erteilen sowie
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitteilen.

Bei Bedarf sind die entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen.

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