Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer dann einen Auskunftsanspruch gegeneinander, wenn im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen der Berechtigte entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Klärung erforderliche Auskunft ohne Weiteres geben kann.[1]

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der eine Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünscht, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren.[2]

Weiter muss er befristet Beschäftigte über unbefristete Arbeitsplätze informieren (ggf. durch Aushang), die besetzt werden sollen.[3] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Betriebsablauf zu unterrichten; ebenso ist der Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten.[4] Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.[5] Ferner kann er verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird.[6] Das Entgelttransparenzgesetz gewährt dem Beschäftigten in Betrieben mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots.[7] Bei außerordentlicher Kündigung ist der Kündigende verpflichtet, dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen.[8] Bei Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.[9] Bei Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer, Umsatzbeteiligung, Provisionen u. Ä. ergeben sich ebenfalls Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die für die Berechnung des Elterngelds erforderlichen und in § 9 BEEG bestimmten Auskünfte zu erteilen.

Nach Art. 15 DSGVO hat der Arbeitnehmer Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber als verantwortliche Person bezüglich der über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten.

 
Hinweis

Herausgabe von Kopien aufgrund Art. 15 Abs. 3 DSGVO?

Art. 15 Abs. 3 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche dem Arbeitnehmer eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Das BAG hat sich mit der Reichweite des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten beschäftigt.[10] Dabei hat es klargestellt, dass das Klagebegehren bei der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bestimmt sein muss. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails verlangt, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Arbeitgeberin waren und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, das heißt zumindest mit seinem Vor- oder Zunamen, erwähnen. Dies befand das Gericht als zu pauschal und lehnte die Klage bereits aus formellen Gründen wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags ab.

Die Frage, ob und welche Kopien über den Weg des Datenschutzrechts im Arbeitsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt werden können, hat das BAG ausdrücklich offengelassen. Diese Frage ist in der Praxis umstritten, aber nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt.

Das LAG Niedersachsen hatte als Vorinstanz den Klageantrag noch als zulässig angesehen und sich daher im Rahmen der Begründetheit der Klage inhaltlich mit der Frage des Auskunftsanspruchs auseinandergesetzt.[11] Der Kläger hatte nach Auffassung des LAG nur Anspruch auf Erteilung einer Kopie über diejenigen personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie gehe nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben. Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (z. B. von Personalakten) bestehe nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 DSGVO handele.

Das LAG Baden-Württemberg legt den Auskunftsanspruch relativ weit aus. Der Informationsanspruch des Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz DSGVO soll hiernach hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von Buchst. a bis h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. Dies soll auch für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gelten.[12] Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg ergibt sich für den entschiedenen Sachverhalt ein umfassender Anspruch des Klägers auf die Zurverfügungstellung einer Kopie seiner bei der Beklagten verarbeiteten verhaltens- und leistungsbedingten Daten i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.

Das BAG hat dieses Urteil teilweise aufgehoben. Nach Auffassung des BAG ist ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 2.Halbsatz DSGVO

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge