Herausgabe von Kopien aufgrund Art. 15 Abs. 3 DSGVO?
Art. 15 Abs. 3 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche dem Arbeitnehmer eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Das BAG hat sich mit der Reichweite des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten beschäftigt. Dabei hat es klargestellt, dass das Klagebegehren bei der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bestimmt sein muss. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails verlangt, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Arbeitgeberin waren und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, das heißt zumindest mit seinem Vor- oder Zunamen, erwähnen. Dies befand das Gericht als zu pauschal und lehnte die Klage bereits aus formellen Gründen wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags ab.
Die Frage, ob und welche Kopien über den Weg des Datenschutzrechts im Arbeitsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt werden können, hat das BAG ausdrücklich offengelassen. Diese Frage ist in der Praxis umstritten, aber nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt.
Das LAG Niedersachsen hatte als Vorinstanz den Klageantrag noch als zulässig angesehen und sich daher im Rahmen der Begründetheit der Klage inhaltlich mit der Frage des Auskunftsanspruchs auseinandergesetzt. Der Kläger hatte nach Auffassung des LAG nur Anspruch auf Erteilung einer Kopie über diejenigen personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie gehe nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben. Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (z. B. von Personalakten) bestehe nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 DSGVO handele.
Das LAG Baden-Württemberg legt den Auskunftsanspruch relativ weit aus. Der Informationsanspruch des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO soll hiernach hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von Buchst. a – h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. Dies soll auch für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gelten. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg ergibt sich für den entschiedenen Sachverhalt ein umfassender Anspruch des Klägers auf die Zurverfügungstellung einer Kopie seiner bei der Beklagten verarbeiteten verhaltens- und leistungsbedingten Daten i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.
Das BAG hat dieses Urteil teilweise aufgehoben. Nach Auffassung des BAG ist ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO ...