Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen dauerhaft im Ausland beschäftigt, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungsstaates. Das deutsche Unternehmen unterliegt hinsichtlich der Beitrags- und Meldepflichten den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Der Umfang der Absicherung des Arbeitnehmers ist in den verschiedenen Ländern unterschiedlich. Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt, wäre zu prüfen, ob es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Ausstrahlung, eine Entsendung nach dem Recht des jeweiligen Abkommens oder um eine Entsendung nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 handelt.

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