Das AGG enthält keinen eigenständigen, unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Diskriminierungstatbestand. Ein Verstoß gegen die speziellen Diskriminierungsverbote des AGG, die mittelbar an der ausländischen Staatsangehörigkeit anknüpfen, kann eine Ungleichbehandlung sein, die an der Rasse, der Religion oder an der ethnischen Herkunft anknüpft.[1] Dabei hat der Arbeitgeber eigene diskriminierende Handlungen zu vermeiden; er muss sich aber auch schützend vor den ausländischen Arbeitnehmer stellen, wenn er Kenntnis von ausländerfeindlichem Verhalten in seinem Unternehmen erhält.[2]

Bleibt der Arbeitgeber untätig oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu verlangen.[3]

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