Überblick

Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergänzt. Das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht unterscheidet zwischen EU/EWR-Staatsangehörigen und den sonstigen Staatsangehörigen, sog. "Drittstaatsangehörigen".

Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.[1] Dieser berechtigt den Ausländer grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.[2] Je nach Zweck und Dauer des Aufenthalts kommen unterschiedliche Titel in Betracht. Ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel darf ein ausländischer Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.[3]

Für Geflüchtete gelten hinsichtlich Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt Sonderregelungen, die nicht Teil dieses Beitrags sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für Drittstaatsangehörige zählen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Insbesondere die novellierte BeschV erleichterte die Arbeitsaufnahme für ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern erheblich. Gleiches gilt aufgrund der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, insbesondere die Einfügung von § 4a AufenthG ("Zugang zu Erwerbstätigkeit") sowie §§ 18 ff. AufenthG ("Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit") sowie das "Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts" und das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung".[4] Insgesamt erleichtern die Neuregelungen der letzten Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor allem für qualifizierte Beschäftigte.

[4] Gesetz v. 16.8.2023, BGBl I Nr. 217.

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