BMF, Schreiben v. 30.7.1990, IV C 5 - S 1300 - 141/90, BStBl I 1990, 314

Bezug: Sitzung mit den Außensteuerreferatsleitern vom 9. bis 11. Mai 1990 in Bonn (ASt I/90) - TOP I/5 -

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1989 – I R 50/85 – (BStBl 1989 II S. 755) zur Auslegung der "183-Tage-Klausel" des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 (DBA Niederlande) wie folgt entschieden:

"Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbständige Arbeit im Inland ausüben, arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich nicht i.S. des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA Niederlande in der Bundesrepublik auf."

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das genannte Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Der Wortlaut der genannten Klausel stimmt überein mit den entsprechenden Klauseln in den anderen Doppelbesteuerungsabkommen ("... 1. sich vorübergehend ... in dem anderen Staat aufhält ..."). Bei der Anwendung der Bestimmung hat sich der Bundesfinanzhof unmittelbar auf die Auslegung des Ausdrucks "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 9 AO gestützt. Hiergegen bestehen Bedenken. Nach Sinn und Zweck der DBA-Regelung reicht es aus, daß der Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung gegenwärtig ist, um den DBA-Begriff des "Sichaufhaltens" zu erfüllen.

Dies ergibt sich schon aus der englischen Fassung des OECD-Musterabkommens ("... a) the recipient is present in the other State ..."). Der Ausdruck "sich aufhält" in der DBA-Regelung kann nicht wie der Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 9 AO ausgelegt werden. Auch eine Erörterung in der OECD hat ergeben, daß die weitaus überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten der OECD die Auslegung durch den Bundesfinanzhof nicht teilt.

 

Normenkette

AO § 9

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 314

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