Anträge auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Antragstellung erfolgt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Für Selbstständige ist derzeit kein elektronisches Verfahren vorgesehen, weshalb der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung formlos an den GKV-Spitzenverband, DVKA gesandt werden kann.

Bei Rückfragen erfolgt der Schriftwechsel über den Postweg. Im Rahmen des Antragverfahrens muss der Arbeitgeber bestätigen, dass die beantragte Ausnahmevereinbarung im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

 
Hinweis

Erklärung bei den Abrechnungsunterlagen

Von der Übermittlung der Erklärung kann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass eine solche Erklärung vorliegt und diese zu den Abrechnungsunterlagen genommen wurde. In den übrigen Sachverhalten ist der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich zu stellen.

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