Trotz der Vielzahl der Ausnahmen, für die vertragliche Ausschlussfristen nicht greifen, hat das BAG in der Vergangenheit die Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel, die diese Ansprüche nicht ausdrücklich ausnimmt, sondern nach seinem Wortlaut sogar einschließen würde, grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. In der Regel erfolgte vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vertragsklausel dahingehend, dass diese trotz ihres Wortlauts nicht ausschließbare Ansprüche auch nicht begrenzen wolle.
Bezüglich eines Anspruchs auf Mindestentgelt nach § 2 der am 1.8.2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) hat das BAG 2016 sodann aber entschieden, dass eine vom Arbeitgeber nach dem 1.8.2010 gestellte Klausel, die diesen Anspruch erfasst, aufgrund Verstoßes gegen § 9 Satz 3 i. V. m. § 13 AEntG insgesamt unwirksam ist.
2018 hat das BAG in Fortsetzung dieser Linie sodann entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1.1.2015 garantierten Mindestlohn erfasst, unwirksam ist. Mangels Transparenz hält eine solche Klausel, so das BAG, der AGB-Kontrolle nicht stand. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitsvertrag mit der in Rede stehenden Verfallklausel bereits vor dem 1.1.2015 abgeschlossen wurde. Insofern könnte Vertrauensschutz gewährt werden, wenn es seitdem keine Vertragsänderung mehr gab.
Weiter in dieser Linie hat das BAG nunmehr auch seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, dass aufgrund der klaren Gesetzeslage und nicht bestehenden Möglichkeit, vertraglich eine Haftung wegen Vorsatzes gemäß § 202 Abs. 1 BGB einzuschränken, Ausschlussklauseln, die dennoch sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfassen und nach dem Wortlaut damit auch Ansprüche aus Vorsatzhaftung einschließen, einschränkend auszulegen, aber wirksam sind.
Das BAG fordert jetzt eine klar gestaltete Ausschlussklausel, von dessen Wortlaut Ansprüche aus Vorsatzhaftung nach § 202 Abs. 1 BGB nicht umfasst sind. Die früher angenommene einschränkende Auslegung lehnt das BAG nunmehr ab. Ausschlussklauseln, die nach ihrem Wortlaut Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung mit umfassen, sind wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB unwirksam.
Nimmt eine Klausel "Ansprüche aus unerlaubter Handlung" aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussfrist aus, so ergibt nach neuer Rechtsprechung des BAG die Auslegung, dass Ansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung gerade nicht ausgenommen wurden. Dies hat die Totalnichtigkeit der Klausel zur Folge.
Ausschlussklauseln einschränken
Die bisherigen Arbeitsverträge sollten im Lichte der Rechtsprechung des BAG kritisch überprüft und soweit erforderlich, angepasst werden. Es ist nicht auszuschließen, dass das BAG seine Rechtsprechung zur notwendigen Transparenz von Ausschlussklauseln weiter fortsetzt und zukünftig fordert, dass sämtliche Ansprüche, die durch eine vertragliche Ausschlussfrist nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können, vom Wortlaut der Klausel nicht erfasst sein dürfen.