Eine Ausschlussklausel kann sowohl individualrechtlich als auch kollektivrechtlich in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Grundsätzlich erfassen Klauseln, die aufgrund eines Tarifvertrags unmittelbar gelten, so wie § 37 TVöD, oder auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, den gesamten Bereich der arbeitsrechtlichen Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Dienst- oder Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen, die eine Ausschlussklausel enthalten, haben einen eingeschränkten Geltungsbereich. Dies gilt auch für die Frage der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. Letzteres gilt insbesondere bei beiderseitiger Tarifbindung, wenn in dem einschlägigen Tarifrecht keine Ausschlussklausel enthalten ist.
Allerdings ist für die Geltung der Ausschlussklausel aufgrund einer Bezugnahmeklausel bei fehlender Tarifbindung darauf zu achten, dass § 202 BGB den Ausschluss von Ansprüchen aus vorsätzlichen Pflichtverstößen verhindern kann. § 202 Abs. 1 BGB ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Die Durchsetzung vorsätzlich begangener eigener Pflichtverstöße soll nicht im Wege einer Individualvereinbarung durch eine Ausschlussklausel verhindert werden können. Diese Wirkung gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer (siehe auch Punkt 2.7).
Ausnahmsweise kann eine Ausschlussfrist auch dann zum Arbeitsvertragsinhalt werden, wenn der Anspruch selbst nur durch Übertragung aus einer anderen Rechtsgrundlage fingiert wird und diese Rechtsgrundlage eine Ausschlussklausel enthält.
Beispiel
Treffen die Arbeitsvertragsparteien für ein Arbeitsverhältnis keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die ortsübliche Vergütung. Diese kann sich nach einem Tarifvertrag richten. Enthält dieser Tarifvertrag eine Ausschlussklausel, ist diese Klausel auch bei der Geltendmachung der Taxe einzuhalten.
Allerdings kann die Vereinbarung eines tariflichen Entgelts ohne weitere (allgemeine oder spezielle) Bezugnahmeklausel auf eine tarifliche Ausschlussklausel alleine eine Ausschlussfrist nicht zur Anwendung bringen.
Ausschlussklauseln in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen erfassen nur die aus der Vereinbarung selbst resultierenden Ansprüche. Andere einzelvertragliche oder tarifvertragliche Ansprüche werden aufgrund der insoweit eingeschränkten Regelungskompetenz der Vertragsparteien bei Dienst- oder Betriebsvereinbarungen nicht mit erfasst. Darüber hinaus sind betriebliche Klauseln unzulässig, wenn bereits im einschlägigen Tarifvertrag eine Ausschlussklausel enthalten ist oder dort üblicherweise geregelt wird. Soweit eine neue betriebliche Regelung in bereits bestehende einzelvertragliche Rechte eingreift, gilt die für den Beschäftigten günstigere Regelung. Dieser Günstigkeitsvergleich ist auch für Ausschlussklauseln anwendbar.
Beispiel
Durch eine Regelung im Arbeitsvertrag sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen für den Beschäftigten ausgenommen. Diese fallen nicht mehr unter die Ausschlussfrist des § 37 TVöD und können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen von ihm geltend gemacht werden.
Einzelvertragliche Ausschlussklauseln erstrecken sich gemäß § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG grundsätzlich nicht auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen. Allerdings ist eine solche Ausschlussregelung nicht schon intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil tarifliche Ansprüche und Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in ihr nicht ausdrücklich ausgenommen werden. In den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder fehlt eine entsprechende Regelung, sodass Ansprüche aus Dienstvereinbarungen ebenfalls erfasst werden. Soweit beide Vertragspartner tarifgebunden sind, hat eine vertragliche Ausschlussklausel auch dann keine Wirkung auf tarifliche Ansprüche, wenn eine solche Regelung im Tarifvertrag fehlt. Gesetzliche Ansprüche werden nur dann erfasst, wenn sie von den Vertragsparteien abdingbar sind, wie etwa der Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Bezugnahmeklauseln auf unwirksame Tarifverträge oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen sind ihrerseits unwirksam. Sie werden nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags.
Neben den arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen gibt es auch weitere Ausschlussfristen, die ohne Einbeziehung in den Arbeitsvertrag für alle Vertragsverhältnisse gelten. Dazu zählt etwa die Frist hinsichtlich einer schuldlosen Versäumung der Klagefrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für eine absolute Ausschlussfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschäftigten an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den...