Zusammenfassung
Auszubildende, die in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Der Lohnsteuerabzug von der Ausbildungsvergütung erfolgt nach den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).
Auszubildende sind dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ist abhängig vom Lernort. So wird Versicherungspflicht nur bei einer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung begründet. Darüber hinaus gelten für Auszubildende auch Besonderheiten im Meldeverfahren.
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen.
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Einstufung von Auszubildenden als Arbeitnehmer ist § 1 LStDV. Ergänzende Hinweise zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff finden sich in H 19.0 LStH.
Sozialversicherung: Auszubildende werden nach § 7 Abs. 2 SGB IV den Beschäftigten gleichgestellt. Die melderechtlichen Besonderheiten beschreibt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Beitragsrechtliche Sonderregelungen für Auszubildende mit einer geringen Vergütung enthält § 20 SGB IV.
Lohnsteuer
1 Steuerpflichtige Ausbildungsvergütung
Die Vergütung in einem Ausbildungsverhältnis gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese sind nach Maßgabe der ELStAM des Auszubildenden dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Im Hinblick darauf, dass sich für das Jahr 2024 das Existenzminimum auf 11.604 EUR beläuft und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR beim Lohnsteuerabzug während des Jahres in den Lohnsteuerklassen I bis V vom Ausbildungsbetrieb berücksichtigt wird, fällt bei entsprechend niedrigen Ausbildungsvergütungen keine oder nur geringfügige Lohnsteuer an.
Bei entsprechend niedriger Ausbildungsvergütung fällt in den Lohnsteuerklassen I bis V keine oder nur eine geringfügige Lohnsteuer an, wenn das jährliche Ausbildungsentgelt die Summe von 12.870 EUR (Grundfreibetrag 11.604 EUR + Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 EUR + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR) nicht überschreitet.
Soweit Arbeitnehmer innerbetriebliche Schulungen durchführen oder die Auszubildenden betreuen und dafür eine gesonderte (Ausbildungs-)Zulage erhalten, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Eine vom Arbeitgeber gewährte Lehrabschlussprämie an die von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer gehört zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Unerheblich ist, ob die Auszubildenden einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Prämie haben oder ob der Arbeitgeber diese anlässlich des erfolgreichen Lehrabschlusses freiwillig zahlt.
2 Steuerfreiheit bei nebenberuflicher Ausbildungstätigkeit
Erfolgt die Ausbildungs- oder Lehrtätigkeit nebenberuflich, kann unter weiteren Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung vorliegen, die bis zu einem Betrag von 3.000 EUR im Jahr steuerfrei bleibt. Entscheidend ist zunächst die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit als solche. Für die Steuerfreiheit ist weiter erforderlich, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde) oder einer steuerbegünstigten Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. eines gemeinnützigen Vereins) wahrgenommen wird.
Voraussetzung der Nebenberuflichkeit
Von einer nebenberuflichen Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn die zeitliche Inanspruchnahme hieraus nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmacht.
3 Fahrten zur Ausbildungsstätte
Seit 2014 ist der Ausbildungsbetrieb bei einer dualen Ausbildung die erste Tätigkeitsstätte des Auszubildenden, wenn dies der Ausbildungsbetrieb ausdrücklich festlegt (arbeitsrechtliche Zuordnung). Fahrtkosten zur Berufsschule können dann nach den Dienstreisegrundsätzen vom Arbeitgeber erstattet werden. Weist der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden keine erste Tätigkeitsstätte zu, entscheiden die quantitativen Kriterien.
Dienstreise zur Berufsschule
Ein Auszubildender besucht im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich nicht auf demselben Gelände befindet wie der Ausbildungsbetrieb.
Ergebnis: Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte und die Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen. Weist der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden keine erste Tätigkeitsstätte zu, sind quantitative Kriterien maßgeblich.
4 Berufsbegleitendes Studium
Eine ...