BMF, Schreiben v. 6.6.2017, IV B 6 - S 1315/13/10021 :036, BStBl I 2017, 847
Veröffentlichung der amtlichen Datensatzbeschreibung
Unter Bezugnahme auf die oben genannte schriftliche Abstimmung nach § 14 der Geschäftsordnung über die Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder nach § 21a FVG gelten für den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 1 Absatz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung sowie nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (FKAustG) (BGBl 2015 I, S. 2531) die folgenden Grundsätze.
1. Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes
Die Bundesrepublik Deutschland sowie 87 (Stand 26.4.2017) andere Staaten haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen (Common Reporting Standard, kurz CRS sowie Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, kurz FKAustG). Durch den Standard verpflichten sich die Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 27 Absatz 2 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) unter der Rubrik „Steuern international”, „CRS”, „Vorschriften”, „CRS Datensatzbeschreibung” zur Ansicht und zum Abruf bereit steht. Die Veröffentlichung von Änderungen am amtlich vorgeschriebenen Datensatz erfolgt künftig grundsätzlich ausschließlich auf der Internetseite des BZSt. Eine Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Bundessteuerblatt erfolgt zukünftig nur noch bei weit reichenden Änderungen des Datensatzes.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt im dort abgelegten Kommunikationshandbuch CRS unter den Stichwörtern „CRS” und „Kommunikationshandbuch” abgerufen werden. Das Kommunikationshandbuch ist aktuell wie folgt gegliedert:
Teil 0: |
Verfahrensübersicht. |
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Teil 1: |
Registrierung für die Nutzung eines BZSt-Verfahrens |
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Teil 2: |
derzeit noch offen. |
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Teil 3a: |
CRS-Datenübermittlung an das BZSt über die ELMA-Massendatenschnittstelle (verfahrensübergreifende Informationen). |
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Teil 3b: |
CRS-Datenübermittlung an das BZSt über die ELMA-Massendatenschnittstelle. |
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Teil 4: |
CRS-Inhaltliche Vorgaben zum XML-Schema, Fehlermeldungen. |
Änderungen werden gezielt, z.B. unter „Aktuelles”, bekanntgegeben. Außerdem besteht derzeit die Möglichkeit, sich für die kostenlose Übersendung des CRS-Infobriefes zu registrieren, worin Datensatzänderungen via E-Mail mitgeteilt werden. Die Registrierung kann auf der Internetseite des BZSt unter „CRS”, „Infobrief” und „CRS Infobrief An- und Abmeldung” vorgenommen werden.
2. Erstmalige Anwendung
Das Datenschema ist entsprechend dem FKAustG erstmals für Daten zu verwenden, die nach dem allgemeinen Meldestandard für das Kalenderjahr 2016 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum 31.7.2017 zu übermitteln sind.
3. Schlussbestimmungen
Hiermit wird das Schreiben vom 1.3.2017 (BStBl 2017 I S. 443) aufgehoben.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Normenkette
FKAustG § 5 Abs. 1
FKAustG § 27 Abs. 2
StDÜV § 1 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2017, 847