Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten verfassungsgemäß
Blick in die aktuelle Rechtslage
Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) sieht einen anlasslosen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor.
Auf Grundlage des FKAustG werden ausländische Daten an das BZSt elektronisch übermittelt. Das BZSt speichert diese Daten und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter (vgl. § 88 Abs. 3 und 4 AO).
Mit Schreiben v. 20.7.2023 (IV B 6-S 1315/19/10030:057) hat das BMF die Staaten bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für 2023 vorliegen.
Eine finale Staatenaustauschliste 2024 wird traditionell im Sommer 2024 veröffentlicht.
Der Datenaustausch dient zur Förderung der Steuerehrlichkeit und zur Bekämpfung der Steuervermeidung bzw. der Steuerhinterziehung.
Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob die Übermittlung von Kontosalden eines in der Schweiz geführten Kontos und eines in der Schweiz geführten Depots verfassungsgemäß sind.
Sachverhalt: Anlasslose Kontenmeldung aus der Schweiz
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
- Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz.
- Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs.
- Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.
- Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Eingabe an das BMF, mit der sie die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen begehrten.
- Hierauf antwortete das BZSt, dass die Übermittlung der Kontostände aufgrund einer internationalen Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge. Entsprechende Regelungen enthalte auch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.
- Die Kläger beantragten gleichwohl erneut die Löschung der aus der Schweiz übermittelten Daten. Dies begründeten sie u. a. damit, dass die Offenlegung der Kontostände nicht der Besteuerung diene, da in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben werde. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten verstoße gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung, die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz.
- Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid ab.
FG Köln: Automatisierter Informationsaustausch ist verfassungsgemäß
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln (Urteil v. 27.10.2021, 2 K 2835/19) ist der automatisierte Informationsaustausch verfassungsgemäß.
Entscheidung des BFH: Automatisierter Informationsaustausch verstößt nicht gegen das GG
Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet abgewiesen.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch stammenden Daten zu.
Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt ist rechtmäßig, da sich dies aus dem FKAustG ergibt und mit der Schweiz ein Datenaustausch vereinbart ist.
Den Klägern steht kein ihr Begehren tragender Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung oder ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch (analog zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG) zu.
Ein Anspruch auf Löschung nach Art 17 DSGVO oder das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO hat der BFH abgelehnt, ohne dies näher zu begründen.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassens- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch zur Abwehr bzw. Beseitigung einer Grundrechtsverletzung liege nicht vor, weil die Speicherung und Auswertung der Daten auf Grundlage des FKAustG nicht rechtswidrig ist.
Auch verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte der Kläger. Zwar löse dieser Informationsaustausch einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger aus. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, u. a. weil er der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht diene.
Praxisfolgen
Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.
Die BFH-Entscheidung dürfte über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Meldepflicht von Betreibern bestimmter digitaler Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz v. 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) bedeutsam sein und auch für diese Meldungen dürfte von einer Verfassungsmäßigkeit auszugehen sein. Die erstmaligen Meldungen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz waren für 2023 an das BZSt zu übermitteln, und zwar bis zum 31.3.2024.
BFH, Urteil v. 23.1.2024, IX R 36/21; veröffentlicht am 28.3.2024
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