Automatischer Datenaustausch über Finanzkonten verfassungsgemäß
„Über Geld spricht man nicht.“, besagt schon ein altbekanntes Sprichwort. Genauso wünschen es sich viele Bürger in Bezug auf ihre Finanzen. Gerade auch gegenüber Behörden wollen sie verhindern, dass Auskünfte ohne konkreten Anlass übermittelt werden. Mit Blick auf die Finanzbehörden bleibt dies allerdings nur ein Wunsch. So erhält die deutsche Finanzverwaltung z. B. von ausländischen Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsbürger. Das Ziel dahinter ist die Förderung der Steuerehrlichkeit.
Die Grundlage für den Datenaustausch bildet das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG). Darin ist geregelt, dass Finanzinstitute die entsprechenden Mitteilungen den Behörden auch ohne Anlass zur Verfügung stellen müssen. Dabei werden die jeweiligen Daten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Die Behörde speichert die Angaben und leitet sie schließlich zur Durchführung der Besteuerung an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter. Jedes Jahr im Sommer veröffentlicht das Bundesfinanzministerium dazu eine Liste der Staaten, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vorliegen. Stand 2023 sind dies 119.
Meldung von Konten- und Depotbeständen aus der Schweiz
Aktuell musste der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.1.2024, IX R 36/21) nun jedoch darüber entscheiden, ob das Vorgehen aus dem FKAustG verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Inhaber eines gemeinsamen Kontos und Depots in der Schweiz. Die jeweiligen Kontostände hatten die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs dem BZSt mitgeteilt. Dort wurden die Daten gespeichert und weiterverarbeitet.
Die Kläger verlangten daraufhin zunächst in einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium die Löschung dieser Vermögensauskünfte. Negativ beantwortet wurde dieses Verlangen schließlich vom BZSt, das in seinem Schreiben auf die Gesetzeslage verwies. In einem weiteren Schreiben beantragten die Kläger erneut die Löschung ihrer Daten. In ihrer Begründung gaben sie an, dass sie sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sahen. Außerdem verstoße der Datenaustausch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Zusätzlich wiesen sie daraufhin, dass die Offenlegung der Kontostände in Deutschland nicht der Besteuerung dienen könne, da keine Vermögenssteuer erhoben werde.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Den erneuten Antrag der Kläger wies das BZSt schließlich mit Bescheid ab. Auch ihre anschließende Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg. Denn nach Einschätzung der dortigen Richter ist der automatisierte Informationsaustausch verfassungsgemäß. Diese Meinung vertrat in der folgenden Revision auch der Bundesfinanzhof. Dabei betonten die Richter, dass die Verarbeitung der Daten durch das BZSt rechtmäßig erfolgt. Basis dafür sind die gesetzliche Regelung im FKAustG und die Vereinbarung über den Datenaustausch mit der Schweiz.
Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar, dass die automatische Übermittlung von Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auslöst. Allerdings sah er dies als gerechtfertigt an, da auf diese Weise die Steuerehrlichkeit sicherstellt und eine mögliche Steuerflucht verhindert werde. Einen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung von Grundrechten erkannten die Richter nicht. Dies begründeten sie damit, dass die Speicherung und Verarbeitung der Daten im FKAustG gesetzlich geregelt ist. Auch einen Anspruch auf Lösung der Daten auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lehnten sie ab. Eine Begründung dafür gaben sie jedoch nicht. Ob die Kläger die Entscheidung noch vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen lassen – und ob diese dort bestätigt würde, bleibt nun noch abzuwarten.
Praxis-Tipp: Kapitalerträge aus dem Ausland richtig versteuern
Wer im Ausland Kapitalerträge erzielt, muss diese in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Sind Konten oder Depots bei einem ausländischen Finanzinstitut angesiedelt, behält dies keine inländische Kapitalertragsteuer ein. Die Besteuerung erfolgt dann erst im Rahmen der jährlichen Steuererklärung. Anders kann es bei Verwahrung von inländischen Wertpapieren in einem Depot im Ausland sein. Hat in diesem Fall ein deutsches Kreditinstitut bereits die entsprechende Besteuerung vorgenommen und abgeführt, tritt die Abgeltungswirkung in Bezug auf die Einkommensteuer ein.
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