OFD Münster, Verfügung v. 26.2.2010, S 2334 - 43 - St 22 - 31
Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kfz gewähren, gehören i.d.R. als geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn. Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, gehören dagegen nicht zum Arbeitslohn. In diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Der steuerlichen Bewertung der Kfz sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (siehe R 8.2 Abs. 1 LStR 2008) die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kfz fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (= Angebotspreis). Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern außerhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in Geschäftsbeziehungen (z.B. ein Automobilhersteller oder -großhändler), sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers nächstansässige Händler die Kfz fremden Letztverbrauchern anbietet (siehe dazu § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und R 8.2 Abs. 2 LStR 2008). Abgabeort i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist nicht der Ort des Lohnzuflusses (= Ort, an dem dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht an dem Kfz verschafft wird), sondern z.B. der Sitz des Unternehmens, wenn dort zentral darüber entschieden wird, welche Rabatte für welche Produkte gewährt werden (siehe BFH-Urteil vom 5.9.2006, BStBl 2007 II S. 309), oder der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung getroffen werden (siehe BFH-Urteil vom 4.6.1993, BStBl 1993 II S. 687).
Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist nicht der Preis, der mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Preiszugeständnisse tatsächlich vereinbart wird, sondern das (erste) Preisangebot. Fehlt ein schriftliches Preisangebot, ist die erste Preisangabe maßgebend (siehe R 8.2 Abs. 2 Satz 3 LStR). In der Automobilbranche ist bei Neufahrzeugen Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG bereits seit vielen Jahren (nach dem BFH-Urteil vom 17.6.2009, BStBl 2010 II S. 67, bereits seit 1990) vielfach nicht die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, sondern der Preis, zu dem das betreffende Kfz im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern – ohne Preis- und Vertragsverhandlungen und ohne Berücksichtigung persönlicher Beziehungen oder einer Groß-/Dauerkundeneigenschaft – tatsächlich angeboten wird/würde (siehe dazu BFH-Urteil vom 4.6.1993, BStBl 1993 II S. 687 ; vom 5.7.1996, BFH/NV 1996 S. 811 und vom 17.6.2009, VI R 18/07, BStBl 2010 II S. 67). Bei Kfz, die im Verkaufsraum eines Automobilhändlers ausgestellt werden, wird dieser „Angebotspreis” auch als „Hauspreis” bezeichnet. Der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG umfasst neben der gesetzlichen Umsatzsteuer auch alle weiteren Preisbestandteile wie bei Neufahrzeugen, z.B. Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten.
Für die Preisfeststellung ist grundsätzlich jeweils der Kalendertag maßgebend, an dem eine Ware oder Dienstleistung an den Arbeitnehmer abgegeben wird. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die Ermittlung des Angebotspreises maßgebend (siehe R 8.2 Abs. 2 Satz 7 und 8 LStR).
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises sind durch BMF- Schreiben Vereinfachungsregelungen zugelassen worden. Das BMF-Schreiben vom 30.1.1996, BStBl 1996 I S. 114 gilt für Kfz-Erwerbe bis zum 31.12.2008, das vom 18.12.2009, BStBl 2010 I S. 20 für Kfz-Erwerbe ab dem 1.1.2009.
Macht ein Arbeitnehmer im Einkommensteuerveranlagungsverfahren geltend, der geldwerte Vorteil aus einem verbilligten Kfz-Erwerb sei geringer als der Wert, den sein Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelt und dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, muss er dies durch entsprechende Unterlagen nachweisen bzw. glaubhaft machen. Als geeignete Unterlagen kommen bei einem Neufahrzeugkauf z.B. das schriftliche Preisangebot des Arbeitgebers bzw. des dem Arbeitgeber nächstansässigen Automobilhändlers für das tatsächlich erworbene Kfz oder eine Bescheinigung des maßgebenden Händlers über den von ihm für das erworbene Kfz-Modell zum Bestellzeitpunkt ohne Preis- und Vertragsverhandlungen allgemein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gewährten Preisnachlass (in % bezogen auf die unverbindliche Preisempfehlung) sowie die weiteren Preisbestandteile (z.B. Überführungs-, Transport- und Zulassungskosten) in Betracht. Zudem werden Unterlagen des Arbeitgebers benötigt, aus denen sich die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für das Lohnsteuerabzugsverfahren und ggf. die Höhe der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers für das vom Arbeitnehmer erworbene Neufahrzeug zum Bestellzeitpunkt ergibt/ergeben.
Macht ein Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren von einer von den vorbezeichneten BMF-Schreiben abweichenden Ermittlungsmethode Gebrauch, muss er entsprechend...