Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer
Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung
- für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und
- ab 1.1.2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises
angesetzt.
Hinweis Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR im Kalendermonat (vor dem 1.1.2022 44 EUR) ist nicht anzuwenden. |
Was bei Fahrrädern gilt
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird. Das bedeutet, es kommen die um 4 % geminderten Endpreise zum Ansatz, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hierbei ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen.
Kein Geldwerter Vorteil bei "Fahrrad-E-Bikes"
Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Was seit 2019 bei "Kfz-E-Bikes" gilt
Die Steuerfreiheit für E-Bikes greift nicht bei der privaten Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das ein Kraftfahrzeug ist. Das bedeutet, dass bei der privaten Nutzung eines "Kfz-E-Bikes" der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln ist.
Das bedeutet, dass für die Versteuerung der Privatnutzung
- die 1 %-Regelung zum Ansatz kommt und
- zusätzlich die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Bei "Kfz-E-Bikes", die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, wird bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises (Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) in 2019 nur zur Hälfte angesetzt und ab dem 1.1.2020 nur noch zu einem Viertel.
Hinweis: Ermittlung des Bruttopreises Außer dem Preis für das Fahrzeug gehören zum Bruttopreis auch alle fest an- oder eingebauten Zubehörstücke (Ersatzakku, Klickpedale, besondere Gepäckträger). Abnehmbares Zubehör wie Gepäcktaschen und dergleichen gehören nicht hierzu. |