Sofern Doktoranden, die eine Promotion anstreben, neben ihrer Doktorarbeit für ein Unternehmen oder eine Einrichtung (z. B. Universität oder Stiftung) arbeiten, sind sie i. d. R. als Arbeitnehmer und ihr Entgelt somit als Arbeitslohn zu behandeln. Auch hier gelten die Kriterien der Weisungsgebundenheit sowie der Eingliederung in das jeweilige Unternehmen. Erhalten Doktoranden Promotionsstipendien, sind diese unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

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