Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß
Leitsatz (redaktionell)
Monatliche Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen) für einzelne Filialen oder Betriebe sind Unterlagen, die einen Bezug zu wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs 3 BetrVG haben.
Ob und gegebenenfalls wann solche Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen und damit von der Einigungsstelle zu entscheiden (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 8. August 1989, 1 ABR 61/88 = BAGE 62, 294 = AP Nr 6 zu § 106 BetrVG 1972).
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 28.08.1990; Aktenzeichen 13 TaBV 35/90) |
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 31.01.1990; Aktenzeichen 3 BV 11/89) |
Gründe
A. Der Arbeitgeber betreibt ein Süßwaren-Filialunternehmen mit 220 Filialen. Für alle Filialen und die Zentrale des Arbeitgebers in H. ist ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden, der Beteiligte im vorliegenden Verfahren. Der Betriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuß bestellt.
Der Arbeitgeber fertigt für jede Filiale monatlich eine kurzfristige Erfolgsrechnung, die auch Verkaufsstellenerfolgsrechnung oder Betriebsabrechnungsbogen genannt wird. Diese Erfolgsrechnung enthält die Umsätze der Filiale, die Handelsspanne sowie die verursachten und die kalkulatorisch zurechenbaren Kosten. Daraus errechnet der Arbeitgeber kurzfristig das vorläufige monatliche Betriebsergebnis der Filiale. Im einzelnen ist die Erfolgsrechnung (grob) wie folgt gegliedert:
Brutto-Umsatzerlöse
Netto-Umsatzerlöse
Wareneinsatz
Inventurdifferenz (kalkulatorisch)
Rohertrag
Summe Personalkosten
Summe Miete/Energie
Summe Abschreibungen
Summe Werbekosten
Verpackungsmaterial
Kfz-Kosten
Reparaturen
Verbrauchs- und Gebrauchsmaterial
Allgemeine Dienstleistungen
Abgaben, Gebühren, Versicherungen
Reisekosten
Porto/Telefon
Bürokosten
Zinsen (kalkulatorisch)
Summe sonstiger Kosten
Direkte Kosten
Deckungsbetrag
Betriebsergebnis.
Entsprechend dieser Gliederung enthält die Erfolgsrechnung Angaben zum Soll und Ist des jeweiligen Monats und zum entsprechenden Monat des Vorjahres jeweils in DM-Beträgen unter Angabe des Vom-Hundert-Satzes sowie Angaben zum Soll und Ist des laufenden Jahres und zum Ist des Vorjahres unter Errechnung der Abweichungen.
Der Wirtschaftsausschuß und ihm folgend der Betriebsrat haben in der Vergangenheit die laufende Vorlage dieser Erfolgsrechnungen für alle Filialen an den Wirtschaftsausschuß verlangt.
Der Arbeitgeber ist der Ansicht, diese Erfolgsrechnungen gehörten nicht zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne von § 106 Abs. 2 BetrVG. Die Erfolgsrechnungen stellten ein reines Controllinginstrument dar. Die Daten seien schon wegen ihrer Vielzahl (etwa 1,5 Millionen jährlich) nicht geeignet, einem anderen als dem befaßten Controller einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu geben. Die Vorlage der Erfolgsrechnungen würde zu einer rechtswidrigen und sinnlosen Information über Einzelaspekte der Geschäftsführung führen. Aus der Einzelsituation der jeweiligen Verkaufsstellen lasse sich kein Rückschluß auf die Situation des Unternehmens ziehen.
Der Arbeitgeber hat daher das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und vor dem Arbeitsgericht zunächst beantragt
festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, dem
Betriebsrat die monatlichen kurzfristigen Er-
folgsrechnungen der einzelnen Filialen zur Ein-
sicht zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber
zu unterrichten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Der Arbeitgeber hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und vor dem Landesarbeitsgericht seinen Antrag dahin geändert
festzustellen, daß die monatlichen kurzfristigen
Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen nicht zu
den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unter-
nehmens im Sinne des § 106 Abs. 2 BetrVG gehören.
Das Landesarbeitsgericht hat die Antragsänderung für zulässig gehalten, die Beschwerde des Arbeitgebers jedoch zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber seinen zuletzt gestellten Antrag weiter, während der Betriebsrat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
Etwa gleichzeitig hat der Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle betrieben, die über die Vorlage der Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen entscheiden sollte. Das Arbeitsgericht hat einen Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Die Einigungsstelle ist am 2. Oktober 1990 zusammengetreten und hat den Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, "die monatlichen Betriebsabrechnungsbögen (BAB) für sämtliche Verkaufsfilialen dem Wirtschaftsausschuß zur Einsichtnahme vorzulegen", zurückgewiesen. Diesen Spruch hat der Betriebsrat angefochten. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens ist nichts bekannt.
B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. I. Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig. 1. Soweit der Arbeitgeber seinen Antrag in der Beschwerdeinstanz geändert hat, hat das Landesarbeitsgericht diese Antragsänderung für zulässig gehalten. Diese Entscheidung ist nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar. Der Senat ist daran gebunden.
2. Das Landesarbeitsgericht hat den geänderten Antrag des Arbeitgebers dahin verstanden, daß mit diesem Antrag die Frage geklärt werden soll, "ob der Betriebsrat berechtigt ist, durch Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG einen Spruch herbeizuführen, der den Arbeitgeber verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuß die monatlichen Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen zur Verfügung zu stellen." Dieses Verständnis des Antrages und damit die Bestimmung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren ist zutreffend und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. In dieser heißt es vielmehr, daß die Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen nicht zu den Unterlagen gehören, die Aussagen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens ermöglichen, sie besagten nichts über die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des Unternehmens oder über dessen Produktions- und Absatzlage. Auch eine Zuordnung der Erfolgsrechnungen zu den Nrn. 3 bis 9 des § 106 Abs. 3 BetrVG sei ausgeschlossen. Der Antrag des Arbeitgebers hat daher die Feststellung zum Ziel, daß er, der Arbeitgeber, unter keinen Umständen, auch nicht aufgrund eines Spruchs der Einigungsstelle, verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuß die monatlichen Erfolgsrechnungen der Filialen vorzulegen, weil - so die Begründung - diese Erfolgsrechnungen keine wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 BetrVG sind oder betreffen bzw. zu diesen keinen Bezug haben.
Das vorliegende Verfahren betrifft daher die gleiche Streitfrage, die der Senat in dem Verfahren 1 ABR 38/89 am 22. Januar 1991 entschieden hat (EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 14 = NZA 1991, 649, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob ein Vertrag über die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 BetrVG betrifft. Der Senat hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 8. August 1989 (BAGE 62, 294 = AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972) ausgesprochen, daß dies eine Rechtsfrage ist, für die keine Alleinzuständigkeit der Einigungsstelle besteht, über die vielmehr die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren zu entscheiden haben. Daran ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten.
3. Der Antrag ist mit diesem Inhalt ausreichend bestimmt. Unter den Beteiligten besteht kein Streit darüber, was unter den monatlichen Erfolgsrechnungen für die einzelnen Filialen zu verstehen ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch ein Feststellungsinteresse für diesen Antrag bejaht. Der Betriebsrat berühmt sich ernsthaft des strittigen Anspruchs gegen den Arbeitgeber, daß die monatlichen Erfolgsrechnungen der Filialen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind, wie schon die Anrufung der Einigungsstelle ausweist.
4. Dieses Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, daß die Einigungsstelle zwischenzeitlich mit Beschluß vom 2. Oktober 1990 den Antrag des Betriebsrats auf Vorlage der monatlichen Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen abgewiesen hat. Der Spruch der Einigungsstelle ist vom Betriebsrat angefochten worden. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist damit nicht endgültig. Die Einigungsstelle hat darüber hinaus den Antrag des Betriebsrats deswegen abgewiesen, weil die monatliche Vorlage der Erfolgsrechnungen aller Filialen für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses nicht erforderlich sei. Die Streitfrage unter den Beteiligten, ob die Erfolgsrechnungen überhaupt Unterlagen darstellen, die wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne von § 106 BetrVG betreffen, ist damit von der Einigungsstelle nicht entschieden worden und könnte auch, da es sich um eine Rechtsfrage und damit um eine Frage nach der Zuständigkeit der Einigungsstelle handelt, von dieser nicht endgültig entschieden werden. Das vorliegende Beschlußverfahren steht damit zum Einigungsstellenverfahren in dem gleichen Verhältnis wie ein Beschlußverfahren, in dem über das Bestehen oder die Grenzen eines Mitbestimmungsrechts gestritten wird, zu einem Einigungsstellenverfahren über die umstrittene Angelegenheit. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Beschlußverfahren und Einigungsstellenverfahren in diesen Fällen gleichzeitig betrieben werden können. Das Einigungsstellenverfahren kann nicht einmal mit Rücksicht auf das laufende Beschlußverfahren ausgesetzt werden (Beschluß vom 24. November 1981, BAGE 37, 102 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 6. Dezember 1983, BAGE 44, 285 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Erst die rechtskräftige Entscheidung im Beschlußverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mitbestimmungsrechts bindet die Beteiligten sowohl im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG als auch im Einigungsstellenverfahren (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 2 a Rz 90).
Zwar kann die Frage, ob die Einigungsstelle zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen hat, auch in dem vom Betriebsrat anhängig gemachten Verfahren zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle geprüft werden. Ob eine solche Entscheidung überhaupt ergeht, steht jedoch nicht fest. Entscheidend ist jedoch, daß diese Frage, wenn überhaupt, nur als Vorfrage beschieden wird und damit keine bindende Wirkung für die Beteiligten entfaltet. Eine solche Entscheidung kann nur im vorliegenden Verfahren getroffen werden.
II. Der Antrag des Arbeitgebers ist nicht begründet. 1. Bei dem Antrag des Arbeitgebers handelt es sich um einen sogenannten "Globalantrag". Darunter versteht die Rechtsprechung des Senats einen Antrag, mit dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts für alle nur denkbaren Fälle festgestellt werden soll. Ein solcher Antrag ist nicht mangels Bestimmtheit unzulässig, vielmehr schon immer dann unbegründet, wenn nur hinsichtlich einer denkbaren Fallgestaltung das in Anspruch genommene Recht nicht besteht oder das bestrittene Recht gegeben ist (Beschluß des Senats vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, von da an in ständiger Rechtsprechung).
Der Arbeitgeber will festgestellt wissen, daß er in keinem Falle verpflichtet ist, die monatlichen Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen, und auch nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle dazu verpflichtet werden kann. Dieser Antrag ist schon dann unbegründet, wenn Fälle denkbar sind, in denen auch die monatlichen Erfolgsrechnungen erforderliche Unterlagen sind, unter deren Vorlage der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten hat. Solche Fälle sind durchaus denkbar.
2. Unterlagen, die nach § 106 Abs. 2 BetrVG ggf. dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind, müssen zunächst einen Bezug zu den in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Angesichts des weit gefaßten und nicht abschließenden Katalogs der wirtschaftlichen Angelegenheiten wird es eine seltene Ausnahme darstellen, daß in Unternehmen erstellte, vorhandene und benutzte Unterlagen keinen solchen Bezug aufweisen (etwa der Vertrag über die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH). Von daher ist im Schrifttum durchweg anerkannt, daß Unterlagen nahezu jeder Art als auf wirtschaftliche Angelegenheiten bezogene Unterlagen für eine Vorlage an den Wirtschaftsausschuß in Betracht kommen. So werden z.B. als "Materialien unternehmerischer Planung und Entscheidung" genannt, Berichte, Pläne, Statistiken, Schaubilder, Gutachten, Analysen, Organisationsmodelle, Rentabilitätsberechnungen, Vorschläge, Zeichnungen, Tabellen und Geschäftsbücher (vgl. Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 106 Rz 60; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 106 Rz 20; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 106 Rz 28; Kraft, Der Wirtschaftsausschuß, IG-Metall-Arbeitsheft 980, Rz 152; Gege, Die Funktion des Wirtschaftsausschusses im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung, 1977, S. 169 f.; Heither, AR-Blattei Betriebsverfassung XIV D, IV 2). Ob und wieweit diese Unterlagen jeweils vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit oder ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit, über die jeweils im Streitfall die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zu entscheiden hat (Beschluß des Senats vom 8. August 1989, aa0).
Von daher kann nicht zweifelhaft sein, daß auch die monatlichen Erfolgsrechnungen für die einzelnen Filialen Unterlagen sind, die einen Bezug zu den in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten haben und daher vom Arbeitgeber ggf. dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört nach § 106 Abs. 3 Nr. 6 und 7 BetrVG beispielsweise auch die Einschränkung, Stillegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen und damit auch die Stillegung, Einschränkung oder Verlegung von Filialen des Arbeitgebers. Grundlage einer Entscheidung des Arbeitgebers für eine solche Maßnahme kann aber durchaus das Betriebsergebnis einer Filiale sein, wie es u.a. durch die Erfolgsrechnungen dieser Filiale ausgewiesen und in seinen Ursachen deutlich gemacht wird. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine solche Maßnahme, dann kann es durchaus erforderlich sein, auch die Erfolgsrechnungen dieser Filiale dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen. Das räumt auch die Rechtsbeschwerde ein, wenn sie darauf verweist, daß in Einzelfällen "eine andere Entscheidung möglich sein kann".
Damit sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind. Der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, daß er in keinem Falle dazu verpflichtet ist, ist daher unbegründet.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Streit der Beteiligten auch um die Frage geht, ob die Erfolgsrechnungen der einzelnen Filialen dem Wirtschaftsausschuß laufend für jeden Monat und unaufgefordert vorzulegen sind. Über diese Frage war nach dem gestellten Antrag des Arbeitgebers jedoch nicht zu entscheiden. Diese Frage ist darüber hinaus eine solche nach der "Erforderlichkeit" der Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß. Damit hat die Einigungsstelle und nicht die Gerichte für Arbeitssachen auch darüber zu entscheiden, ob es zur Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten, auch erforderlich ist, daß Unterlagen wie die hier strittigen monatlichen Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuß laufend vorzulegen sind. Davon ist auch die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle in ihrem Spruch vom 2. Oktober 1990 ausgegangen, als sie ihre den Antrag des Betriebsrats abweisende Entscheidung damit begründet hat, daß die Vorlage der Erfolgsrechnungen der Filialen nur dann erforderlich ist, wenn die wirtschaftliche Lage einzelner Filialen auch Beratungsgegenstand in einer Sitzung des Wirtschaftsausschusses ist.
Damit erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als zutreffend und die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers als unbegründet.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
Kehrmann Spiegelhalter
Fundstellen
BB 1991, 2527 |
BB 1991, 2527-2528 (L1) |
DB 1992, 435-436 (LT1) |
BetrVG, (6) (LT1) |
EWiR 1992, 641 (L) |
JR 1992, 220 |
JR 1992, 220 (S) |
NZA 1992, 418 |
NZA 1992, 418-419 (LT1) |
RdA 1992, 62 |
ZIP 1992, 798 |
ZIP 1992, 798-800 (LT1) |
AP § 106 BetrVG 1972 (LT1), Nr 13 |
EzA § 106 BetrVG, Nr 17 1972 (LT1) |