Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Nichtigkeit. Verkennung des Betriebsbegriffs. Betriebsverfassungsrecht
Orientierungssatz
- Erfolgt eine Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs, führt dies in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern berechtigt nur zu deren Anfechtung nach § 19 BetrVG.
- Anders kann es sich verhalten, wenn eine Betriebsratswahl unter Missachtung einer in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangenen bindenden gerichtlichen Entscheidung durchgeführt wird.
- Wird in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG festgestellt, dass mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führen, bindet dies die am Verfahren Beteiligten, solange sich die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht ändern.
- Hat das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren über mehrere Anträge entschieden und diese mit unterschiedlichen Begründungen zurückgewiesen, muss der Beschwerdeführer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Bezug auf jeden Antrag darlegen, weshalb die Begründung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Unterbleibt dies hinsichtlich eines Antrags, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
Normenkette
BetrVG §§ 1, 18 Abs. 2, § 19; ArbGG § 89 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 2003 – 3 (11) TaBV 17/02 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Betriebsstätte fünf Arbeitnehmer. Sie gehört mit sechs weiteren Unternehmen, ua. der M… GmbH (M ) und der D… GmbH (D…) zur sog. Me…. Bei der M… und der D… bestanden Betriebsräte. Der bei der M… gebildete Betriebsrat leitete im Jahr 2000 ein Beschlussverfahren ein mit dem Antrag festzustellen, dass die sieben Unternehmen der Me… einen Betrieb iSv. § 1 BetrVG bildeten. Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag durch Beschluss vom 28. September 2001 statt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergab sich insbesondere aus der Personenidentität in der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen, dass ein einheitlicher Leitungsapparat zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebs bestand. Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht gerichtete Beschwerde der sieben beteiligten Unternehmen wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 20. Februar 2002 – 7 ABN 48/01 – zurück.
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2001 wurden die Geschäftsführungsverhältnisse in den sieben zur Me… gehörenden Unternehmen neu geordnet.
Am 14. November 2001 traten die bei der M… und der D… bestehenden Betriebsräte zurück. Zugleich bestellte der Betriebsrat der M… mit Billigung des Betriebsrats der D… einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb der Me… (im Folgenden: gemeinsamer Wahlvorstand). Der gemeinsame Wahlvorstand bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um die Durchführung der Betriebsratswahl.
Am 25. Januar 2002 wählten die fünf Arbeitnehmer der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin auf einer eine Woche zuvor einberufenen Mitarbeiterversammlung im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. In einer zweiten Wahlversammlung am 1. Februar 2002 wurde der zu 2) beteiligte, aus einem Mitglied bestehende Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 1. Februar 2002 durch Aushang in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin bekannt gemacht.
Die Gewerkschaft ver. di, die in einigen Unternehmen der Me…, aber nicht bei der Arbeitgeberin vertreten ist, leitete am 5. April 2002 das vorliegende Beschlussverfahren ein mit den Anträgen, die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 1. Februar 2002 festzustellen. Die Gewerkschaft hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl sei nichtig, weil sie unter offensichtlicher Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt sei. Das Landesarbeitsgericht habe durch Beschluss vom 28. September 2001 rechtskräftig festgestellt, dass die Unternehmen der Me… einen einheitlichen Betrieb bildeten. Für diesen Betrieb könne nur ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden. Zumindest sei die Betriebsratswahl anfechtbar.
Die Gewerkschaft hat beantragt
festzustellen, dass die am 1. Februar 2002 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist,
hilfsweise
festzustellen, dass die am 1. Februar 2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gewerkschaft als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Hilfsantrags (Wahlanfechtung) richtete, und die Beschwerde im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gewerkschaft ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin ordnungsgemäß begründet (§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO).
- Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich sowie die Darlegung, weshalb die Begründung des Beschwerdegerichts unrichtig sein soll (BAG 10. April 1984 – 1 ABR 62/82 – NZA 1984, 268; 29. Februar 2000 – 1 ABR 11/99 –, zu B I 1 der Gründe mwN).
- Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung. Die Gewerkschaft macht hinsichtlich der Zurückweisung des Hauptantrags geltend, der vom Landesarbeitsgericht angewandte Grundsatz, eine Verkennung des Betriebsbegriffs habe nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge, gelte nicht für den vorliegenden Fall, weil die Betriebsratswahl unter Missachtung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 durchgeführt worden sei. Diese Entscheidung sei bindend, bis in einem neuen Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eine anderslautende Entscheidung ergehe. Die Verwerfung der Beschwerde in Bezug auf den Hilfsantrag sei rechtsfehlerhaft, weil eine gesonderte Beschwerdebegründung nicht erforderlich gewesen sei; der Anfechtungsantrag sei als Minus in dem Antrag, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festzustellen, enthalten. Damit lässt die Rechtsbeschwerdebegründung sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags erkennen, weshalb die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung unrichtig sein soll.
C. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag der Gewerkschaft zu Recht zurückgewiesen. Die Betriebsratswahl vom 1. Februar 2002 ist nicht nichtig. Ob die Gewerkschaft die Betriebsratswahl mit dem Hilfsantrag wirksam angefochten hat, hatte der Senat nicht zu prüfen, da das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Die Betriebsratswahl vom 1. Februar 2002 ist nicht nichtig. Es kann dahinstehen, ob die Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt ist. Dies führt ebensowenig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl wie die Wahl eines Wahlvorstands durch die Belegschaft der Arbeitgeberin, obwohl bereits der gemeinsame Wahlvorstand für eine einheitliche Betriebsratswahl in sämtlichen Unternehmen der Me… bestellt war.
1. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 1978 – 1 ABR 71/76 – BAGE 30, 12 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 1, zu II 2 der Gründe; 10. Juni 1983 – 6 ABR 50/82 – BAGE 44, 57 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 19, zu II 2a der Gründe; 13. September 1984 – 6 ABR 43/83 – BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20, zu II 2a der Gründe; 22. März 2000 – 7 ABR 34/98 – BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4). Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG 10. Juni 1983 – 6 ABR 50/82 – aaO). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss “den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen” (BAG 17. Januar 1978 – 1 ABR 71/76 – aaO, zu II 2 der Gründe mwN). Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. September 1984 – 6 ABR 43/83 – aaO, zu II 2b der Gründe). Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG 13. September 1984 – 6 ABR 43/83 – aaO, zu 2c der Gründe; 7. Dezember 1988 – 7 ABR 10/88 – BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 25, zu B der Gründe).
2. Hiernach ist die Betriebsratswahl vom 1. Februar 2002 nicht allein deshalb nichtig, weil die Belegschaft der Arbeitgeberin und der von ihr gewählte Wahlvorstand möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb ist. Das gilt auch dann, wenn der Belegschaft der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Betriebsratswahl der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 bekannt war, in dem dieses festgestellt hatte, dass die sieben Unternehmen der Me… einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde. So verhält es sich hier aber nicht. Denn der Beschluss des Landesarbeitsgerichts war im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. Februar 2002 nicht bindend. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Beschluss zu diesem Zeitpunkt wegen der noch anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht formell rechtskräftig war. Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist von den am Verfahren Beteiligten bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl zu berücksichtigen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 konnte aber im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. Februar 2002 keine Bindungswirkung entfalten, weil sich die für die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hatten. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass insbesondere aus der Personenidentität in der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen auf den für einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen erforderlichen einheitlichen Leitungsapparat zu schließen sei. Die Geschäftsführungsverhältnisse in den Unternehmen der Me… wurden jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Wirkung vom 30. Oktober 2001 neu geordnet. Damit könnte der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 seine Bindungswirkung verloren haben (vgl. zur Beendigung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung BAG 20. März 1996 – 7 ABR 41/95 – BAGE 82, 291 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 32 = EzA ZPO § 322 Nr. 10, zu B II 4 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 – 1 ABR 21/99 – BAGE 95, 47 = AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 9 = EzA ZPO § 322 Nr. 12, zu B II 4a der Gründe mwN). Die Belegschaft der Arbeitgeberin und der von ihr gewählte Wahlvorstand durften daher unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen darüber befinden, ob die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb oder nach wie vor Teil eines Gemeinschaftsbetriebs aller oder mehrerer Unternehmen der Mediengruppe Magdeburg war. Sollte bei dieser Beurteilung der Betriebsbegriff verkannt worden sein, wäre dies jedenfalls nicht als grob fehlerhaft anzusehen.
3. Die Betriebsratswahl ist nicht deshalb nichtig, weil die Wahl des Wahlvorstands durch die Belegschaft der Arbeitgeberin nichtig gewesen wäre. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die nichtige Wahl eines Wahlvorstands auch zur Nichtigkeit der ansonsten ordnungsgemäß durchgeführten Betriebsratswahl führt (so ErfK-Eisemann 4. Aufl. § 17 BetrVG Rn. 12; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 16 Rn. 5; aA Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 19 Rn. 5). Denn die Wahl des Wahlvorstands war nicht nichtig. Die Zulässigkeit der Wahl eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl ausschließlich in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin hängt ebenso wie die Zulässigkeit der Betriebsratswahl selbst allein davon ab, ob die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb ist. Sollte die Wahl des Wahlvorstands unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt sein, ist sie ebenso wenig nichtig wie die spätere Betriebsratswahl.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gewerkschaft gegen die Zurückweisung des auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl gerichteten Hilfsantrags durch das Arbeitsgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Die Beschwerde war insoweit nicht ordnungsgemäß begründet.
1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Hat das Arbeitsgericht über mehrere Anträge entschieden, muss der Beschwerdeführer in Bezug auf jeden Teil der Entscheidung darlegen, weshalb die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung fehlerhaft sein soll (vgl. zur Revisionsbegründung BAG 24. März 1977 – 3 AZR 232/76 – AP BGB § 630 Nr. 12 = EzA BGB § 630 Nr. 9).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hinsichtlich des vom Arbeitsgericht zurückgewiesenen Hilfsantrags nicht.
Das Arbeitsgericht hat über den Haupt- und den Hilfsantrag entschieden und deren Zurückweisung unterschiedlich begründet. Es hat den Hilfsantrag, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, ausschließlich mit der Begründung zurückgewiesen, die Gewerkschaft habe die Wahl entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts befasst sich die Beschwerdebegründung nicht. Eine Auseinandersetzung damit war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Wahlanfechtung mag zwar vielfach nur ein Minus gegenüber dem Nichtigkeitsantrag sein. Sie ist aber von anderen Voraussetzungen abhängig als die Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl. Anders als die Nichtigkeit, die jederzeit geltend gemacht werden kann, muss die Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Da das Arbeitsgericht den Hilfsantrag ausschließlich wegen der Versäumung dieser Frist zurückgewiesen hat, hätte die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit erfordert.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Hoffmann, Hökenschnieder
Dörner zugleich für den durch Krankheit verhinderten Richter Pods
Hoffmann, Hökenschnieder
Fundstellen
Haufe-Index 1123008 |
ARST 2004, 282 |
FA 2004, 249 |
SAE 2004, 204 |
AP, 0 |
EzA-SD 2004, 15 |
EzA |
ArbRB 2004, 139 |
BAGReport 2004, 156 |
SPA 2004, 6 |