Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Mutwilligkeit. PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung
Orientierungssatz
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner setzt im Allgemeinen voraus, dass das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (Rn. 3).
Normenkette
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 119 Abs. 1 S. 2, § 114 Abs 1 S 1, § 119 Abs 1 S 2, § 114 Abs 1 S 2
Verfahrensgang
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 05.11.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1671/18) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Dezember 2017 – 2 Sa 136/16 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 563,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Juni 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 11. Juli 2016 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Nach Zustellung der Berufungsschrift an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers hat sich dieser mit einem am 22. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz bestellt und beantragt, dem Kläger für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Auf Antrag der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 15. September 2016 verlängert. Nachdem die Beklagte die Berufung binnen dieser Frist nicht begründet hatte, hat das Landesarbeitsgericht ihre Berufung mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2018 zugestellt worden ist, hat es dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung versagt. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig war (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).
1. Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 5 AZN 781/04 (A) – zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 – XII ZB 460/11 – Rn. 6; 28. April 2010 – XII ZB 180/06 – Rn. 7 mwN).
a) In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit dies für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden. Bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung bedarf der Rechtsmittelgegner in der Regel noch keines anwaltlichen Beistands, weil eine ihm nachteilige Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittelgegner, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden (BGH 28. April 2010 – XII ZB 180/06 – Rn. 8).
b) Dieser Beurteilung steht § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Danach ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel einlegt. Aus dieser Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die ihr innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH 24. Oktober 2012 – XII ZB 460/11 – Rn. 5; 30. Juni 2010 – XII ZB 80/08 – Rn. 13 mwN).
c) Für sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenfestsetzung berufen (vgl. BGH 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02 – zu II 3 c der Gründe; und im Anschluss daran BAG 14. November 2007 – 3 AZB 36/07 – Rn. 12). Danach ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn eine verständige Prozesspartei ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies ist dann der Fall, wenn sie als Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf. Dies bedeutet regelmäßig, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (BAG 14. November 2007 – 3 AZB 36/07 – aaO; 16. Juli 2003 – 2 AZB 50/02 – zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02 – aaO). Diese Grundsätze lassen sich nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertragen (vgl. BGH 24. Oktober 2012 – XII ZB 460/11 – Rn. 4). Dass dem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wird aus § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergeleitet. Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02 – aaO; 28. April 2010 – XII ZB 180/06 – Rn. 17).
d) Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten nicht, dem Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und weniger Bemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den weniger Bemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 – 1 BvR 1781/09 – Rn. 12; 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 – Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 – 8 AZB 65/15 – Rn. 21). Dabei braucht der weniger Bemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 – 1 BvR 1781/09 – aaO mwN). Denn das Gebot weitgehender Angleichung der Lage von Bemittelten und weniger Bemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinnlosen Einsatz staatlicher Ressourcen. Daher ist stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH 28. April 2010 – XII ZB 180/06 – Rn. 15). Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde ihre Rechte im Allgemeinen auch erst dann verteidigen, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 5 AZN 781/04 (A) – zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313). Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und weniger Bemittelten weitgehend anzugleichen, ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange der weniger bemittelten Partei Rücksicht genommen wird (vgl. BGH 28. April 2010 – XII ZB 180/06 – Rn. 8; 10. Februar 1988 – IVb ZR 67/87 – zu II 2 der Gründe).
2. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger nicht vor. Der bereits in der ersten Instanz anwaltlich vertretene Kläger hat nach Einlegung der Berufung, aber vor deren Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat sein Begehren damit zu einem Zeitpunkt geäußert, zu dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig war. Nachdem eine Berufungsbegründung innerhalb der – verlängerten – Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen war, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Aus Sicht einer besonnenen Prozesspartei wäre es unter diesen Umständen unvernünftig gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt das erstinstanzliche Urteil mit anwaltlicher Hilfe zu verteidigen. Denn es bestand noch nicht die Möglichkeit, sich inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinanderzusetzen und das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung zu fördern.
III. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Brühler, Krasshöfer, Zimmermann
Fundstellen
Haufe-Index 11817965 |
NJW 2018, 2433 |
FA 2018, 259 |
JurBüro 2018, 487 |
NZA 2018, 1021 |
AP 2018 |
EzA-SD 2018, 15 |
EzA 2019 |
NZA-RR 2018, 6 |
AE 2019, 19 |
AGS 2018, 425 |
ArbR 2018, 381 |
NJW-Spezial 2018, 500 |
RVGreport 2018, 398 |