Leitsatz (redaktionell)
1. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Einführung in das neue Betriebsverfassungsgesetz dienen, können nur dann als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit angesehen werden, wenn sie von ihrer Thematik her gesehen schwerpunktsmäßig darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse über das neue Betriebsverfassungsgesetz zu vermitteln, ohne die dem Betriebsrat eine fach- und sachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich ist.
Die Erforderlichkeit einer Schulung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Lehrprogramm nebenbei auch Sachgebiete umfaßt, deren Kenntnisse aufgrund der konkreten Situation des Betriebes für die dort anfallenden Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich sind.
2. Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlußfassung über die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes neben der Frage der Erforderlichkeit der Schulung auch zu prüfen, ob die für die Schulung aufzuwendenden Mittel zu dem mit ihr erstrebten Zweck in Hinblick auf den Umfang des vermittelten Wissens noch in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Das gilt jedenfalls für Schulungsveranstaltungen von längerer Dauer.
Der Gesetzgeber geht bei den nach BetrVerfG § 37 Abs 6 für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen von einem begrenzten Ausbildungsaufwand aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legt dem Betriebsrat die Pflicht auf, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die für eine Schulung anfallenden Kosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der in einem Betrieb anfallenden Betriebsratsaufgaben noch weitere Schulungen erforderlich und vorgesehen sind. Ist dies nicht ausgeschlossen, dann ist ggf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht gewahrt, wenn der Zeitaufwand im Hinblick auf die begrenzte Thematik der Schulung und auf die mit einiger Wahrscheinlichkeit erforderlichen und vorgesehenen weiteren Schulungen zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Arbeitgebers führen würde. Überschreitet der Zeit- und (oder) Kostenaufwand den Rahmen des nach dem Verhältnis zumutbaren, so kann der Betriebsrat die Erstattung der Kosten nur in diesem Rahmen anteilig verlangen.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 30.08.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 28 /73) |
Fundstellen
Haufe-Index 518965 |
BAGE 26, 269-280 (LT1-2) |
BAGE, 269 |
DB 1975, 504 (LT 1-2) |
BetrR 1975, 419-424 (LT1-2) |
ARST 1975, 103-104 |
SAE 1976, 44-47 (LT1-2) |
WM IV 1975, 684 (LT1-2) |
AP § 37 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 18 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 24 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 24 (LT1-2) |
EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 33 |
PraktArbR BetrVG 1972 §§ 37-41, Nr 170 (LT1-2) |