Leitsatz (redaktionell)
1. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an gewerkschaftlichen Veranstaltungen, die der Einführung in das BetrVG dienen, gehört zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des BetrVG § 40 Abs 1.
2. Die Kosten für die Teilnahme an derartigen Schulungen jedenfalls eines einzigen Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitgeber nach BetrVG § 40 Abs 1 grundsätzlich zu tragen.
3. Bei den für Schulungen der in Rede stehenden Art aufzuwendenden Kosten hat der Betriebsrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er hat sowohl hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch hinsichtlich der durch die Schulungen entstehenden Kosten auf die Interessen des Betriebes und des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
4. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten für gewerkschaftliche Schulungen zu tragen, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Koalitionsrechts, nach denen insbesondere die finanzielle des jeweiligen Sozialpartners auf der Gegenseite gewährleistet sein muß.
5. Aus einer in der Vergangenheit etwa bestandenen Übung der Gewerkschaft, die Kosten derartiger Schulungen selbst zu tragen, kann nicht gefolgert werden, die Gewerkschaften seien bei der in einem neuen Gesetz sich findenden Regelung des BetrVG § 40 Abs 1 verpflichtet, die Kosten derartiger Veranstaltungen zu tragen.
6. Ob die Gewerkschaften im Hinblick auf ihren Einbau in das Betriebsverfassungsgesetz und die ihnen dort eingeräumten Rechte in bestimmten Fällen die Kosten für die von ihnen durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte ganz oder teilweise übernehmen müssen, wird nicht entschieden.
7. Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, daß in einem Beschlußverfahren für eine Kostenentscheidung kein Raum ist (Bestätigung BAG 1954-07-07 1 ABR 2/54 = BAGE 1, 46 )50( = AP Nr 1 zu § 13 BetrvG; BAG 1957-06-21 1 ABR 1/56 = BAGE 4, 268 (274) = AP Nr 2 zu § 81 ArbGG).
Fundstellen
Haufe-Index 518969 |
BAGE 24, 459-468 (LT1-7) |
BAGE, 459 |
BB 1973, 243 |
DB 1973, 528 |
NJW 1973, 822 |
BetrR 1973, 98 |
ARST 1973, 67 |
BlStSozArbR 1973, 100 |
Gewerkschafter 1973, 158 |
RdA 1973, 129 |
SAE 1974, 129 |
WM IV 1973, 342 |
AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-7), Nr 2 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 1 |
AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 1 |
ArbuR 1973, 187 |
EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 12 |
EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 3 |
JuS 1973, 253 |
MDR 1973, 440 |
PERSONAL 1973, 293 |
PraktArbR BetrVG §§ 37-41, Nr 38 |