Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer Zusatzaufgabe. AGB-Kontrolle. Antragsbeschränkung in der Revision. Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Orientierungssatz
- Die Erweiterung oder Beschränkung des Antrags und insbesondere der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt stellen gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist deshalb in der Revisionsinstanz noch zulässig.
- Das rechtliche Interesse an einer Feststellung ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Dies gilt nicht für eine Klage auf künftige Leistungen (§ 259 ZPO).
- Ohne Vereinbarung eines Rechts zur einseitigen Änderung ist der entgeltwirksame Widerruf einer vertraglich übertragenen Zusatzfunktion nicht möglich.
- Die Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB bei Widerrufsvorbehalten ist auf die in Betriebsvereinbarungen geregelten Widerrufsvorbehalte nicht anwendbar.
- Auch die in Betriebsvereinbarungen geregelten Widerrufsvorbehalte unterliegen einer gerichtlichen Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
Normenkette
BGB § 310 Abs. 4; BetrVG § 75; ZPO §§ 256, 259, 264, 286
Verfahrensgang
Tenor
- Die Revisionen der Klägerinnen zu 2), zu 6) und zu 8) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Januar 2005 – 12 Sa 37/04 – werden zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 6,6 %, die Klägerin zu 2) 34,8 %, der Kläger zu 3) 4,1 %, der Kläger zu 4) 6,6 %, die Klägerin zu 5) 2,3 %, die Klägerin zu 6) 20,8 %, die Klägerin zu 7) 10,4 % und die Klägerin zu 8) 14,4 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt der Arbeitspflicht und die Höhe der Vergütung. In der Revision sind noch die Klagen der Klägerinnen zu 2, zu 6 und zu 8 anhängig. Die Revisionen der anderen Kläger und Klägerinnen sind im Laufe des Revisionsverfahrens zurückgenommen worden.
Die Klägerinnen sind bei der Beklagten als Flugbegleiterinnen angestellt. Die Klägerin zu 6 ist Mitglied der Personalvertretung.
Im Jahre 1999 führte die Beklagte eine neue Kabinenstruktur ein. In diesem Zusammenhang wurde den Klägerinnen zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 1999 und 2000 die Zusatzfunktion Coach Kabine übertragen. Zu den Aufgaben der Coaches gehörte, bei Checkflügen die Leistungen des Kabinenpersonals zu überprüfen. Darüber hinaus führten die Coaches Meetings zur Sicherung der Qualitätsstandards durch. Für die Wahrnehmung der Zusatzfunktion Coach Kabine erhielten die Klägerinnen eine Zulage in Höhe von 1.500,00 DM (766,94 Euro) monatlich. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgte eine anteilige Zahlung. Die Übertragung der Zusatzfunktion Coach wurde in Zusatzvereinbarungen geregelt, die von der Beklagten vorformuliert waren. Darin heißt es:
“…
5. Die Frau … übertragene Zusatzfunktion kann von C… jederzeit einseitig widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufs folgt.
Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.
…”
Im Jahre 2002 bezog die Klägerin zu 2 ein Jahreseinkommen iHv. 54.615,92 Euro brutto, dh. monatlich 4.551,33 Euro brutto, die teilzeitbeschäftigte Klägerin zu 6 ein Jahreseinkommen iHv. 48.923,26 Euro brutto, dh. monatlich 4.076,94 Euro brutto, und die gleichfalls teilzeitbeschäftigte Klägerin zu 8 ein Jahreseinkommen iHv. 42.919,70 Euro brutto, was 3.576,64 Euro brutto im Monat entsprach.
Im Betrieb der Beklagten gilt die Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien vom 2. März 1993. Dort ist bestimmt:
“Zwischen der
C…
…
und der
Personalvertretung Bord
…
wird nachfolgende Vereinbarung über Auswahlrichtlinien für die Ernennung von Funktionsträgern im Flugbetrieb geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der C…, wie z.B. Trainingskapitäne, Supervisionkapitäne, Checkflugbegleiter, Lehrpersonal etc.
§ 2 Auswahlkriterien
Die Auswahl von Funktionsträgern gem. § 1 erfolgt nach gemeinsam akzeptierten Kriterien, die auf Antrag der Geschäftsleitung und der PV-Bord ergänzt werden können.
Es wird ausdrücklich festgestellt, daß die Reihenfolge der Kriterien keine Wertung darstellt und daß die aufgeführten Kriterien unterschiedlich bewertet werden.
Die Kriterien lauten wie folgt:
psychologisches Einfühlungsvermögen
pädagogisches Geschick
Identität mit der Firma
Motivation und Einsatzbereitschaft
Ideenreichtum
fachliche Qualifikation
Prioritätensetzung
Selbstdarstellung
Beurteilungsvermögen
Gruppenarbeit (kooperativ)
Integrität
§ 3 Auswahlverfahren
Die Geschäftsleitung vertreten durch ihren verantwortlichen Vorgesetzten, wird die Auswahl der für eine der gem. § 1 vorgesehenen Tätigkeiten nach den Kriterien des § 2 treffen.
Bei der Auswahl soll die PV-Bord durch einen designierten Vertreter beteiligt werden. Vor der Aufnahme des Auswahlverfahrens ist der PV-Bord eine vollständige Bewerberliste so rechtzeitig zu übergeben, daß es der PV-Bord möglich ist, Bedenken bezüglich eines Bewerbers schon in der Vorauswahl zu äußern. Die Aufnahme der Bewerbungsgespräche ist zeitlich so zu legen, daß es der Crewplanung möglich ist, den designierten PV-Vertreter dem Gesprächstermin entsprechend einzuplanen.
§ 4 Ernennung
In jedem Falle ist sicherzustellen, daß die PV-Bord vor Übertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter zugestimmt hat.
Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, daß die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.
§ 5 Inkrafttreten
…”
Im Jahre 2002 änderte die Beklagte die Kabinenstruktur. Sie schuf hierbei ua. die Funktion der Stationsreferenten. Die neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Im April 2002 wurde der Kabinenausschuss der Personalvertretung durch den Personalleiter über die geplante Änderung unterrichtet. Ab September 2002 wurden die Stellen der Stationsreferenten besetzt.
Mit im Wesentlichen gleich lautenden Schreiben vom 25. Februar 2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der Zusatzfunktion Coach und die dafür zugesagte Vergütung zum 31. März 2003. Zur Begründung führte sie an, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur falle die Funktion der Coaches zum 31. März 2003 weg. Die Beklagte bot den Klägerinnen die Übernahme der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an. Hierfür sollten die Klägerinnen eine monatliche Vergütung iHv. 230,00 Euro brutto, bei Teilzeitbeschäftigung den anteiligen Betrag, erhalten. Abgesehen von der Klägerin zu 6 sprach die Beklagte vorsorglich entsprechende Änderungskündigungen aus.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Widerruf der Zusatzfunktion Coach und der damit verbundene Wegfall der Zulage seien unwirksam, weil hierdurch in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen werde. In Folge des Widerrufs falle die Vorgesetztenfunktion weg und das Arbeitsentgelt werde erheblich verringert. Die hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe bereits bei der Einführung der neuen Kabinenstruktur beabsichtigt, die Coachstellen zu streichen. Gleichwohl habe sie die Coaches davon abgehalten, sich auf die Stellen der Stationsreferenten zu bewerben.
Die Klägerin zu 2 hat in der Revision beantragt
festzustellen, dass die Arbeitsbedingungen weder durch den mit Schreiben vom 25. Februar 2003 erklärten Widerruf noch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung geändert worden sind und die Beklagte über den 31. März 2003 hinaus verpflichtet ist, die Klägerin zu 2 als Coach (CCA) zu beschäftigen und ihr die Coachzulage zu zahlen.
Die Klägerin zu 6 hat in der Revision beantragt
festzustellen, dass die Arbeitsbedingungen nicht durch den mit Schreiben vom 25. Februar 2003 erklärten Widerruf geändert worden sind und die Beklagte über den 31. März 2003 hinaus verpflichtet ist, die Klägerin zu 6 als Coach (CCA) zu beschäftigen und ihr die Coachzulage zu zahlen.
Die Klägerin zu 8 hat in der Revision beantragt
festzustellen, dass die Arbeitsbedingungen weder durch den mit Schreiben vom 25. Februar 2003 erklärten Widerruf noch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung geändert worden sind und die Beklagte über den 31. März 2003 hinaus verpflichtet ist, die Klägerin zu 8 als Coach (CCA) zu beschäftigen und ihr die Coachzulage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Widerruf der Coachfunktion sei wirksam. Den Flugbegleitern mit der Zusatzfunktion Coach Kabine seien im März 2002 die Aufgaben der neu geschaffenen Funktion des Stationsreferenten erläutert worden. Die Coaches seien aufgefordert worden, sich in die neue Struktur einzubringen. Zunächst sei geplant gewesen, die Stationsreferenten neben den Coaches einzusetzen. Erst im Januar 2003 habe sie sich entschlossen, die Stellen der Coaches wegfallen zu lassen. Die von den Coaches ganz überwiegend wahrgenommenen Checkflüge zur Qualitätssicherung seien gestrichen worden. Das Ziel, jeden Flugbegleiter einmal im Jahr bei einem Checkflug zu prüfen, sei mit 14 Coaches bei 850 Flugbegleitern nicht erreichbar gewesen. Sie habe deshalb eine intensivere Leistungsüberprüfung durch die Ausbildungsabteilung und ein neues Qualitätsmanagement eingeführt. Die Stationsreferenten übten andere Tätigkeiten als die Coaches aus.
Das Arbeitsgericht hat der Klage der Klägerin zu 2 stattgegeben. Eine andere Kammer des Arbeitsgerichts hat die Klagen der Klägerinnen zu 6 und zu 8 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Rechtssachen und Beweisaufnahme die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen und die Berufungen der Klägerinnen zu 6 und zu 8 zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nicht begründet. Die Beklagte hat die den Klägerinnen übertragene Zusatzfunktion Coach wirksam widerrufen. Die geltend gemachten Vergütungs- und Beschäftigungsansprüche bestehen nicht. Auf die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigungen kommt es deshalb nicht an.
A. Die Revisionen sind zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Antragsänderungen sind zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen zu 6 und zu 8 im zweiten Rechtszug einen Leistungsantrag gestellt haben. Zwar sind Klage- und Antragsänderungen in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (Senat 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu A II der Gründe; BAG 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35, zu III der Gründe mwN). Die Erweiterung oder Beschränkung des Antrags und insbesondere der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt stellen aber gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist in der Revisionsinstanz noch zulässig (BAG 28. Juni 2005 – 1 ABR 25/04 – NZA 2006, 48, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2a der Gründe).
B. Die Revisionen sind nicht begründet.
I. Die Klagen sind zulässig.
1. Gegenstand der Feststellungsanträge sind einzelne Rechtsverhältnisse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzt sein (st. Rspr., vgl. Senat 28. September 2005 – 5 AZR 181/04 –, zu I 2 der Gründe; BAG 13. Februar 2003 – 8 AZR 102/02 – AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6, zu II 1a der Gründe; 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu A der Gründe). Vorliegend streiten die Parteien über den Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung und damit verbunden über die Höhe der Arbeitsvergütung. Hierbei handelt es sich um Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Die Klägerinnen haben ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Soweit sie die Feststellung von Zahlungs- und Beschäftigungspflichten begehren, können sie nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Leistungsklage auf zukünftige Leistungen gerichtet werden müsste.
II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beklagte hat die den Klägerinnen übertragene Zusatzfunktion Coach Kabine wirksam widerrufen.
1. Die Übertragungen der Zusatzfunktion Coach Kabine erfolgten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993.
a) Die den Klägerinnen übertragene Aufgabe Coach Kabine ist eine Sonderfunktion iSv. § 1 der Betriebsvereinbarung. Die Zusatzfunktion Coach Kabine ist zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Flugbegleiterin ausgeübt worden. Die Coaches hatten, ähnlich wie die in § 1 der Betriebsvereinbarung genannten “Checkflugbegleiter”, bei Flügen die Tätigkeit anderer Flugbegleiter und Produkt- und Qualitätsbeauftragter zu überprüfen und die Einhaltung von Standards zu überwachen. Dabei waren die Klägerinnen als Flugbegleiter neben den anderen Flugbegleitern an Bord tätig. Auch in den Organigrammen wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Tätigkeit der Coaches als “Sonderfunktion” bezeichnet. Ein von den Klägerinnen behaupteter abweichender Wille beim Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahre 1993 ist nicht näher dargelegt worden und hat im Übrigen im Wortlaut der Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden.
b) In § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung ist ein Widerrufsrecht bei der Bestellung von Funktionsträgern vereinbart worden. Soweit es dort heißt, die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerruflich ist, handelt es sich nicht um einen rein deklaratorischen Hinweis. Dies setzte voraus, dass bereits anderweitig die Widerruflichkeit der Sonderfunktionen geregelt wäre, weil ohne Vereinbarung eines Rechts zur einseitigen Änderung der entgeltwirksame Widerruf der vertraglich übertragenen Zusatzfunktion nicht möglich ist (BAG 15. November 1995 – 2 AZR 521/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EzA BGB § 315 Nr. 45). Eine anderweitige Regelung des Widerrufs der Bestellung von Funktionsträgern besteht jedoch bei der Beklagten nicht.
Die Annahme der Revision, § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung beziehe sich auf vertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalte, wird dem generell-abstrakten Regelungszweck der Betriebsvereinbarung nicht gerecht. Der Gesamtzusammenhang verdeutlicht vielmehr das Ziel der Betriebspartner, durch die Betriebsvereinbarung die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen vom Beginn des Auswahlverfahrens bis zur Ernennung der einzelnen Personen zu regeln. Dazu gehört auch eine Bestimmung über die Beendigung der Übertragung. Die Formulierung, die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerruflich ist, bringt den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner zum Ausdruck, Funktionsübertragungen unter den Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit zu stellen.
c) Mit den Zusatzvereinbarungen hat die Beklagte den Klägerinnen in Umsetzung der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 die Sonderfunktion Coach übertragen. Die Beendigung dieser Übertragungen erfolgte gleichfalls nach den in dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten Regelungen. Soweit die Beklagte in die von ihr vorformulierten Vereinbarungen jeweils ein Widerrufsrecht aufgenommen hat, das inhaltlich mit dem in der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 übereinstimmt, wollte sie damit ersichtlich die Betriebsvereinbarung umsetzen. Für eine eigenständige Regelung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Widerrufsvorbehalte in den Zusatzvereinbarungen stellen klar, was auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 gem. § 77 Abs. 4 BetrVG ohnehin normativ gilt. Damit enthalten die Zusatzvereinbarungen auch keine im Verhältnis zur Betriebsvereinbarung günstigeren Regelungen, sie wiederholen vielmehr das in der Betriebsvereinbarung geregelte Widerrufsrecht.
2. Der in der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 geregelte Widerrufsvorbehalt ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung auf Betriebsvereinbarungen. Die Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB bei Widerrufsvorbehalten (12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ist deshalb vorliegend nicht einschlägig.
3. Die Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVG.
Ob auf eine Überprüfung von Betriebsvereinbarungen die für die Angemessenheitskontrolle von Individualvereinbarungen geltenden Grundsätze übertragbar sind, wenn auf Grund einer Betriebsvereinbarung Leistungen widerrufen werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch bei Anwendung der für den Widerruf von Leistungen geltenden Maßstäbe auf das in der Betriebsvereinbarung geregelte Widerrufsrecht sind die erfolgten Widerrufe der Coachtätigkeit nicht zu beanstanden. Nach der Senatsrechtsprechung ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird (12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 4c bb der Gründe). Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des widerruflichen Anteils am Arbeitsverdienst ist vorliegend der durchschnittliche Gesamtverdienst der Klägerinnen. Dass in dem Gesamtverdienst variable Entgeltbestandteile enthalten sind, steht dem nicht entgegen. Bei einer auf ein Jahr bezogenen Durchschnittsbetrachtung werden Schwankungen angemessen ausgeglichen. Danach hat die widerrufliche Coachzulage weniger als 17 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Klägerinnen betragen. Die Relevanz der Coachzulage fällt noch geringer aus, wenn man den, bei Teilzeitbeschäftigung anteiligen, Verdienst iHv. 230,00 Euro brutto berücksichtigt, den die Klägerinnen durch die mit den Widerrufen verbundenen Angebote der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter hätten erzielen können.
4. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Widerrufe seien unwirksam, weil hierdurch ihre herausgehobene Stellung als Vorgesetzte entzogen worden sei, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, diesem Umstand komme keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Die Bedeutung der Funktion kommt hier bereits in der Höhe der Zulage zum Ausdruck. Die Funktion kann deshalb nicht noch ein weiteres Mal neben der Zulagenhöhe Berücksichtigung finden.
5. Die Widerrufe halten der Ausübungskontrolle stand (§ 315 Abs. 3 BGB).
a) Die Beklagte hat eine arbeitsrechtlich hinzunehmende unternehmerische Entscheidung getroffen, die zum Wegfall der Zusatzfunktion Coach geführt hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte Ende Januar 2003 entschieden, die Aufgaben, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Coaches wahrgenommen wurden, ab 1. April 2003 den Produkt- und Qualitätsbeauftragten sowie den Stationsreferenten zu übertragen, sowie die Checkflüge nicht weiter durchzuführen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, das Ziel, alle Flugbegleiter einmal im Jahr durch die Coaches bei Checkflügen überprüfen zu lassen, sei nicht umsetzbar gewesen. Nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte eine Beschäftigung der Coaches als Stationsreferenten nicht in missbräuchlicher Weise verhindert.
b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen die Aussagen der vernommenen Zeugen gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe zunächst beabsichtigt, die Coaches auch in der neuen Kabinenstruktur weiterzubeschäftigen. Erst im Laufe der weiteren Entwicklung im Januar 2003 habe sie sich entschlossen, auf die Coaches zu verzichten. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Stellen der Stationsreferenten besetzt gewesen. Diese Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, begründete Verfahrensrügen haben die Klägerinnen hiergegen nicht erhoben. Die Klägerin zu 6 wendet sich in der Revisionsbegründung nicht gegen diese Feststellungen. Die Klägerinnen zu 2 und zu 8 machen lediglich geltend, der Aussage des Zeugen Ch sei zu entnehmen, die Beklagte habe von Anfang an beabsichtigt, die Stellen der Coaches zu streichen. Dies ist allerdings unzutreffend. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, er sei bei der Kabinenausschusssitzung vom 10. April 2002 nur bis etwa 12.00 oder 13.00 Uhr anwesend gewesen. Das Protokoll zu dem Thema Kabinenstruktur habe er nicht selbst geschrieben, sondern eine Kollegin. Soweit das Landesarbeitsgericht diese Aussage als unergiebig gewürdigt hat, weil der Zeuge zu dem maßgeblichen Teil der Kabinenausschusssitzung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen konnte, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weitere Rügen gegen die Beweiswürdigung sind von den Klägerinnen nicht erhoben worden.
6. Die Widerrufe vom 25. Februar 2003 sind damit wirksam. Die soziale Rechtfertigung der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigungen bedarf deshalb keiner Überprüfung.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, R. Rehwald, Dombrowsky
Fundstellen
Haufe-Index 1501752 |
BAGE 2007, 44 |
BB 2006, 1057 |
DB 2006, 1165 |