Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer Funktionszulage
Leitsatz (amtlich)
Der Widerruf einer Funktionszulage eines Flugbegleiters (Coachzulage) auf Grund einer Betriebsvereinbarung ist bis zur Höhe von 25 % des Gesamtverdienstes zulässig (ebenso LAG Köln, Urteil vom 21.01.2005 – 12 Sa 37/04 –).
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 1, 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 2545/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 – 2 Ca 2545/03 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, der Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes und die entsprechenden Vergütungsansprüche.
Die 47jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 1987 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie ist mit einem Arbeitsvolumen von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt.
Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug inklusive aller Zulagen im Jahre 2002 2.205,64 EUR, darin enthalten war das tarifliche Grundgehalt von 1.344,00 EUR, die Flugzulage von 173,50 EUR und die Coachzulage in Höhe von 383,47 EUR und Mehrflugstundenvergütung. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der M. D.Line GmbH (im Folgenden MTV) anwendbar. Zum 1. August 1988 wurde der Klägerin die Zusatzfunktion Trainingsflugbegleiterin übertragen. Im Zuge der Umstrukturierung der Kabinenstruktur bei der Beklagten wurde diese Tätigkeit abgeschafft. Den betroffenen Mitarbeitern wurde die Möglichkeit gegeben, sich auf die neu geschaffenen Stellen der Coaches oder Produkt- und Qualitätsbeauftragten (PQ) zu bewerben. Die Klägerin wurde auf ihre Bewerbung als Coach nicht ausgewählt. Statt dessen sprach die Beklagte eine Änderungskündigung mit Schreiben vom 23.08.1999 aus, mit der sie ihr das Angebot unterbreitete, entweder als Flugbegleiterin ohne Zusatzfunktion oder mit Zusatzfunktion PQ tätig zu werden. Der hiergegen von der Klägerin erhobenen Kündigungsschutzklage gab das LAG Düsseldorf (6 Sa 419/00) mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 2000 statt mit der Begründung, dass die Beklagte bei der Auswahl der Bewerber die Sozialauswahl nicht richtig getroffen habe. In einem weiteren Verfahren wurde der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.05.2001 – 6 Sa 168/01 – aufgegeben, die Klägerin als Flugbegleiterin mit der Zusatzfunktion Coach zu beschäftigen. Seither übt die Klägerin die Zusatzfunktion aus. Die hierfür gezahlt Coachzulage betrug zuletzt 383,47 EUR brutto monatlich.
Eine zwischen der Beklagten und der Personalvertretung Bord geschlossene Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 mit dem Thema „Auswahlrichtlinien Funktionsträger” beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
„§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der DLH, wie z. B. Trainingskapitäne, Supervisionskapitäne, Checkflugbegleiter, Lehrpersonal etc. …
§ 4 Ernennung
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die PV-Bord vor Übertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter zugestimmt hat.
Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und der PV-Bord über das zukünftige Verfahren der Auswahl von Checkflugbegleitern, Supervisionskapitäne und Trainingskapitäne.”
Im Jahre 2001/2002 begann die Beklagte mit einer erneuten Änderung der Kabinenstruktur, die u. a. in der Schaffung der Stellen von Stationsreferenten bestand. Diese neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Die Stellen der Stationsreferenten wurden ausgeschrieben und ab September 2002 besetzt.
Mit Schreiben vom 25.02.2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der Zusatzfunktion Coach und die dafür gezahlte Vergütung zum 31.03.2003 mit der Begründung, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur sei die Funktion der Coaches ab 01.04.2003 weggefallen. Gleichzeitig bot die Beklagte der Klägerin die Übernahme der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an, für die eine zusätzliche Vergütung von 230,00 EUR monatlich gezahlt werden sollte, bei Teilzeitbeschäftigung der anteilmäßige Betrag. Hilfsweise sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30.09.2003 aus. Diese beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Coach. Gleichzeitig wurde angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2003 als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) fortzusetzen. Nr. 3 der angetragenen Zusatzvereinbarung sah vor, dass die übertragene Zusatzfunktion „jed...