Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung: Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern
Leitsatz (redaktionell)
- Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Vergütung von Lehrern verschiedener Schulformen und mit unterschiedlicher Tätigkeitsdauer. Die Regelungen des “Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” (NRW) mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- Soweit die Höhergruppierung eines Lehrers erfordert, dass er spätestens zu einem bestimmten Stichtag eingestellt wurde, soll als Differenzierungskriterium der auf Grund längerer Beschäftigung erworbene Erfahrungsvorsprung ausschlaggebend sein. Voraussetzung ist eine Beschäftigung während der gesamten Zeit nach dem Stichtag, die in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt sein kann. Eine einmalige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien schadet nicht.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der Kläger verfügt über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufe I und II (sog. Kombinierer). Er war seit dem 13. November 1995 bei dem beklagten Land zunächst auf Grund mehrerer befristeter Verträge als Lehrer an einer Gesamtschule tätig. Unter dem 12. Juni 1997 erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, um die Entfristung seines bis zum 10. Oktober 1997 befristeten Vertrages zu erreichen. Am 14. November 1997 endete der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautete:
“Es besteht Einigkeit darüber, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine vorrangige Einstellung zum 10.08.1998 nach Maßgabe der bisher gültigen Erlaßregelungen für Erziehungsurlaubvertretungen erfüllt. Soweit sich der Kläger zum Einstellungsverfahren 10.08.1998 ordnungsgemäß bewirbt, wird er vom Land NRW ein Einstellungsangebot der Besoldungsgruppe BAT III erhalten.”
Der Kläger wurde über den 10. Oktober 1997 hinaus bis zum 24. Juni 1998, dem letzten Schultag vor den Sommerferien, auf Grund weiterer befristeter Verträge weiterbeschäftigt. Für die Zeit vom 25. Juni 1998 bis zum 9. August 1998 war er ohne Vertrag. Zum Montag, dem 10. August 1998, dem ersten Schultag nach den Sommerferien, wurde er gem. Arbeitsvertrag vom 4. Juni 1998/10. August 1998 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der Gesamtschule K… übernommen.
Seine seither dort ausgeübte Tätigkeit entspricht nicht überwiegend seiner Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Er erhält Vergütung nach VergGr. III BAT. Diesbezüglich ist in dem vorgenannten Arbeitsvertrag auf den Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16. November 1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, in “der jeweils z.Z. geltenden Fassung” Bezug genommen (“Erfüllererlass” – GABl. NW 1982 S. 5, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. September 1997 – GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234). Dessen Fallgr. 10.2 lautet, soweit hier von Interesse:
“10.2 Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. …”
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2002 verabschiedete der Landesgesetzgeber das “Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” – nachfolgend kurz: Überleitungsgesetz – (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31. Dezember 2001 S. 882). Dieses enthielt ua. folgende Regelung:
“2. Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind
1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und
2. die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.”
Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) einzuweisen. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten Landes der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind.
Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten Lehrern wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes die Bezirksregierungen an sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare VergGr. IIa BAT mit Wirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW betreffend die Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (BesGr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die BesGr. A 13 – höherer Dienst –; Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 20. Dezember 2001 (Az.: 123-23/06-379/01) – kurz: Überleitungserlass – hat folgenden Wortlaut:
“Der Stufenplan ‘Verlässliche Schule 2001 – 2005’ sieht vor, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen, um mit dem Haushalt 2002 alle Lehrerinnen und Lehrer im Gymnasium mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II (Besoldungsgruppe A 12 ggfs. A 13 – gehobener Dienst) in die Laufbahn des höheren Diensts überzuleiten. In der Gesamtschule erfolgt dieses bis zur Grenze von 44 % der Stellen, d. h. für alle Lehrkräfte mit den genannten Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.
Die Umsetzung wird mit dem ‘Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)’ ermöglicht, das mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW am 19.12.2001 verabschiedet worden ist.
Ich bitte sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe IIa BAT übergeleitet werden.
Die Höhergruppierung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2002. § 70 BAT findet keine Anwendung.”
Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 beantragte der Kläger, nach VergGr. IIa BAT eingruppiert zu werden. Die Bezirksregierung Kö… lehnte mit Schreiben vom 13. März 2002 die Höhergruppierung mit der Begründung ab, eine Überführung in die Vergütungsgruppe des höheren Dienstes setze eine ununterbrochene Beschäftigung ab dem Schuljahr 1996/1997 voraus, die beim Kläger wegen der Unterbrechung vom 25. Juni bis 9. August 1998 nicht gegeben sei.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Unterbrechung vom 25. Juni bis 9. August 1998 sei rechtlich unbeachtlich, da der Zeitraum lediglich die Sommerferien umfasse und damit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehe. Sollte der Zeitraum rechtlich beachtlich sein, ergebe sich der Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Er könne zum einen beanspruchen, mit den Gymnasiallehrern gleich behandelt zu werden, da er bei gleicher Qualifikation lediglich zufällig an einem anderen schulischen Einsatzort beschäftigt werde. Zum anderen habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Gesamtschullehrern, die seit dem Schuljahr 1996/1997 in einem Arbeitsverhältnis beim beklagten Land stehen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 2002 Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag zwischen den Entgelten der VergGr. III bzw. IIa BAT seit 30. August 2002.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle die Voraussetzung einer ununterbrochenen Tätigkeit als Lehrkraft seit dem Schuljahr 1996/1997 wegen der Unterbrechung vom 25. Juni bis 9. August 1998 nicht.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Mit Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.
I. Das beklagte Land ist verpflichtet, den Kläger ab 1. Januar 2002 nach VergGr. IIa BAT zu vergüten und die nachzuzahlenden Differenzen nach Maßgabe der Klage zu verzinsen.
1. Dieser Vergütungsanspruch ergibt sich aus Fallgr. 10.2 des kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Erfüllererlasses iVm. Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes.
a) Da die Fallgr. 1. bis 8. des Erfüllererlasses kein spezielles Eingruppierungsmerkmal für Kombinierer an Gesamtschulen vorsehen, die “spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind”, bestimmt sich die Eingruppierung dieser Lehrkräfte nach Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses. Ihre Eingruppierung erfolgt daher “in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe” vergleichbarer Lehrkräfte entspricht.
aa) Da die BesGr. A 13 der VergGr. IIa entspricht, sind angestellte Kombinierer an Gesamtschulen in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn sie entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.
bb) Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom selben Tage (– 4 AZR 27/04 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) näher begründet. Darauf nimmt er Bezug.
b) Der Kläger erfüllt die in Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses in Bezug genommenen Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes für seine Eingruppierung in VergGr. IIa ab 1. Januar 2002. Er ist Kombinierer im Angestelltenverhältnis an einer Gesamtschule und iSd. Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden.
aa) Der Sache nach handelt es sich bei der auf das Schuljahr 1996/1997 bezogenen Voraussetzung des Einstellungszeitpunkts um eine Stichtagsregelung. Diese erfordert jedoch nicht nur die Einstellung der Lehrkraft zum Stichtag, sondern nach Sinn und Zweck weiter, dass diese während der gesamten Zeit nach dem Stichtag als solche beschäftigt gewesen ist. Das beklagte Land wollte an Gesamtschulen 44 % der Lehrer in den höheren Dienst überleiten. Dieser Prozentsatz entsprach nach seinen Berechnungen dem Anteil der mit Gymnasialschülern vergleichbaren Gesamtschulschüler. Die Gruppe der überzuleitenden Lehrkräfte hat das beklagte Land mittels der “Stichtagsregelung” bestimmt. Den gesetzgeberischen Hintergrund dafür hat es damit begründet, der Landesgesetzgeber habe in konkretisierender Weise bezüglich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 7 LBG NW auf das “Anciennitätenprinzip” abgestellt, indem er im Hinblick auf die durch Gesetz bewirkte Überleitung der bezeichneten Beamtenverhältnisse in die Vergütungsgruppe A 13 das Kriterium einer ununterbrochenen Dauerbeschäftigung in seinem – des beklagten Landes – Schuldienst und den damit erworbenen Erfahrungsvorsprung als ausschlaggebend erachtet habe. Soll als Differenzierungskriterium der auf Grund längerer Beschäftigung erworbene Erfahrungsvorsprung ausschlaggebend sein, so kann es nicht allein auf die Einstellung zum Stichtag ankommen, sondern es bedarf auch einer Beschäftigung während der gesamten Folgezeit. Wenn der Landesgesetzgeber in der für die verbeamteten Lehrer geltenden Vorschrift der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt hat, erklärt sich dies daraus, dass eine Unterbrechung auf Grund Befristungen bei den verbeamteten Lehrern anders als bei den angestellten nicht möglich ist.
bb) Nach diesem Sinn und Zweck der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes erfüllt der als Kombinierer an einer Gesamtschule beschäftigte Kläger die mit der Stichtagsregelung geforderte Erfahrung.
(1) Ist für die Stichtagsregelung als Differenzierungskriterium der auf Grund bestimmter Beschäftigungsdauer erworbene Erfahrungsvorsprung ausschlaggebend, kann allein die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien vom 25. Juni 1998 bis 9. August 1998 eine Erfüllung des Tatbestandes der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz nicht hindern. Der Erfahrungsvorsprung des Klägers, den dieser auf Grund seiner Einstellung im Schuljahr 1995/1996 im Verhältnis zu einer danach eingestellten Lehrkraft erworben hat, wird durch die rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien zwischen den Schuljahren 1997/1998 und 1998/1999 nicht gemindert. Während dieser Zeit besteht für die Lehrkräfte keine Unterrichtsverpflichtung. Zwar dient die unterrichtsfreie Zeit der Weiterbildung und der Vorbereitung auf die Unterrichtsverpflichtungen im folgenden Schuljahr (BAG 19. Oktober 2000 – 6 AZR 244/99 – ZTR 2001, 362, zu I 2c der Gründe). Dies gilt aber auch für den Kläger, der zum ersten Schultag des Schuljahres 1998/1999 eingestellt worden ist. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers von denen seiner Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse während dieser Zeit rechtlich fortbestanden, nur dadurch, dass der Kläger das neue Schuljahr unentgeltlich vorbereitete.
(2) Unerheblich ist auch, dass der Kläger bis zum 24. Juni 1998 auf Grund befristeter Verträge für das beklagte Land tätig war und damit das Arbeitsverhältnis zwischen diesen jeweils unterbrochen war. Will die “Stichtagsregelung” dem Erfahrungsvorsprung länger beschäftigter Lehrer Rechnung tragen, so kommt es nur auf eine relevante tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung an, nicht aber auf eine lediglich formalrechtliche Unterbrechung.
(3) Unerheblich ist weiterhin, dass das beklagte Land nur 44 % der Lehrer an Gesamtschulen höhergruppieren wollte. Die Begrenzung auf eine Quote von 44 % war zwar der Grund, eine Stichtagsregelung zu schaffen. Wer nach der Stichtagsregelung zum berechtigten Personenkreis gehört, ist aber allein anhand der Stichtagsregelung selbst zu bestimmen. Im Übrigen sind auf Grund der “Stichtagsregelung” nach Angaben des beklagten Landes nur 37,5 % der Lehrer im Gesamtschulbereich einschließlich der Beamten höhergruppiert worden.
(4) Soweit sich das beklagte Land zur Stützung seiner Rechtsansicht, die Unterbrechung vom 25. Juni 1998 bis 9. August 1998 schließe die Erfüllung der Stichtagsregelung der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz aus, auf die Entscheidung des BAG vom 19. Oktober 2000 (– 6 AZR 244/99 – ZTR 2001, 362) stützt, lässt sich aus dieser die Rechtsansicht des beklagten Landes nicht herleiten. Die Entscheidung befasst sich allein mit der Auslegung des § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT und dem Begriff des (arbeitsfreien) Werktags nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT.
(5) Der Kläger ist nach alledem ab dem 1. Januar 2002 nach VergGr. IIa BAT zu vergüten. Dies ist die richtlinienkonforme Vergütung des Klägers. Sein Anspruch darauf ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 4. Juni 1998/10. August 1998 abbedungen. Diesem kann keine eigenständige Vereinbarung einer richtlinienunterschreitenden Vergütung entnommen werden. Dies macht auch das beklagte Land nicht geltend.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bott, Wolter, Creutzfeldt, v. Dassel, Rzadkowski
Fundstellen