Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung der Leiterin einer Mittelschule in Sachsen. Eingruppierungsfeststellungsklage. Laufbahnbefähigung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anlage 1a zum BAT-O ist – soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält – nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
- Eine beamtete Leiterin einer Mittelschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schüler ist nicht in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen, wenn sie die Laufbahnvoraussetzungen für die Ernennung als Mittelschullehrerin nicht erfüllt, d.h. keinen Abschluss als Diplomlehrer mit zwei Fächern und Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 bzw. 5 bis 12 hat. Als vergleichbare Angestellte steht ihr in dem Fall die Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG nicht zu.
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 S. 1; BAT-O § 11 S. 2; SächsLVO § 32 Abs. 3; SächsLVO Anl. 1 Nr. 18; SächsBG § 168
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 7 Sa 712/99) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 17 Ca 12913/98) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2003 – 7 Sa 712/99 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin ab 1. Januar 1996.
Die Klägerin hat 1976 ihr Hochschulstudium an der Martin-Luther-Universität-Halle-Wittenberg als ausgebildete Diplomlehrerin für Polytechnik abgeschlossen. In einem postgradualen Studium an der Pädagogischen Hochschule Halle/Köthen in der Zeit vom 1. September 1989 bis 31. Januar 1990 erwarb sie im Fach Informatik/Polytechnik die Lehrbefähigung an den allgemeinbildenden Schulen.
Nach § 1 des Änderungsvertrages mit dem Beklagten vom 9./12. September 1991 werden alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 1. August 1976 durch die Regelungen des BAT-O ersetzt. Dementsprechend bestimmt sich nach § 2 das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Für die Eingruppierung gilt nach § 3 der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der TdL für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung (TdL-Richtlinien). Der Änderungsvertrag weist danach die Eingruppierung in VergGr. III BAT-O aus.
Die Klägerin wurde zunächst kommissarisch ab dem 26. August 1991 als Schulleiterin der Oberschule M… und später der Mittelschule M… eingesetzt. Mit Schreiben vom 9. November 1993 erfolgte die endgültige Bestellung zur Schulleiterin der Mittelschule M… ab dem Schuljahr 1993/94. Entsprechend dem Änderungsvertrag vom 14. Oktober 1991 und vom 10. Dezember 1992 erhielt die Klägerin jeweils zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. III BAT-O eine Zulage in Höhe der Differenz zur VergGr. Ib BAT-O. Mit Schreiben vom 8. Januar 1996 beantragte die Klägerin Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O zzgl. einer Zulage. Das wurde vom Oberschulamt Leipzig mit Schreiben vom 23. Januar 1996 unter Hinweis auf eine beabsichtigte sächsische beamtenrechtIiche Regelung abgelehnt.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie hat vorgetragen, die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach deren Grundsätzen sie einzugruppieren sei, sähen für eine Tätigkeit als Direktor einer Mittelschule mit über 180 Schülern eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14, der die VergGr. Ib BAT-O entspreche, zzgl. einer Amtszulage vor. Sie habe die Lehrbefähigung für zwei Fächer, da neben dem erlangten Abschluss als Diplomlehrer für Polytechnik auch die Lehrbefähigung für Informatik zu berücksichtigen sei. Es sei unerheblich, dass letztere in einer postgradualen Ausbildung erlangt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O plus Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zzgl. einer Zulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. Ib BAT-O und eine weitere Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin zum einen eine Vergütung erhalte, die der Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O entspreche, und zum anderen für die Vergangenheit rückständige Vergütung nur im Wege einer Leistungsklage verlangen könne. Die Sächsische Besoldungsordnung sehe für Schulleiter an Mittelschulen die Besoldungsgruppe A 13 zzgl. einer Amtszulage als Eingangsamt und erst als Beförderungsamt die Besoldungsgruppe A 14 zzgl. Amtszulage vor. Die Klägerin erfülle jedoch die persönlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht, weil sie lediglich als sog. Ein-Fach-Lehrerin anzusehen sei. Daher habe sie lediglich Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13, die der VergGr. IIa BAT-O entspreche, zzgl. der Amtszulage. Tatsächlich erhalte sie Vergütung in Höhe der VergGr. Ib BAT-O, die höher sei als die der VergGr. IIa BAT-O zzgl. der Amtszulage.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Der Hauptantrag, der auf die Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zuzüglich einer Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG gerichtet ist, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (zB BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Das gilt trotz der Möglichkeit, für die Vergangenheit eine Leistungsklage zu erheben, wenn durch die Feststellungsklage der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (zB BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 280/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M Nr. 1, zu II 1 der Gründe). Der Zulässigkeit der Klage steht – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht entgegen, dass die Klägerin auf Grund der Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der VergGr. III und VergGr. Ib eine Vergütung erhält, die der Höhe nach der Vergütung der VergGr. Ib entspricht. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O zuzüglich einer Zulage in Höhe der Amtszulage zu zahlen. Damit begehrt sie eine tatsächlich höhere und rechtlich unterschiedliche Vergütung als die ihr vom Beklagten gewährte.
2. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O zuzüglich der begehrten Zulage zu zahlen. Für die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft findet die Anlage 1a zum BAT-O keine Anwendung. Aus anderen für die Eingruppierung von Lehrern einschlägigen Regelungen ergibt sich ebenfalls keine Grundlage für das Begehren der Klägerin, auch nicht aus der vom Landesarbeitsgericht ebenso wie von den Parteien als einschlägig zugrunde gelegten Besoldungsordnung A des rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 5. Februar 1992.
a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT-O.
aa) Auf Grund der einzelvertraglichen Bezugnahme im Änderungsvertrag vom 9./12. September 1991 finden der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 (ÄndTV Nr. 1) ist die Anlage 1a, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind, ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien, in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
bb) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der maßgeblichen tariflichen Definition in der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2 I I BAT-O, weil sie an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermittelt. Somit ist für ihre Eingruppierung die Anlage 1a nicht anzuwenden.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin verlangte Vergütung nach VergGr. Ib weder die 2. BesÜV in Betracht kommt, weil sie nur bis zum 1. Juli 1995 galt, noch die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum BBesG), weil diese nicht für die Einstufung von Lehrern mit Abschlüssen nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt, und auch nicht die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkraft an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien), die keine Vergütungsgruppen für Schulleiter vorsehen und für Lehrer an Mittelschulen nur die VergGr. III und IIa BAT-O. Auch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL sehen für Mittelschuldirektoren keine Eingruppierung in VergGr. Ib BAT-O vor. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Begehrens auch nicht auf diese Vergütungsregelungen berufen.
c) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. Ib ergibt sich auch nicht aus § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 in Verbindung mit der Besoldungsordnung A zu § 2 Sächsisches Besoldungsgesetz vom 5. Februar 1992. Die Besoldungsordnungen A und B enthalten an sich keine Ämter für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR (BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, dass auf Grund des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 23. Januar 1996 und der übereinstimmenden Auffassung der Parteien die Eingruppierung der Klägerin nach der Besoldungsordnung A erfolgen soll, wäre die Klägerin als Beamtin nicht in die der VergGr. Ib entsprechende Besoldungsgruppe A 14 eingestuft.
aa) Die einschlägigen Regelungen in der Besoldungsordnung A, die in den späteren Fassungen inhaltlich nicht verändert worden sind, lauten:
“…
Besoldungsgruppe A 13
…
Mittelschulrektor
– als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern (1))
(1)) Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.
…
Besoldungsgruppe A 14
Mittelschulrektor
– als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (1)), (2))
– als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern (3))
(1)) Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A. …
(2)) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
…”
Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der BBesO A… lautet:
“Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.”
bb) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Einstufung der Klägerin, wenn sie Beamtin wäre, in die Besoldungsgruppe A 14 sind nicht gegeben.
(1) Zwar erfüllt die Klägerin unstreitig die unter Besoldungsgruppe A 14 aufgeführten Merkmale, da sie von dem beklagten Land mit Schreiben vom 9. November 1993 zur Leiterin einer Mittelschule mit mehr als 180 Schülern ernannt worden ist.
(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen; es ist darüber hinaus erforderlich, dass diese Angestellten in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (zB 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1b der Gründe; 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, zu II 2 der Gründe). Dabei ist das Bundesarbeitsgericht stets davon ausgegangen, dass die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim Beklagten beschäftigten Lehrkräfte dient, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Die angestellten Lehrkräfte sollen vergütungsmäßig nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Beamte (20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4, zu II 2b der Gründe).
(a) Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 wäre nicht vorgenommen worden, weil die Klägerin die Laufbahnvoraussetzungen für die Ernennung als Mittelschullehrer nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Ernennung als Laufbahnbewerber an einer Mittelschule ist ein Abschluss als Diplomlehrer mit zwei Fächern und Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 bzw. 5 bis 12. Nach § 32 Abs. 3 Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO) ist für die Laufbahn des höheren Dienstes ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder ein nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen. Nach der Anlage 1 Nr. 18 zur SächsLVO ist als Konkretisierung des § 32 Abs. 3 SächsLVO für den höheren Dienst im Bereich der Schulverwaltung Folgendes vorgesehen:
“Abschluss im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern.”
Diese einvernehmliche Bestimmung der notwendigen Abschlüsse für Mittelschulen ist gemäß dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. September 1996 dahin gehend erfolgt, das der Abschluss als Diplomlehrer mit zwei Fächern und Lehrbefähigung für Klassen 5 bis 10 bzw. 5 bis 12 vorliegen muss. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
(b) Die Klägerin hat keine Diplomlehrerausbildung in zwei Fächern.
(aa) Die Klägerin hat ihr Hochschulstudium an der Martin-Luther-Universität-Halle-Wittenberg als Diplomlehrerin für Polytechnik, dh. mit einem Fach abgeschlossen (vgl. BAG 21. April 1999 – 10 AZR 467/98 –, zu II 2c der Gründe, wonach das auch nur die Lehrbefähigung für ein Fach beinhaltet).
(bb) Die Klägerin hat keine Diplomlehrerausbildung in einem weiteren Fach. Die fünfmonatige postgraduale Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Halle/Köthen in der Zeit vom 1. September 1989 bis 31. Januar 1990 ist keine Diplomlehrerausbildung in einem weiteren Fach. Da die Ausbildung in der ehemaligen DDR absolviert worden ist, richtet sich die Anerkennung nach Art. 37 Einigungsvertrag. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag stehen die im Beitrittsgebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom 11. Oktober 1991 idF vom 27. März 1992 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse kirchlicher Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) iSd. Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt, dass für postgraduale Ausbildungen keine Gleichwertigkeitsfeststellung iSd. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages erfolgt. Danach steht die postgraduale Ausbildung der Klägerin einer Diplomlehrerausbildung in einem weiteren Fach nicht gleich.
Es kann offen bleiben, ob und ggf. durch wen trotz der Verweigerung der generellen Feststellung der Gleichwertigkeit von postgradualen Abschlüssen durch die Kultusministerkonferenz auf den Einzelfall bezogen eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Die Klägerin hat die Gleichwertigkeit ihres postgradualen Studiums “Informatik/Polytechnik” mit der Lehrbefähigung für Informatik nicht substantiiert dargelegt, zumal der Beklagte im Einzelnen die erheblichen Unterschiede des postgradualen Studiums zu den Anforderungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (LbVO) dargestellt hat.
(cc) Die fehlende Laufbahnbefähigung als Ein-Fach-Lehrerin ist auch nicht nach § 168 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) unbeachtlich. Zwar konnten nach § 168 SächsBG bis zum 31. Dezember 1996 Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht besitzen, nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2c des Einigungsvertrages zu Beamten auf Probe ernannt werden. § 168 SächsBG begründet jedoch keinen Anspruch auf Ernennung trotz Fehlens der Laufbahnbefähigung.
d) Die Klägerin ist demnach nicht in der VergGr. Ib BAT, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, eingruppiert.
e) Weil die Klägerin nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht nach Besoldungsgruppe A 14 der Sächsischen Besoldungsordnung eingestuft worden wäre, steht ihr auch die zusätzlich begehrte Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG nicht zu, weder nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. der Fußnote 1/Fußnote 7 der Besoldungsgruppe A 14 der Sächsischen Besoldungsordnung A, noch nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die “Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)”. Abschnitt A Nr. 3 dieser Richtlinie, deren Anwendbarkeit arbeitsvertraglich vereinbart ist, lautet:
“Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.”
Im Übrigen kommt es nicht darauf an, weil diese von der Klägerin begehrte Zulage ohne die ihr – wie dargelegt – nicht zustehende Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zu keiner Erhöhung der Vergütung führt. Denn die Klägerin erhält vom Beklagten wegen ihrer Funktion als Schulleiterin zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. III eine Zulage in der Höhe der Differenz zur VergGr. Ib, die höher ist als die Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zur Besoldungsgruppe A 14 des BBesG.
f) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. Ib und eine Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Aus der Ernennung zur Schulleiterin lässt sich bereits keine Aussage hinsichtlich der Anerkennung der Klägerin als Zwei-Fach-Lehrerin entnehmen. Der Beklagte hat sich mit der Gewährung einer Vergütung, die der Höhe nach der nach VergGr. Ib BAT-O entspricht, nicht dahin gehend festgelegt, dass die Klägerin alle Voraussetzungen für die Gewährung der Besoldungsgruppe A 14 erfülle. Vielmehr hat er durch die Eingruppierung nach VergGr. III BAT-O zzgl. einer Zulage deutlich gemacht, dass er die Klägerin gerade nicht unmittelbar in VergGr. Ib BAT-O eingruppiert sieht.
II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg, der dahin gehend zu verstehen ist, dass sie zusätzlich zu der ihr von dem Beklagten gewährten Vergütung nach VergGr. III BAT-O zuzüglich der Zulage in Höhe der Differenz zur VergGr. Ib BAT-O eine weitere Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG begehrt. Diese Zulage steht ihr – wie dargelegt – nicht zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bott, Creutzfeldt, Wolter, von Dassel, Rzadkowski
Fundstellen