Leitsatz (redaktionell)

1. Wird durch Betriebsvereinbarung Kurzarbeit eingeführt, so wird davon auch eine Frau betroffen, die unter die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes fällt. MuSchG § 9 ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

2. Der durch die Kurzarbeit entstehende Lohnausfall ist nicht gemäß MuSchG § 11 auszugleichen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.02.1969; Aktenzeichen 4 Sa 249/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437604

BB 1970, 847

DB 1970, 1134

BetrR 1970, 255

ARST 1970, 120

AP § 615 BGB Kurzarbei, Nr 3

AR-Blattei, ES 1040 Nr 3

AR-Blattei, Kurzarbeit Entsch 3

Arbeitgeber 1970, 782

EzA § 615 BGB, Nr 13

PERSONAL 1971, 188

PraktArbR MuSchG §§ 9, 10, Nr. 178

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