Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer tarifvertraglichen Mehrflugstundenvergütung
Leitsatz (redaktionell)
Simulatorstunden gelten als „Flugzeit” gemäß § 12 Abs. 2 des Manteltarifvertrags Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 20 Ca 401/13) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 – 7 Sa 388/14 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2013 – 20 Ca 401/13 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7 % und die Beklagte zu 93 % zu tragen.
Von Rechts wegen! |
Gründe
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Unterschriften
Linck, W. Reinfelder, Schlünder, Großmann, Klein
Fundstellen
Dokument-Index HI9153994 |
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