Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer tarifvertraglichen Mehrflugstundenvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Simulatorstunden gelten als „Flugzeit” gemäß § 12 Abs. 2 des Manteltarifvertrags Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011.

 

Normenkette

ZPO § 313a

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 09.10.2014; Aktenzeichen 7 Sa 322/14)

ArbG Köln (Urteil vom 10.01.2014; Aktenzeichen 19 Ca 9243/12)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 – 7 Sa 322/14 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 2014 – 19 Ca 9243/12 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

 

Unterschriften

Linck, W. Reinfelder, Schlünder, Großmann, Klein

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9153996

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