Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Aktienoptionsplan. Ansprüche aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter bei Betriebsveräußerung durch Konzerntochter
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Konzernunternehmen in einem Aktienoptionsplan eigenständig Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern übernommen, die im Betrieb eines anderen zum Konzern gehörenden Unternehmens beschäftigt sind, so gehen diese Verpflichtungen im Falle der Veräußerung des Betriebes nicht auf den Betriebserwerber über, da sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer waren.
Orientierungssatz
1. Hat eine Konzernmutter im Rahmen eines von ihr aufgelegten Aktienoptionsplanes gegenüber bei einer Konzerntochter beschäftigten Arbeitnehmern eigenständige Verpflichtungen übernommen, so tritt ein Betriebserwerber gemäß § 613 a BGB zwar in die Verpflichtungen der Konzerntochter aus den Arbeitsverhältnissen dieser Arbeitnehmer ein, die er mit dem veräußerten Betrieb übernommen hat, nicht aber in die Verpflichtungen der Konzernmutter aus dem Aktienoptionsplan. Für einen Übergang der Verpflichtungen auf den Betriebserwerber genügt es insoweit nicht, daß die Aktienoptionen mit Rücksicht auf die innerhalb des Konzerns bestehenden Arbeitsverhältnisse zugesagt worden waren.
2. Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann offenbleiben, wenn die Feststellungsklage unbegründet ist.
Normenkette
BGB §§ 613a, 328; ZPO § 256
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. November 2001 – 8 Sa 202/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Aktienoptionsplan zustehen.
Der Kläger war bei der N A Elektronics GmbH als leitender Angestellter in deren Werk in Straubing beschäftigt. Dieses Unternehmen gehört zum N-Konzern, dessen Obergesellschaft die N C mit Sitz in Finnland ist, eine nach finnischem Recht gebildete Aktiengesellschaft.
Im März 1997 legte die N C nach einem Beschluß der Jahreshauptversammlung einen Aktienoptionsplan (N Stock Option Plan) zu Gunsten der leitenden Angestellten des gesamten N-Konzerns auf und teilte ua. dem Kläger die Bedingungen mit Schreiben vom 25. März 1997 wie folgt mit:
„Sehr geehrter N-Kollege,
N STOCK OPTION PLAN
auf der Jahreshauptversammlung wurde heute beschlossen, eine Anleihe mit Bezugsrechten an leitende Angestellte der N Gruppe auszugeben, wobei die Vorzugsrechte der bestehenden Aktionäre unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage dieser Anleihe können insgesamt 9.500.000 neue A-Aktien von N gezeichnet werden. …
Der Stock Option Plan wird, auf Grund der Anforderungen des finnischen Aktienrechts …, in Form einer Anleihe mit Bezugsrechten ausgeführt. Nach finnischem Recht können Bezugsrechte nur in Verbindung mit einer Anleihe ausgegeben werden.
Das Optionsrecht ermöglicht dem Teilnehmer die Zeichnung neuer Aktien der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem Kurs, der dem neuen Aktienkurs entspricht. Entwickelt sich der Aktienkurs positiv, kann der Teilnehmer von der Wertsteigerung profitieren. Der Gewinn kann zu gegebener Zeit durch Zeichnung von Aktien oder Verkauf des Bezugsrechtes realisiert werden.
Die von den Aktionären der Gesellschaft getroffene Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis darauf, was von den leitenden Angestellten erwartet wird. Außerdem zeigt es die Bereitschaft der Aktionäre, die durch den Erfolg des Unternehmens geleistete Arbeit zu honorieren. Durch die Ausgabe von Bezugsrechten an die Teilnehmer verzichten die Aktionäre zum Teil auf eine Erhöhung des Marktwertes der Gesellschaft, und zwar zu Gunsten der Führungskräfte, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die von der Gesellschaft und ihren Aktionären vorgegebenen Ziele zu erreichen. Sowohl die Aktionäre als auch die Halter von Bezugsrechten profitieren von einer positiven Entwicklung des Aktienkurses.
Mit diesem Brief möchte ich Ihnen mitteilen, daß Ihnen das Recht zur Teilnahme an diesem Plan angeboten wird, und zwar im Wege der Zeichnung der Anleihe mit Bezugsrechten 1997. Den Anleihebetrag, den Sie zeichnen können, erfahren Sie von Ihrer HR Abteilung oder von der für Sie zuständigen Kontaktperson in Bezug auf den Stock Option Plan.”
Alternativ konnten die Mitarbeiter des N-Konzerns, die keine Schuldverschreibungen auf Aktienoptionen zeichnen wollten, an einem „N Connecting People Bonusplan” teilnehmen, der die Zahlung eines jährlichen gewinnabhängigen Bonus vorsah. Dieser Bonus betrug im Jahr 1997 5 % und kam ggf. mit der Gehaltsabrechnung März 1998 zur Auszahlung.
Mit Unterschrift vom 5. Mai 1997 unter den Zeichnungsbogen der N C zeichnete der Kläger die nach finnischem Recht erforderlichen Schuldverschreibungen im Wert von 2.000,00 FIM überwies diesen Betrag an die N C in Finnland und erhielt dafür 8.000 Aktienoptionen, im einzelnen 2.000 A-Bezugsrechte (Ausübungsfrist vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2003), 2.000 B-Bezugsrechte (Ausübungsfrist vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2003) und 4.000 C-Bezugsrechte (Ausübungsfrist vom 1. November 2001 bis 31. Januar 2003).
In dem Zeichnungsformular sind die weiteren Bedingungen der Optionsgewährung ua. wie folgt vereinbart:
„I. Darlehensbedingungen
…
2. Bezugsrecht
Das Darlehen wird dem leitenden Personal der Nokia Gruppe zur Zeichnung angeboten. Das Recht zur Zeichnung der Schuldverschreibungen wird auch einem Unternehmen ermöglicht, welches der N Gruppe angehört, vom Vorstand gebilligt worden ist, und welches nach Ablauf der Zeichnungsfrist dem leitenden Personal Schuldverschreibungen mit Aktienbezugsrechten anbieten mag, wenn dieses von der N Gruppe beschäftigt oder eingestellt worden ist. …
II. Vertragsbedingungen für den Aktienbezug
…
5. Verfügungsverbot und Verpflichtung, Aktienbezugsrechte anzubieten
Die Aktienbezugsrechte dürfen nicht vor dem 1. November 1999 veräußert werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Aktienbezugsrechte veräußert werden, für die die Zeichnungsfrist für die Aktien begonnen hat. In Abweichung dieser Regelung kann das Unternehmen aus bestimmten Gründen erlauben, daß ein Bezugsrecht zu einem früheren Zeitpunkt veräußert werden darf. …
Sollte ein Bezieher vor dem 1. November 2001 aus der N Gruppe aus anderen Gründen als dem Altersruhestand ausscheiden, so ist er verpflichtet, unverzüglich und unentgeltlich spätestens an dessen letzten Arbeitstag dem Unternehmen diejenigen Bezugsrechte anzubieten, welche von dem oben genannten Verfügungsverbot betroffen sind.
…
9. Streitbeilegung
Streitigkeiten, welche aus dem Darlehen auf der Grundlage von Schuldverschreibungen mit Aktienbezugsrechten entstehen, sind im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Finnischen Zentralhandelskammer beizulegen.
…”
Am 22. Dezember 1997 veräußerte die N A E GmbH das Werk S an die A E Systems GmbH, die später in Harman Audio Electronics Systems GmbH, die jetzige Beklagte, umfirmierte. Die Mitarbeiter wurden mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 über den Betriebsübergang informiert, darauf hingewiesen, daß der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintrete und daß bei Widerspruch das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werde. Der Kläger erhob keinen Widerspruch und ist seither bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1998 teilte die N C dem Kläger mit, auf Grund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der N Gruppe sei sein Recht auf Teilnahme am N Aktienoptionsplan erloschen. Weiter heißt es:
„… Nach den Bedingungen und Rücknahmegrundsätzen des Plans nimmt die Gesellschaft kostenfrei die Hälfte ihrer Bezugsrechte B und alle Ihre Bezugsrechte C zurück. Die Rücknahme erstreckt sich nicht auf die Bezugsrechte A, für welche die Ausübungszeit bereits begonnen hat. Dieses Schreiben dient als Bestätigung für die Rücknahme durch die Gesellschaft. Die Darlehenssumme in Höhe von FIM 2000 wird spätestens bei Fälligkeit am 16. April 2000 zurückgezahlt.”
Der Kläger löste 2.000 A- und 1.000 B-Bezugsrechte ein und erwarb Aktien der N C zum Preis von je Finnmark 307,00.
Mit der Klage hat er Ansprüche aus dem N Stock Option Plan 1997 in Bezug auf die weiteren 1.000 B- und 4.000 C-Bezugsrechte geltend gemacht.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 613 a BGB auch in die Pflichten aus dem N Stock Option Plan 1997 eingetreten und verpflichtet, sie auf seinen Antrag in Aktien umzuwandeln. Die Aktienoptionen seien Teil der für seine Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung gewesen. Sie seien genauso zu behandeln wie die Leistungen nach dem N-Bonusplan, die auch durch den Präsidenten der Konzernobergesellschaft N C angekündigt und von den Konzerntöchtern, ua. von seiner früheren Arbeitgeberin, gewährt worden seien. Einnahmen aus Aktienoptionsplänen seien auch dann steuerpflichtiges Arbeitseinkommen, wenn sie von Konzernmuttergesellschaften aufgelegt würden. Es mache keinen Unterschied, ob die Muttergesellschaft die Aktien bei der Tochter einlege und die Tochter die Aktien als „Zahlstelle” herausgebe oder ob die Muttergesellschaft die Optionen direkt gewähre. Aktienoptionen seien deshalb im Unterschied zu Arbeitgeberdarlehn, die im Regelfall nicht auf den Betriebserwerber übergingen, als Teil der gesamten Arbeitsvergütung im Sinne von § 613 a BGB zu behandeln und zwar unabhängig davon, ob sie von der Konzernmutter oder vom Arbeitgeber erteilt würden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß Konzerne sich aus der Verpflichtung von Aktienoptionsplänen lösen könnten, wenn nur sicher gestellt werde, daß die Zusage von einer anderen Gesellschaft erfolge. Der Arbeitnehmer verlöre auf Grund von Umständen, die er nicht beeinflussen könne, einen wesentlichen Teil seiner Gesamtvergütung. Die Situation sei vergleichbar mit Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung, wenn nicht der Vertragsarbeitgeber sondern ein drittes – auch konzernverbundenes – Unternehmen die Zusage erteile.
Zwischen der N A E GmbH und der N C müsse es in Bezug auf die Optionsgewährung zumindest mündliche Vereinbarungen geben. Dies ergebe sich daraus, daß die Konzernmutter Leistungen an Arbeitnehmer der Konzerntochter erbringe. Die gewählte vertragliche Gestaltung könne auch als Optionsgewährungsvertrag sui generis zwischen der N C und dem Kläger verstanden werden, dessen Rechtsgrundlage das Arbeitsverhältnis mit der Konzerntochter sei.
Die Beklagte könne sich nicht auf die in Ziff. II 5 der Allgemeinen Bedingungen für den Stock Option Plan enthaltene Verfallklausel berufen. Diese sei rechtsunwirksam, soweit sie auch im Falle eines Betriebsübergangs den Verfall der Ansprüche anordne.
Der Kläger hat beantragt:
1.a) Die Beklagte wird verurteilt, insgesamt 1.000 B-Aktienbezugsrechte anzunehmen und auf Antrag des Klägers, der bis spätestens 31. Januar 2003 gestellt werden muß, in 1.000 Aktien Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von je FIM 307,00 pro Aktie umzuwandeln.
b) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, insgesamt 4.000 C-Aktienbezugsrechte anzuerkennen und auf Wunsch des Klägers innerhalb der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Januar 2003 in 4.000 Aktien umzuwandeln.
Hilfsweise:
2.a) Es wird festgestellt, daß die Beklagte nach dem N Stock Option Plan 1997 verpflichtet ist, 1.000 B-Aktienbezugsrechte anzuerkennen und – auf Wunsch des Klägers, der bis spätestens 31. Januar 2003 erklärt werden muß – insgesamt 1.000 Aktien zum Kaufpreis von je FIM 307,00 zu übereignen.
b) Es wird festgestellt, daß die Beklagte nach dem N Stock Option Plan 1997 verpflichtet ist, insgesamt 4.000 C-Aktienbezugsrechte anzuerkennen und – auf Wunsch des Klägers, der zwischen 1. November 2001 und 31. Januar 2003 erklärt werden muß – insgesamt 4.000 Aktien zum Kaufpreis von je FIM 307,00 zu übereignen.
Weiter hilfsweise:
3.a) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, daß er nicht mehr in der Lage ist, nach dem N Stock Option Plan 1997 1.000 B-Aktienbezugsrechte zu erhalten und auf eigenen Wunsch bis 31. Januar 2003 insgesamt 1.000 Aktien zu einem Kaufpreis von je FIM 307,00 zu erwerben.
b) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, daß er nicht mehr in der Lage ist, nach dem N Stock Option Plan 1997 insgesamt 4.000 C-Aktienbezugsrechte zu erhalten und auf eigenen Wunsch zwischen dem 1. November 2001 und 31. Januar 2003 insgesamt 4.000 Aktien zum Kaufpreis von je FIM 307,00 zu erwerben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keine Ansprüche gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin aus dem Aktienoptionsplan gehabt, sondern nur gegenüber der N C. Die N A E GmbH habe weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vergütungszusage auf den Kauf von Aktien der N C gegeben. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter oder sonst eine vertragliche Bindung zwischen der N C und der N A E GmbH über die Gewährung von Aktienoptionen existiere nicht. Die Beklagte sei deshalb nicht nach § 613 a BGB in etwaige Verpflichtungen eingetreten. Auf Drittrechtsbeziehungen sei § 613 a BGB nicht anzuwenden. Sofern dennoch ein ursprünglicher Anspruch gegenüber der N A E GmbH angenommen werde, bestünde dieser nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Konzern wegen der im Rahmen der Optionsgewährung vereinbarten Verfallklausel nicht mehr.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, nachdem die Optionsfrist abgelaufen ist, nur noch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz gemäß seinen ursprünglichen Hilfsanträgen 3.a) und b).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger bereits gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin, der N A E GmbH, keine Ansprüche aus dem Aktienoptionsplan gehabt habe. Die Beklagte sei deshalb nicht in Verpflichtungen aus dem Aktienoptionsplan nach § 613 a BGB eingetreten. Es existiere weder eine ausdrückliche noch eine konkludente vertragliche Absprache zwischen dem Kläger und seiner früheren Vertragsarbeitgeberin über Leistungen aus dem Aktienoptionsplan, sondern ausschließlich mit der Konzernmutter N C. Zwar sehe I.2 des Aktienoptionsplans die Möglichkeit einer Optionsgewährung durch Tochterunternehmen vor, davon sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Der Konzernverbund ersetze für sich genommen nicht den rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsgrund. Auch ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen der N C und seiner früheren Arbeitgeberin zu Gunsten Dritter, nämlich ihrer Arbeitnehmer, sei nicht erkennbar. Da der Kläger ein Wahlrecht zwischen Leistungen der Konzernmutter aus dem Aktienoptionsplan und Leistungen seiner Arbeitgeberin aus dem N Bonus Plan gehabt habe, liege auch kein Eingriff in geschützte Arbeitnehmerpositionen vor.
II. Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.
1. Die verbliebenen Feststellungsanträge sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Eine Schadenersatzpflicht kann grundsätzlich Rechtsverhältnis iSv. § 256 ZPO und Gegenstand einer darauf gerichteten Feststellungsklage sein (BGH 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 – NJW 1993, 648). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozeßvoraussetzung (BAG 30. Januar 2002 – 10 AZR 8/01 – FA 2002, 206; 10. Dezember 1992 – 8 AZR 134/92 – AP AGB-DDR § 58 Nr. 2 = EzA AGB 1990 (DDR) § 58 Nr. 2 mwN; 7. November 1995 – 3 AZR 959/94 – nv.; BGH 14. März 1978 – VI ZR 68/76 – NJW 1978, 2031; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 256 Rn. 7; Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 46 Rn. 21; MünchKomm-Lüke ZPO 2. Aufl. § 256 Rn. 36; Musielak-Foerste ZPO 3. Aufl. § 256 Rn. 7; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rn. 120; aA ua. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 46 Rn. 63). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG 7. November 1995 – 3 AZR 959/94 – nv.).
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, keine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem N Stock Option Plan 1997 in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 BGB. Ansprüche aus diesem Optionsplan bestanden vor dem Betriebsübergang nicht gegenüber der vorherigen Arbeitgeberin, der N A E GmbH, sondern ausschließlich gegenüber der N C und konnten deshalb nicht auf die Beklagte übergehen.
a) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Norm ordnet einen gesetzlichen Übergang eines Vertragsverhältnisses auf Arbeitgeberseite an (BAG 22. Februar 1978 – 5 AZR 800/76 – AP BGB § 613 a Nr. 11 = EzA BGB § 613 a Nr. 18; Staudinger/Richardi/Annuß BGB 13. Aufl. § 613 a Rn. 104) und erfaßt deshalb grundsätzlich nur Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Betriebsinhaber. Dies steht im Einklang mit Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. Nr. L 82 vom 22. März 2001 S 16 ff.), wonach Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Vertragliche Beziehungen des Arbeitnehmers zu Dritten werden deshalb von dem Übergang eines Betriebs grundsätzlich nicht erfaßt.
b) Dies gilt auch für Ansprüche aus einem Aktienoptionsplan. Unabhängig davon, ob oder in welcher Konstellation ein Anspruch aus einem Aktienoptionsplan des Arbeitgebers überhaupt ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 613 a BGB ist (dagegen: Bauer/Göpfert/von Steinau-Steinrück ZIP 2001, 1129; dafür: Gaul Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung 2002 § 13 Rn. 42; Tappert NZA 2002, 1188; Lembke BB 2001, 1469; Nehls/Sudmeyer ZIP 2002, 201), ob eine auch für den Fall des Betriebsübergangs vereinbarte Verfallklausel unwirksam ist (dafür: Tappert aaO 1192, 1193; dagegen: Bauer/Göpfert/von Steinau-Steinbrück aaO 1132; differenzierend: Mechlem/Melms DB 2000, 1614, 1616) und ob gegebenenfalls übergehende Ansprüche aus einem Aktienoptionsplan nach den Regeln ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sind, weil dem Erwerber die im Regelfall mit einem Aktienoptionsplan verbundene Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Aktien nach § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich ist (vgl. Gaul aaO § 13 Rn. 43 ff.; Schnitker/Grau BB 2002, 2497, 2500; Tappert aaO S 1194), können nur Ansprüche übergeleitet werden, die Gegenstand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem übertragenden Rechtsträger (vormaligen Arbeitgeber) gewesen sind.
c) Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft (LAG Düsseldorf 3. März 1998 – 3 Sa 1452/97 – NZA 1999, 981; Hessisches LAG 19. November 2001 – 16 Sa 971/01 – LAGE BGB § 611 Mitarbeiterbeteiligung Nr. 2; Buhr/Radtke BB 2001, 1882; aA Lipinski/Melms BB 2003, 150, 153). Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft (Lingemann/Diller/Mengel NZA 2000, 1191, 1198; aA Lipinski/Melms aaO). Geht bei einer solchen Vertragskonstellation das Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB über, ist ein Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus der Aktienoptionsvereinbarung ausgeschlossen (Gaul aaO § 13 Rn. 51; Schnitker/Grau aaO S 2499; Nehls/Sudmeyer aaO S 204 f.; aA Lipinski/Melms aaO S 154).
d) Die Einwände des Klägers hiergegen vermögen nicht zu überzeugen.
aa) Die Abgrenzung zwischen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und weiteren Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses im Rahmen von § 613 a BGB wie dem Arbeitgeberdarlehn ist unergiebig und beantwortet nicht die hier streitentscheidende (Vor-)Frage, ob in bezug auf die streitigen Aktienoptionen überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber bestanden hat.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die Ansprüche aus der Aktienoptionsgewährung auch nicht immer in demselben synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wie die vertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung. Es sind zwar Fallkonstellationen denkbar, in denen Aktienoptionen arbeitsvertraglich als Teil der geschuldeten Vergütung vereinbart werden, eine rechtliche Verpflichtung oder eine tatsächliche Vermutung für eine solche Vertragsgestaltung besteht aber nicht. Maßgeblich sind stets die konkreten vertraglichen Vereinbarungen.
cc) Wird die Gewährung von Aktienoptionen außerhalb der vertraglich geschuldeten Vergütung mit einem konzernverbundenen Unternehmen vereinbart, so liegt auch keine unzulässige Umgehung arbeitsvertraglicher Schutzprinzipien oder von § 613 a BGB vor. Zwar wird im Regelfall der Arbeitsvertrag Motiv für den Abschluß eines Optionsgewährungsvertrags sein. Aus der Vertragsgestaltung läßt sich deshalb aber nicht auf eine Umgehungsabsicht von § 613 a BGB schließen. Die Aktionäre, die wegen der damit verbundenen Kapitalerhöhung den Aktienoptionsplan beschließen müssen, können mit der Einräumung des Rechts auf den Bezug von Aktienoptionen eigene Zwecke verfolgen. Ein solches Angebot erfolgt nicht aus altruistischen Motiven oder in Form einer Schenkung, sondern ist als Anreizsystem an das leitende Konzernpersonal ausgestaltet in der Erwartung, daß durch besondere Anstrengungen der Wert der Aktie steigt. Der Arbeitnehmer, der ein solches über die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung hinausgehendes und mit erheblichen spekulativen Chancen verbundenes Angebot annimmt, weiß, daß er nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem weiteren Vertragspartner kontrahiert. Er muß seine Ansprüche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses verfolgen. Deshalb zwingt auch der alternativ angebotene N Bonusplan, der über die jeweiligen Konzernunternehmen zur Auszahlung gelangt ist und in dessen Pflichten ein Erwerber nach § 613 a BGB möglicherweise eingetreten ist, nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß bei einem anderen Verständnis von § 613 a BGB dem Arbeitnehmer für die Gewährung der Aktienoptionen neben seinem Vertragspartner, dessen Rechtsstellung durch § 613 a BGB unberührt bleibt, zwei weitere neue Schuldner, nämlich in den Grenzen von § 613 a Abs. 2 BGB der Veräußerer und der Erwerber, verschafft würden. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
dd) Auch die steuerlichen Ausführungen des Klägers führen nicht weiter. Zwar stellt sich der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption steuerrechtlich unabhängig davon als Arbeitslohn dar, ob die Option durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (BFH 23. Juli 2001 – VI B 63/99 – DStRE 2001, 1213). Die steuerrechtliche Qualifizierung ersetzt aber nicht den schuldrechtlichten Verpflichtungsgrund bzw. verschafft dem Arbeitnehmer keinen weiteren Schuldner. Auch der Bundesfinanzhof differenziert ausdrücklich zwischen den schuldrechtlichen Beziehungen und den steuerrechtlichen Konsequenzen.
ee) Auch der Verweis auf vermeintliche Parallelen zu Gratifikationen sowie zur betrieblichen Altersversorgung verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung (oder auf eine Gratifikation), die ohne Mitwirkung des Vertragsarbeitgebers begründet werden, sind zwar theoretisch denkbar, aber soweit ersichtlich bisher nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung gewesen. In dem vom Kläger konstruierten Fall eines Ausscheidens aus dem Konzern vor Eintritt der Unverfallbarkeitsgrenzen wäre allenfalls zu prüfen, ob im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem zusagenden (dritten) Unternehmen ein Ausscheiden durch Betriebsübergang den Verfall von Versorgungsansprüchen auslösen kann; ein Eintritt des Erwerbers in Verpflichtungen aus einer Zusage, die nicht der Veräußerer erteilt hat, scheidet aus denselben Erwägungen aus wie bei einer Optionsgewährung durch Dritte.
e) Danach ist die Beklagte nicht nach § 613 a BGB in die Verpflichtungen aus der Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen eingetreten. Der Vertrag über das Recht zum Bezug von Aktien der N C ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zwischen dem Kläger und der Muttergesellschaft, der N C, nicht aber mit der vormaligen Arbeitgeberin, der N A E GmbH, geschlossen worden.
aa) Der Präsident der N C hat dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 1997, dem der von der Jahreshauptversammlung der N C am gleichen Tag beschlossene N Stock Option Plan 1997 beigefügt war, das Recht zur Teilnahme an diesem Optionsplan angeboten. Der Kläger hat den dem Schreiben beigefügten Zeichnungsbogen der N C über ein „N Darlehen auf der Grundlage von Schuldverschreibungen mit Aktienbezugsrechten 1997” am 5. Mai 1997 unterschrieben und den für den Bezug von Aktien erforderlichen und vereinbarten Darlehensbetrag von FIM 2.000,00 an die N C überwiesen. Danach besteht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kein Zweifel daran, daß der Kläger das an ihn gerichtete Angebot der Muttergesellschaft vom 25. März 1997 mit Unterschrift vom 5. Mai 1997 angenommen hat und damit der Aktienoptionsvertrag mit der Muttergesellschaft zustandegekommen ist. Auch der Kläger erhebt diesbezüglich keine Rügen.
bb) Eine (weitere) Vereinbarung über die Gewährung der Aktienbezugsrechte zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Arbeitgeberin, der N A E GmbH, besteht nicht. Zwar wäre es nach Ziff I. 2 des Zeichnungsbogens abhängig von einer Billigung des Vorstands der N C möglich gewesen, daß zunächst die N A E GmbH Schuldverschreibungen zeichnet und nach Ablauf der Zeichnungsfrist ihrem leitenden Personal diese Schuldverschreibungen mit Aktienbezugsrechten anbietet; eine solche Vertragsgestaltung liegt jedoch nicht vor.
cc) Es gibt es auch keinen Anhaltspunkt für einen zwischen der N A E GmbH und der N C geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB, aus dem der Kläger gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin hätte forderungsberechtigt sein können. Unergiebig sind die Mutmaßungen des Klägers, es müsse eine – gegebenenfalls mündliche – Vereinbarung zwischen den Konzerngesellschaften geben, weil die Konzernmutter Leistungen an Arbeitnehmer der Konzerntöchter im Hinblick auf das Konzernarbeitsverhältnis erbringe und eine Schenkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern nicht angenommen werden könne. Für eine solche Annahme gibt es, wie schon dargelegt, keine Grundlage, da die Aktionäre der N C mit dem Angebot auch eigene Interessen verfolgten. Grundlage für die Gewährung der Aktienbezugsrechte ist der zwischen dem Kläger und der N C geschlossene Vertrag.
dd) Dieser Optionsgewährungsvertrag ist entgegen der Auffassung des Klägers deshalb auch kein Vertrag sui generis, „dessen Rechtsgrundlage das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Konzerntochter ist”. Der Optionsgewährungsvertrag ist Rechtsgrundlage für die Optionsgewährung und bedarf keiner weiteren Rechtsgrundlage.
f) Da die Beklagte nicht gemäß § 613 a BGB in Verpflichtungen aus dem Aktienoptionsplan eingetreten ist, war nicht zu entscheiden, ob bei unterstelltem Übergang Ansprüche wegen der Verfallklausel ausgeschlossen sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, N. Schuster, Thiel
Fundstellen
BAGE 2004, 324 |
BB 2003, 1068 |
DB 2003, 1065 |
DStR 2003, 945 |
NJW 2003, 1755 |
NWB 2003, 1483 |
EWiR 2003, 561 |
NZA 2003, 487 |
SAE 2003, 371 |
WM 2003, 1123 |
WuB 2003, 849 |
ZAP 2003, 749 |
ZIP 2003, 682 |
AG 2003, 387 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 4 |
EzA |
PERSONAL 2003, 64 |
ArbRB 2003, 132 |
BAGReport 2003, 142 |
SPA 2003, 7 |
UM 2003, 4 |