Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktienoptionen von ausländischer Konzernobergesellschaft. Aktienoptionen. Konzernobergesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche gegen eine inländische Konzerntochtergesellschaft im Hinblick auf Aktienoptionen, die von der ausländischen Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer der ersteren gewährt worden sind.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 11.12.2000; Aktenzeichen 6 Ca 3610/99 S) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 11.12.2000 – Gz.: 6 Ca 3610/99 S – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten (seiner derzeitigen Arbeitgeberin nach einem Betriebsübergang von einem deutschen Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns gem. § 613a Abs. 1 BGB) Ansprüche aus einem Vertrag über Aktienoptionen geltend, den er mit der ausländischen Konzernobergesellschaft geschlossen hat.
Er war seit Jahren bei der Fa. … (künftig: frühere Arbeitgeberin) in deren Werk in … beschäftigt. Dieses Unternehmen gehört, wie weltweit zahlreiche andere, zu einem Konzern (…-Konzern), dessen Obergesellschaft die Fa. mit Sitz in … und nach dortigem Recht eine Aktiengesellschaft ist. Unstreitig ist u. a. das Werk … von seiner früheren Arbeitgeberin am 22. Dezember 1997 gem. § 613a BGB an die Fa. … veräußert worden, die später zunächst in die Fa. …, die jetzige Beklagte, umfirmierte; die beiden zuletzt genannten Unternehmen gehören unstreitig nicht zum …-Konzern, sondern zur
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 sowohl der Fa. … als auch der Fa. … sind die damals 847 Arbeitnehmer des Werks … der Ersteren, darunter der Kläger, über diese Betriebsveräußerung informiert worden. Seine damalige alte Arbeitgeberin hat ihn auf sein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen, gleichzeitig aber auch darauf aufmerksam gemacht, sie beabsichtige, im Falle seines Widerspruchs eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Beide Schreiben enthalten einen Hinweis darauf, dass seine neue Arbeitgeberin in die Rechte und Pflichten des damals mit der früheren Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsvertrages eintrete.
Der Kläger hat nicht widersprochen und ist seither – zuletzt – bei der Fa. … beschäftigt.
Der Präsident der Fa. … richtete am 25. März 1997 u. a. auch an den Kläger ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben, das in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
„Sehr geehrter …-Kollege,
STOCK OPTION PLAN
auf der Jahreshauptversammlung wurde heute beschlossen, eine Anleihe mit Bezugsrechten an leitende Angestellte der … auszugeben, wobei die Vorzugsrechte der bestehenden Aktionäre unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage dieser Anleihe können insgesamt 9.500.000 neue Aktien von … gezeichnet werden. …
Der Stock Option Plan wird, auf Grund der Anforderungen des … Aktienrechts (…), in Form einer Anleihe mit Bezugsrechten ausgeführt. Nach … Recht können Bezugsrechte nur in Verbindung mit einer Anleihe ausgegeben werden.
Das Optionsrecht ermöglicht dem Teilnehmer die Zeichnung neuer … Aktien der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem Kurs, der dem heutigen Aktienkurs entspricht. Entwickelt sich der Aktienkurs positiv, kann der Teilnehmer von der Wertsteigerung profitieren. Der Gewinn kann zu gegebener Zeit durch Zeichnung von Aktien oder Verkauf des Bezugsrechtes realisiert werden.
Die von den Aktionären der Gesellschaft getroffene Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis darauf, was von den leitenden Angestellten erwartet wird. Außerdem zeigt es die Bereitschaft der Aktionäre, die für den Erfolg des Unternehmens geleistete Arbeit zu honorieren. Durch die Ausgabe von Bezugsrechten an die Teilnehmer verzichten die Aktionäre zum Teil auf eine Erhöhung des Marktwertes der Gesellschaft, und zwar zu Gunsten der Führungskräfte, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die von der Gesellschaft und ihren Aktionären vorgegebenen Ziele zu erreichen. Sowohl die Aktionäre als auch die Halter der Bezugsrechte profitieren von einer positiven Entwicklung des Aktienkurses.
Mit diesem Brief möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen das Recht zur Teilnahme an diesem Plan angeboten wird, und zwar im Wege der Zeichnung der Anleihe mit Bezugsrechten 1997. Den Anleihebetrag, für den Sie zeichnen können, erfahren Sie von Ihrer HR Abteilung oder von der für Sie zuständigen Kontaktperson in Bezug auf den Stock Option Plan.”
Der Kläger hat im Zuge des Berufungsverfahrens sowohl ein Original als auch eine deutsche Übersetzung der Broschüre „… Stock Option Plan 1997” überlassen, in dem auch das vorzitierte Schreiben enthalten ist, ergänzt um folgende Formulierungen:
„Der vorliegende Aktienoptionsplan, der Sie dazu berechtigt, die Aktien der Gesellschaft zu zeichnen, ist als Anreiz gedacht, dessen Zielsetzung und Be...