Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Haftung. unterbliebene Sicherung. Wertguthaben. Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Leitsatz (amtlich)
- Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der “Erfüllung der Wertguthaben” aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.
- Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.
Orientierungssatz
- Sind von einer GmbH entgegen § 7d SGB IV keine Vorkehrungen getroffen worden, die der “Erfüllung der Wertguthaben” aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 823 BGB persönlich für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen der Insolvenz der GmbH entstehen.
- Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.
- Die Nichtabsicherung von Ansprüchen der Arbeitnehmer in Altersteilzeit erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Untreue, § 266 StGB.
- Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht persönlich für Verpflichtungen aus einer Betriebsvereinbarung, welche die GmbH als Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat schließt. Das gilt auch dann, wenn in der Betriebsvereinbarung sich die Arbeitgeberin zur Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus Altersteilzeitarbeit verpflichtet hat.
- Nicht entschieden ist, ob der ab 1. Juli 2004 in Kraft getretene § 8a AltTZG, welcher den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben der Arbeitnehmer verpflichtet, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt.
Normenkette
BGB §§ 164, 278, 823, 1922, 2058; ZPO § 246; GmbHG § 13 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 263, 266, 266a; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7d i.d.F. vom 20. Dezember 1999; AltTZG § 8a; BetrVG § 88
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. März 2004 – 2 Sa 96/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben und einen Anspruch auf eine Abfindung aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Der Beklagte zu 1) und der frühere Beklagte zu 2) (G…) waren im Jahre 1999 Geschäftsführer der R… GmbH (RKTT). Der frühere Beklagte zu 2) ist während des vorliegenden Verfahrens verstorben. Die jetzigen Beklagten zu 2) bis 4) sind seine Erben.
Der Kläger war seit Juni 1989 bei der RKTT beschäftigt. Diese hatte 1998 mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (BV Altersteilzeit) geschlossen, die in Nr. 10 folgende Regelung enthält:
“Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, daß im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche – einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.”
Am 23. März 1999 schloss die RKTT mit ihrem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan, der ua. die Verpflichtung der RKTT enthielt, 10 Mitarbeitern gemäß der BV Altersteilzeit Altersteilzeitangebote zu unterbreiten.
Am 21. Juli 1999 vereinbarten der Kläger und die RKTT eine “Ergänzung des Arbeitsvertrages zur Durchführung der Altersteilzeit”. Der Vertrag wurde für die RKTT vom Beklagten zu 1) unterzeichnet. Er lautet – soweit hier von Interesse –:
“1. Beginn und Ende der Altersteilzeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages ab dem 01.07.1999 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortgeführt und endet am 31.01.2003 bzw. mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit oder Rente wegen Alters ohne Rentenminderung.
…
3. Arbeitszeit
a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer künftigen Änderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung.
b) Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit wird in eine gleichdauernde Arbeits- und Freistellungsphase aufgeteilt (Blockmodell).
Die Arbeitsphase beginnt am 01.07.1999 und endet am 31.03.2001. Danach beginnt die Freistellungsphase ab 01.04.2001 und endet am 31.01.2003.
4. Vergütung
a) Die Vergütung in der gesamten Altersteilzeit besteht aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Altersteilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag.
b) Bei der Höhe des regelmäßigen Altersteilzeitentgeltes wird die nach Nr. 3a reduzierte Arbeitszeit zugrunde gelegt. Im übrigen gelten die Vereinbarungen der Betriebsvereinbarung Altersteilzeit, mit Ausnahme der Abfindungsregelung aus Anlaß der Rentenminderung gem. Punkt 6 der Betriebsvereinbarung Altersteilzeit und deren Protokollnotiz.
…
d) Der/die Beschäftigte erhält zum Altersteilzeitentgelt einen Aufstockungsbetrag nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung Altersteilzeit.
…
11. Abfindung
Mit der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses erhält der Mitarbeiter eine Abfindungszahlung in Höhe von DM 33.600 brutto. …
12. Sonstiges
Auf das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen zur Altersteilzeit gem. der Betriebsvereinbarung über die Durchführung der Altersteilzeit Anwendung, mit Ausnahme der Abfindungsregelung und deren Protokollnotiz.”
Am 1. Juli 2000 wurde über das Vermögen der RKTT das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte mit Schreiben vom 21. Juli 2000 das mit dem Kläger bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2000. Die von dem Kläger hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage erledigten die Parteien am 7. Februar 2001 mit folgendem gerichtlichen Vergleich:
“1. Das seit dem 01.07.1999 zwischen dem Kläger und der Firma R… GmbH bestehende Altersteilzeitverhältnis wird von dem Insolvenzverwalter fortgesetzt. Aufgrund der betrieblichen, ordentlichen Kündigung des Insolvenzverwalters vom 09.10.2000 wird das Altersteilzeitverhältnis am 31.03.2002 enden.
2. Die Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses endet am 31.03.2001. Im Zeitraum 01.04.2001 bis 30.06.2001 ruht die Altersteilzeitvereinbarung. In diesem Zeitraum lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf. Der Kläger wird vom Insolvenzverwalter zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt und vergütet auf der Basis von 100 % des ihm aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis zustehenden Gehaltes. Ab dem 01.07.2001 lebt das Altersteilzeitverhältnis wieder auf. Am 01.07.2001 beginnt die Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses.
3. Während des Altersteilzeitverhältnisses – sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase – wird der Kläger entsprechend seinen Ansprüchen aus dem Altersteilzeitvertrag vergütet. Der Insolvenzverwalter erkennt die Vergütungsansprüche des Klägers in diesem Zeitraum als Masseforderung an. Die Zahlung erfolgt jeweils zum Monatsende. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Gesamtbruttogehalt des Klägers im Altersteilzeitverhältnis ab dem 01.07.2000 7.476,71 DM (i.W.: – siebentausendvierhundertsechsundsiebzig 71/100 Deutsche Mark) und ab dem 01.08.2000 7.614,91 DM (i.W.: siebentausendsechshundertvierzehn 91/100 Deutsche Mark), beträgt.
4. …
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses anspruchsberechtigt aus dem Sozialplan vom 04.12.2000 ist.”
Im September 2001 änderten die Parteien diesen Vergleich folgendermaßen:
“Ziff. 1 lautet nunmehr:
Das seit dem 01.07.1999 zwischen dem Kläger und der Firma R… GmbH bestehende Altersteilzeitverhältnis wird von dem Insolvenzverwalter fortgesetzt. Aufgrund der betrieblichen, ordentlichen Kündigung des Insolvenzverwalters vom 09.10.2000 wird das Altersteilzeitverhältnis am 30.09.2002 enden.
Ziff. 2 lautet nunmehr:
Die Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses endet am 31.03.2001. Im Zeitraum 01.04.2001 bis 31.12.2001 ruht die Altersteilzeitvereinbarung. In diesem Zeitraum lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf. Herr H… wird vom Insolvenzverwalter zu unveränderten Arbeitsbedingungen unverändert weiter beschäftigt und vergütet auf der Basis von 100 % des ihm aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis zustehenden Gehaltes. Ab dem 01.01.2002 lebt das Altersteilzeitverhältnis wieder auf. Am 01.01.2002 beginnt die Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses.
…”
Der Kläger fordert von den Beklagten die Zahlung von 46.721,30 Euro. Er habe durch die Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Freistellungsphase um 12 Monate einen Schaden in dieser Höhe erlitten (12 × 7.614,91 DM Altersteilzeitvergütung). Des Weiteren verlangt er 11.968,41 Euro als Differenzbetrag zwischen der im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbarten Abfindung (33.600,00 DM/17.179,41 Euro) und dem im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ausgezahlten Vorschuss in Höhe von 5.211,00 Euro.
Er vertritt die Auffassung, die Beklagten hafteten ihm persönlich für den Schaden, den er durch die unterbliebene Insolvenzsicherung seines Wertguthabens und seiner sonstigen Ansprüche aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis erlitten habe. Die Beklagten hätten ihre sich aus der Betriebsvereinbarung Altersteilzeit und aus § 7d SGB IV ergebende Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nicht erfüllt und hierdurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass sein Vermögen widerrechtlich verletzt werde. Auch hätten sie seine Vermögensinteressen verletzt, weil die V… AG als ehemalige Gesellschafterin der RKTT der R… Holding GmbH (RKTT-Holding) 7 Millionen DM zweckgebunden zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die RKTT aus dem Sozialplan zur Verfügung gestellt habe und sie diese gezahlten Beträge nicht so verwaltet oder angelegt hätten, dass erst später fällig werdende Ansprüche von Altersteilzeitarbeitnehmern gegen Insolvenz geschützt wurden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1. 46.721,30 Euro brutto und
2. eine Abfindung in Höhe von 11.968,41 Euro zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Der Beklagte zu 1) beruft sich darauf, er habe auf Grund der Zusagen der V… AG, umfangreiche Zuschüsse an die Muttergesellschaft, die RKTT-Holding, zu leisten, darauf vertraut, dass sämtliche Sozialplanansprüche, auch die der Altersteilzeit-Arbeitnehmer, erfüllt werden könnten. Durch eine Patronatserklärung der RKTT-Holding vom 8. September 1999 und die Erklärung vom 20. September 1999, den für 1999 zu erwartenden Verlust der RKTT zu übernehmen, hätte der RKTT genügend Liquidität zur Erfüllung aller Ansprüche zur Verfügung gestanden.
Der frühere Beklagte zu 2) hat vorgetragen, er sei auf Grund von Erklärungen der V… AG davon ausgegangen, diese werde weitere Verluste der RKTT ausgleichen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen fehlender Insolvenzsicherung der Ansprüche aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu Recht abgewiesen.
A. Der Tod des früheren Beklagten zu 2) hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt.
Nach § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn in den Fällen des Todes einer Partei eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat. Nach § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO hat das Prozessgericht in den Fällen des Todes nur auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Ein solcher Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Damit war der Prozess gegen die Beklagten zu 2) bis 4) als Erben und damit Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten zu 2) (§ 1922 BGB) fortzusetzen (allgemeine Meinung, Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 246 Rn. 7; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 246 Rn. 5).
B. Die Klage ist unbegründet.
Weder der Beklagte zu 1) als ehemaliger Geschäftsführer der RKTT noch die Beklagten zu 2) bis 4) als Erben des weiteren ehemaligen Geschäftsführers der RKTT haften auf Ersatz des geltend gemachten Schadens.
I. Ein vertraglicher Erfüllungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) scheidet aus.
Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt hat, er werde persönlich – in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG – für Verbindlichkeiten der RKTT aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.
II. Der Beklagte zu 1) haftet weder wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht noch wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Schadensersatz.
Geschäftsführer einer GmbH haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (vgl. BAG 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 –). Ein solcher Haftungsgrund liegt nicht vor.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten bei der Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses scheidet aus. Entgegen der Auffassung des Klägers würde der Beklagte zu 1) selbst dann nicht haften, wenn er bei den mit dem Kläger geführten Verhandlungen über den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine Aufklärungspflicht verletzt hätte. Eine daraus folgende Schadensersatzpflicht träfe nicht ihn, sondern die von ihm vertretene RKTT. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, so richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter (BGH 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – NJW 1990, 1907; BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – AP GmbHG § 13 Nr. 1). Vertreter können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 311 Rn. 60). Nach ständiger Rechtsprechung kann ausnahmsweise jedoch auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich haften, wenn er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – aaO; BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – aaO).
Der Kläger beruft sich darauf, für ihn sei durch die Verweisung im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die BV Altersteilzeit der Eindruck erweckt worden, das entstehende Wertguthaben und sein Anspruch auf eine Abfindung seien insolvenzgesichert. Im Vertrauen darauf habe er den Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen. Damit behauptet der Kläger zwar eine Fehlvorstellung über einen Umstand, der für seine Entscheidung zum Vertragsschluss ursächlich war. Er beruft sich allerdings nicht darauf, die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten zu 1) habe bei dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine wesentliche Rolle gespielt und dieser sei wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig geworden. Dies wäre Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
a) Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die RKTT, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem Kläger war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB.
“Sonstige Rechte” sind im Hinblick auf die Nennung hinter “Eigentum” nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die sog. absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4. Juni 1998 – 8 AZR 786/96 – BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben, das während der Altersteilzeitarbeit angespart und während der Freistellungsphase “entspart” werden soll. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (Senat 16. August 2005 – 9 AZR 470/04 – DB 2006, 677 und – 9 AZR 79/05 – DB 2006, 679).
b) Die unterbliebene Insolvenzsicherung des Anspruches auf eine Abfindung nach Nr. 11 des Altersteilzeitarbeitsvertrages stellt keine Verletzung eines Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar. Dieser Abfindungsanspruch ist nur schuldrechtlicher Natur. Er ist kein “sonstiges Recht” iSd. § 823 Abs. 1 BGB.
3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat.
a) Einen Betrug, § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde (st. Rspr., BGH 5. März 2002 – VI ZR 398/00 – NJW 2002, 1643; 22. Juni 1992 – II ZR 178/90 – NJW 1992, 3167; BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – AP GmbHG § 13 Nr. 1), hat der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger nicht begangen.
Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte zu 1) beim Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der diesen zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages veranlasst hätte. Nach dem Vorbringen des Kläger sei bei ihm durch die Verweisung im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die BV Altersteilzeit der Eindruck erweckt worden, es seien bereits Maßnahmen zur Insolvenzsicherung des entstehenden Wertguthabens und des Abfindungsanspruches getroffen worden. Im Vertrauen darauf habe er den Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen. Einen solchen Irrtum hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht veranlasst.
aa) Es fehlt an einer Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, kann die Täuschung auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH 26. April 2001 – 4 StR 439/00 – BGHSt 47, 1).
Durch die Verweisung des Altersteilzeitarbeitsvertrages auf die BV Altersteilzeit kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Ausdruck, dass eine Insolvenzsicherung für seine Altersteilzeitansprüche bereits besteht. Nr. 10 der BV Altersteilzeit begründet lediglich eine Pflicht der RKTT zur Insolvenzsicherung. Der pauschalen Inbezugnahme dieser Betriebsvereinbarung im Altersteilzeitarbeitsvertrag durfte der Kläger daher nicht entnehmen, eine bestimmte, sich aus dieser Vereinbarung ergebende Pflicht sei bereits erfüllt worden.
bb) Der Beklagte zu 1) hat den Kläger auch nicht durch Unterlassen getäuscht. Hierzu fehlt es an einer entsprechenden Offenbarungspflicht. Die beiderseitigen Rücksichtspflichten gebieten den Vertragsparteien, schon vor Abschluss eines Vertrages ungefragt auf Umstände hinzuweisen, die für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind. Den Arbeitgeber trifft eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für den Entschluss des Arbeitnehmers ersichtlich von entscheidender Bedeutung sind und die sich nicht aus der Sachlage von selbst ergeben. Für den Arbeitnehmer ist eine der wichtigsten Voraussetzungen des Vertragsschlusses, dass er mit einer pünktlichen Gehaltszahlung rechnen kann, zumal er zur Vorleistung verpflichtet ist (BAG 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – AP GmbHG § 13 Nr. 1).
Dass der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der RKTT bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages am 21. Juli 1999 die Absicht hatte, dem Kläger keine Insolvenzsicherung für das von ihm während seiner Arbeitsphase zu erarbeitende Wertguthaben und den vertraglichen Abfindungsanspruch zu verschaffen, hat der Kläger nicht behauptet. Es war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht geboten, besonders darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenzsicherung noch nicht bestand. Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung betraf künftige Forderungen des Klägers, so dass eine solche Sicherung bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages noch nicht bestehen musste. Aus der Inbezugnahme im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf Nr. 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung (BV Altersteilzeit) folgte nur, dass künftig mit dem Betriebsrat geeignete Maßnahmen zur Insolvenzsicherung zu beraten waren.
Schließlich musste der Beklagte zu 1) den Kläger vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages auch nicht auf die wirtschaftliche Situation der RKTT hinweisen. Eine Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Lage einer GmbH wird dann angenommen, wenn die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (vgl. BGH 1. Juli 1991 – II ZR 180/90 – DB 1991, 1765). Der Kläger behauptet nicht, dass zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag bereits konkret gefährdet war. Er verweist selbst darauf, dass die V… AG einen Zuschuss in Höhe von 7 Millionen DM zur Finanzierung des Sozialplanes einschließlich der Kosten der Altersteilzeitvereinbarungen zugesagt hatte.
b) Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen dem Kläger und den Geschäftsführern der RKTT besteht kein Vermögensbetreuungsverhältnis iSd. § 266 StGB.
Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre, dass der Beklagte zu 1) die in Betracht kommende 2. Alternative des § 266 Abs. 1 StGB, den sog. Treubruchstatbestand, erfüllt hätte. Dieser Straftatbestand knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, dh. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende – und nicht nur beiläufige – Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (Rolfs in Hanau/Rolfs Insolvenzschutz von Wertguthaben S. 38 f.; vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 266 Rn. 22 ff.). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlung und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt (Lenckner/Perron aaO § 266 Rn. 26; Rolfs aaO S. 39). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingeführt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung verdienter Arbeitsvergütung in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden (vgl. Lenckner/Perron aaO § 266a Rn. 1 f.).
Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte zu 1) habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, von der V… AG zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Sozialplan gezahlte Gelder zweckentsprechend zu verwenden, nicht auseinandergesetzt. Dies erweist sich im Ergebnis jedoch als unschädlich, weil dieser Sachvortrag des Klägers keine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) begründen kann. Dieser hat keine gegenüber dem Kläger bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt.
Durch § 266 StGB geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers (BGH 4. November 1997 – 1 StR 273/97 – BGHSt 43, 293). Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft (BGH 20. Juli 1999 – 1 StR 668/98 – NJW 2000, 154).
Der von der V… AG der RKTT-Holding gewährte Zuschuss iHv. 7 Millionen DM sollte sicherstellen, dass die RKTT ihre Verpflichtungen aus dem Sozialplan gegenüber ihren Arbeitnehmern erfüllen konnte. Die Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung dieses Geldes bestand auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nur gegenüber der V… AG. Auch wenn letztlich der Kläger als Arbeitnehmer der RKTT durch den Sozialplan begünstigt werden sollte, so scheidet eine Untreue zu seinen Lasten dennoch aus. Der Kläger hatte nämlich nicht den Beklagten zu 1) mit der Betreuung seiner Vermögensinteressen betraut. Damit war er auch nicht der Treugeber iSd. § 266 StGB. Für die Annahme, dass die V… AG den ausgezahlten Betrag unmittelbar den vom Sozialplan Begünstigten, also auch dem Kläger, zukommen lassen wollte und die RKTT dieses Geld lediglich in deren Interesse verwalten sollte, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Parteivorbringen keine Anhaltspunkte.
c) Der Beklagte zu 1) haftet als Geschäftsführer nicht persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV dafür, dass die RKTT gegen die zur Absicherung des Insolvenzrisikos für erarbeitete Wertguthaben geschaffenen Arbeitgeberpflichten aus § 7d SGB IV verstoßen hat.
§ 7d Abs. 1 SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung des Beklagten zu 1) wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des vom Kläger erworbenen Wertguthabens führen könnte. § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet die Vertragsparteien des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu, im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteiles am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Damit zielt diese Norm auf die Absicherung von Wertguthaben im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers und hat den Zweck, den einzelnen Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Wertguthabens wegen Insolvenz seines Arbeitgebers zu schützen.
Als Schutzgesetze kommen solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (BGH 27. November 1963 – V ZR 210/61 – BGHZ 40, 306). Eine Rechtsnorm kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie – sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit – gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Nur so kann die Entscheidung des Gesetzgebers verwirklicht werden, dass es grundsätzlich keine allgemeine Haftung für Vermögensschäden geben soll (vgl. BGH 8. Juni 1976 – VI ZR 50/75 – BGHZ 66, 388; BAG 6. November 2002 – 5 AZR 487/01 – AP GG Art. 3 Nr. 300). Dafür reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BAG 25. April 2001 – 5 AZR 368/99 – BAGE 97, 350).
Durch die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet eine GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem kann allerdings durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfolgt. Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die, eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei – so wie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten – erkennen lässt, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist. Daran mangelt es bei § 7d SGB IV. So fehlt eine klare Zuweisung der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für eine individuelle Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatz, da auch der Arbeitnehmer selbst durch § 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wird durch diese Norm damit beiden Vertragsparteien auferlegt. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus dem erklärten Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu § 7a Abs. 1 SGB IV (BT-Drucks. 13/9818 S. 11) in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), der dem ab 1. Januar 1999 gültigen § 7d Abs. 1 SGB IV entspricht:
“In der derzeitigen Anlaufphase ist es zunächst eine Aufgabe der Vertragsparteien, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung stand der durch den Gesetzgeber ausgeformte Insolvenzschutz nicht am Anfang, sondern am Ende einer jahrzehntelangen Entwicklung.”
Erfüllt eine Vertragspartei die ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu treffen, nicht, so kann dies nicht zu deliktischen, allenfalls zu schuldrechtlichen Ansprüchen des anderen Vertragspartners führen. Ein anderes Ergebnis widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB (so im Ergebnis die überwiegende Meinung im Schrifttum: Rolfs aaO S. 37; Rolfs NZS 2004, 561, 566 f.; Hollich Die Absicherung von Arbeitszeitguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers S. 118 f.; Hanau ZIP 2002, 2028, 2032; wohl auch: Diller NZA 1998, 792; aA Langohr-Plato/Morisse BB 2002, 2330 und Zwanziger RdA 2005, 226, 240, der allerdings ein Mitverschulden des Arbeitnehmers annimmt, wenn keine Sicherung zustande kommt, und wohl auch Baldringer/Jordan AuR 2005, 429, die gewichtige Argumente für eine Einordnung des § 7d SGB IV als Schutzgesetz sehen).
Auch aus der Pflicht nach § 7d Abs. 3 SGB IV, die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern sind, ergibt sich nicht zweifelsfrei die für ein Schutzgesetz erforderliche Klarheit. Diese Bestimmung hebt nämlich nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien auf, sich über eine Insolvenzsicherung zu verständigen. Sie verlangt lediglich, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Vollzug der konkret vereinbarten Sicherungsvorkehrungen unterrichtet bzw. diese über von ihm einseitig vorgenommene Sicherungsmaßnahmen informiert, wenn solche nicht konkret vereinbart worden waren. Erst der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a AltTZG geht darüber hinaus und begründet unmittelbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Absicherung des Wertguthabens gegen seine Zahlungsunfähigkeit.
d) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB wegen der unterbliebenen Insolvenzsicherung seines Abfindungsanspruchs scheitert daran, dass kein Schutzgesetz bestand, das den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der RKTT verpflichtet hätte, für eine Absicherung gegen Insolvenz der RKTT zu sorgen.
e) Eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. Nr. 10 der BV Altersteilzeit scheidet ebenfalls aus. Dabei kann dahinstehen, ob eine Betriebsvereinbarung ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB sein kann. Jedenfalls folgt aus einer Verletzung von Nr. 10 der Betriebsvereinbarung keine persönliche Haftung des Beklagten zu 1).
aa) Nr. 10 der Betriebsvereinbarung verpflichtet die RKTT, nach Beratungen mit dem Betriebsrat sicherzustellen, dass “im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche … gesichert sind”. Zwar hatte die RKTT als Arbeitgeberin des Klägers gegen diese Verpflichtung verstoßen, jedoch hätte sie für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung entstehen, nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen zu haften, § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der RKTT im Wege der sog. Durchgriffshaftung scheidet hingegen grundsätzlich aus (vgl. BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349). Etwas anderes gälte nur, wenn dieses Ergebnis im Einzelfalle mit Treu und Glauben nicht im Einklang stünde, also Rechtsmissbrauch vorläge (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – aaO). Besondere Umstände, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, wenn lediglich die RKTT als juristische Person für die unterbliebene Insolvenzsicherung der Ansprüche des Klägers haftet und nicht auch der Beklagte zu 1) als ihr Geschäftsführer, sind vom Kläger weder dargelegt noch auf Grund des festgestellten Sachverhaltes offensichtlich.
bb) Dieses durch das GmbHG geregelte Haftungssystem kann nicht durch Betriebsvereinbarung ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer GmbH gegen Betriebsvereinbarungen überschritte die den Betriebsparteien durch das BetrVG, insbesondere durch § 88 BetrVG, gewährte Regelungsbefugnis. Durch eine derartige Regelung würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt (Senat 16. August 2005 – 9 AZR 470/04 – DB 2006, 677 und – 9 AZR 79/05 – DB 2006, 679). Dafür gab es keine Anhaltspunkte.
III. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften nicht nach § 2058 BGB als Erben des früheren Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Der Kläger hatte gegen den früheren Beklagten zu 2) keine Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Insolvenzsicherung seiner Ansprüche aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
1. Eine vertragliche Haftung gegen den ursprünglichen Beklagten zu 2) bestand nicht. Insoweit gilt das zur fehlenden Haftung des Beklagten zu 1) Ausgeführte entsprechend (vgl. oben B I, II 1), wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegen den ursprünglichen Beklagten zu 2) bereits daran scheitert, dass dieser an den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger nicht beteiligt war.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu 2) war ebenso wenig gegeben wie gegen den Beklagten zu 1). Insbesondere kommt eine Haftung wegen eines Betruges nach § 263 StGB iVm. § 823 Abs. 2 BGB wegen der mangelnden Beteiligung des früheren Beklagten zu 2) am Vertragsschluss mit dem Kläger nicht in Betracht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Böck, Gosch
Der ehrenamtliche Richter Dr. Starke ist ausgeschieden. Er ist an der Unterschrift verhindert.
Böck
Fundstellen
Haufe-Index 1535033 |
BAGE 2007, 293 |
BB 2006, 1692 |
DStR 2006, 1420 |