Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassungsanzeige. Konsultationsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Auch ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG hindert die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Normenkette
KSchG § 17 Abs. 2, 3 Sätze 2-3
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 31.10.2011; Aktenzeichen 17 Sa 1665/10) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 311/10) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 – 17 Sa 1665/10 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 – 2 Ca 311/10 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, Schäferkord, Reiner Koch
Fundstellen
Dokument-Index HI3699339 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen