Soll-Angaben bei Massenentlassungsanzeige dürfen fehlen

Eine Massenentlassung muss der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen. Fehlen die sogenannten "Soll-Angaben", ist die Massenentlassungsanzeige nicht allein deswegen unwirksam. Das hat das BAG entschieden und damit für Klarheit gesorgt.

Arbeitgeber sind nach § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor sie eine größere Anzahl von Mitarbeitenden entlassen. Werden hier Fehler gemacht, führt dies immer wieder dazu, dass Kündigungen unwirksam sind. In diesem Zusammenhang bestand zuletzt Unsicherheit darüber, ob der Inhalt der Massenentlassungsanzeige sich auf die sogenannten Muss-Angaben beschränken kann oder auch die Soll-Angaben umfassen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

BAG beseitigt Unsicherheiten bei der Massenentlassungsanzeige

Es bleibt also dabei: In der Massenentlassungsanzeige gibt es weiterhin Muss-Angaben, auf die der Arbeitgeber nicht verzichten darf, beispielsweise die Gründe für die ge­plan­ten Ent­las­sun­gen oder die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmenden. Fehlen diese, in § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG geforderten Angaben, führt das zwingend zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Die sogenannten Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG wie Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Beschäftigten sind dagegen freiwillig. Eine Massenentlassungsanzeige ohne Soll-Angaben ist daher nicht allein deswegen unwirksam.

Der Fall: Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige?

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht wehrte sich eine Beschäftigte gegen ihre Entlassung. Sie machte geltend, dass ihre Kündigung nach § 134 BGB nichtig sei, da der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit gegenüber versäumt habe, die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG zu machen. Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. Zwischen Juni und Juli 2019 kündigte er insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Tatsächlich übersandte er der Agentur für Arbeit die "Soll-Angaben“ erst nach Ausspruch der Kündigungen.

"Soll-Angaben" doch verpflichtend für Arbeitgeber?

Die Vorinstanz, das LAG Hessen, hielt die Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers ohne "Soll-Angaben" für unwirksam und gab der Kündigungsschutzklage aus diesem Grund statt. In mehreren Entscheidungen vertrat das Gericht die Meinung, dass aufgrund von EU-Recht in der Massenentlassunganzeige nicht zwischen Muss- und Soll-Angaben unterschieden werden dürfe. Die Anzeigenpflicht umfasse damit auch die Soll-Angaben. Ohne diese sei eine Massenentlassunganzeige unwirksam, was in der Folge grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigungen führe. 

BAG verweist zurück an Vorinstanz

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die obersten Arbeitsrichter wiesen die Sache schon deshalb an das LAG Hessen zurück, weil gar nicht klar festgestellt sei, ob es sich wirklich um eine Massenentlassung gehandelt habe. Dazu müsste der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG mehr als fünf Arbeitnehmende innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen haben. Der Zeitraum im konkreten Fall habe aber 31 Kalendertage umfasst. Zudem sei die Anzahl der Kündigungen in diesem Zeitraum unklar geblieben. Dies habe die Vorinstanz ungenau geprüft, rügten die Erfurter Arbeitsrichter.

BAG: Massenentlassungsanzeige ohne "Soll-Angaben" ist wirksam

In dem Urteil bezog der zweite Senat dennoch deutlich Stellung zum geforderten Inhalt der Massenentlassungsanzeige und räumte damit bestehende Unsicherheiten aus. Die Kündigung sei nicht nach § 134 BGB nichtig, weil der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die "Soll-Angaben" nicht gemacht habe. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen.

Auch kein Widerspruch zu EU-Recht bei der Massenentlassungsanzeige

Dies sei auch gar nicht geboten, führte das BAG in der in seinem Urteil aus. Denn durch EuGH-Rechtsprechung sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Massenentlassungsrichtlinie in der Anzeige enthalten sein müssen.

Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten Fall (BAG, Az: 2 AZR 424/21) das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2021 (LAG Hessen, Az: 14 Sa 1225/20) ebenfalls aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.


Hinweis: BAG, Urteil vom 19. Mai 2022, Az: 2 AZR 467/21;  Vorinstanz: LAG Hessen, Urteil vom 18. Juni 2021, Az: 14 Sa 1228/20 


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